Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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4.  für  Kitzböcke,  d.  h.  männliche  Junge  des  Rehwilds:  im  Jahre  der  Geburt  bis
15.  Oktober,

für  Rehgeißen  und  weibliche  Rehkitze:  vom  1.  Dezember  bis  15.  Oktober,
für  Hasen:  vom  16.  Januar  bis  30.  September,

für  Auer-,  Birk-  und  Haselhähne:  vom  1.  Juni  bis  31.  August,

für  Auer-,  Birk-  und  Haselhennen:  vom  1.  Dezember  bis  31.  Oktober,
für  Fasanenhähne:  vom  1.  Februar  bis  31.  August,

10.  für  Rebhühner,  Wachteln  und  Fasanenhennen:  vom  1.  Dezember  bis  31.  August,

11.  für  Schnepfen  und  Bekassinen:  vom  16.  April  bis  30.  Juni,

12.  für  wilde  Enten:  vom  1.  März  bis  30.  Juni,

13.  für  wilde  Tauben:  vom  1.  April  bis  31.  Mai,

je  einschließlich  der  genannten  Tage.

Für  das  in  Tiergärten  oder  in  eingezäunten  oder  sonst  gehörig  abgeschlossenen
Grundstücken  gehaltene  Wild  sowie  für  andere  einzelne  Fälle  von  besonderer  Art  bleibt
dem  Ministerium  des  Innern  vorbehalten,  dem  zur  Ausübung  der  Jagd  Berechtigten
das  Erlegen  oder  Fangen  einzelner  Arten  von  Wild  während  der  Hegezeit  unter  Beschränkung
  auf  eine  bestimmte  Stückzahl  und  unter  Festsetzung  einer  Frist  für  die  Erlegung
  ausnahmsweise  zu  gestatten.  Wird  eine  solche  Ermächtigung  erteilt,  so  ist  der
Verkauf  und  der  Ankauf  der  auf  Grund  derselben  erlegten  oder  gefangenen  Tiere  unter
Beobachtung  der  in  §  2  enthaltenen  Vorschrift  erlaubt,  wofern  nicht  die  Dispensationserteilung
  ausdrücklich  an  die  Bedingung  der  Unterlassung  des  öffentlichen  Verkaufs
oder  des  Verkaufs  überhaupt  geknüpft  wurde.

*  2.

Wer  vom  Schluß  der  nach  Beginn  der  Hegezeit  gesetzlich  noch  zugelassenen  achttägigen
  Verkaufsfrist  an  bis  zu  dem  Ablauf  der  für  die  einzelne  Wildart  geltenden
Hegezeit  Wild  der  zu  schonenden  Art  zum  Verkauf  bringt,  hat  sich  durch  ein  Ursprungszeugnis
  darüber  auszuweisen,  daß  der  Verkauf  des  betreffenden  Wilds  nach  §  1  Abs.  2
gestattet  ist.

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