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wird behauptet, daß von der verwerflichen Gesammthaltung des „Memeler Dampfboots“
in der qu. Verwarnung nichts enthalten sei, daß dieselbe wegen eines angeblich
versteckten Angriffs auf das königliche Staatsministerium erfolgt wäre, und
es somit nicht mehr erlaubt sei, „eine Faust in der Tasche zu machen“. — Dagegen
ist in der betreffenden Verwarnung ausdrücklich die Gesammthaltung des
Memeler Dampfboots als eine den öffentlichen Frieden gefährdende charakterisirt
und dabei hervorgehoben, daß die Verwarnung um deshalb erfolge, weil die Maßnahmen
der Staatsregierung in, wenn auch versteckter, so doch deutlich erkennbarer
Weise geschmäht werden. Da aus Vorstehendem die Ueberzeugung gewonnen werden
muß, daß die Gesammthaltung Ihres Blattes sich auch nach der bereits erfolgten,
ersten Verwarnung nicht geändert hat, so sieht sich das unterzeichnete Regierungs-Präsidium
in der Lage, Ihnen hiermit eine zweite Verwarnung zu ertheilen.
Königsberg, 13. Juli 1863. Königl. Regierungs-Präsidium.
v. Kamptz.
54.
Neurode. Der Hausfreund im Glatzer Gebirge.
Die in Ew. Wohlgeboren Verlage befindliche Zeitung „Der Hausfreund im
Glatzer Gebirge“ enthält in Nr. 27 auf Seite 160 unter „Köln“ einen Artikel,
welcher gegen die Verordnung vom 1. Juni d. J., betreffend das Verbot von
Zeitungen und Zeitschriften, verstößt.
Es wird in diesem Artikel behauptet, daß die „Kölner Blätter“, welche ein
in katholisch= priesterlichem Geiste geschriebenes Blatt genannt werden, in Nr. 105
den vertriebenen König Franz II. von Neapel verherrlichen und in Bezug hierauf
die Bemerkung gemacht:
„Sei so erbärmlich wie du willst, gieb nur den Priestern Recht und diene
ihnen, so kannst du ihres Lobes gewiß sein.“
Es wird mit dieser Bemerkung offenbar beabsichtigt, den Priester-Stand
durch Spott herabzuziehen und verächtlich zu machen, und mit der Verspottung
der Plister auch die Kirche selbst zu erniedrigen.
Mit Rücksicht auf den verwerflichen Inhalt dieses Artikels, dem auch die
Gesammthaltung „des Hausfreundes im Glatzer Gebirge“ entspricht, wird Ihnen,
als Verleger dieser Zeitung, auf Grund der Verordnung vom 1. Juni d. J. hiermit
eine Verwarnung ertheilt.
Breslau, den 13. Juli 1863.
Königliches Regierungs-Präsidium.
Schleinitz.
55.
Culm. JNagdwislanin.
(Dritte Verwarnung.)
In dem in der Nr. 75 des in Ihrem Verlage erscheinenden polnischen Blattes
„Nadwislanin“ mit Interwencya dyplomatycznas“ überschriebenen Artikel wird
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