Volltext : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Viertes  Buch:

Familienrecht.

1593.  Die  Unehelichkeit  eines

  Kindes,  das  während
der  Ehe  oder  innerhalb  dreihundertundzwei
  Tagen  nach  der  Auflösung
der  Ehe  geboren  ist,  kann  nur  geltend
gemacht  werden,  wenn  der  Mann
die  Ehelichkeit  angefochten  hat  oder,

ohne  das  Anfechtungsrecht  verloren

zu  haben,  gestorben  ist.

1594.    Die  Anfechtung  der
  Ehelichkeit  kann  nur

binnen  Jahresfrist  erfolgen.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,
  in  welchem  der  Mann  die
Geburt  des  Kindes  erfährt.

Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die
für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften
  der  §§  203,  206  entsprechende
  Anwendung.

1595.    Die  Anfechtung  der

    Ehelichkeit  kann  nicht
durch  einen  Vertreter  ersolgen.  Ist
der  Mann  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt,  so  bedarf  er  nicht  der
Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.


Für

einen  geschäftsunfähigen

Mann  kann  sein  gesetzlicher  Vertre-  .  .  .
  einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbe—

ter  mit  Genehmigung  des  Vor—
mundschaftsgerichts  die  Ehelichkeit
anfechten.  Hat  der  gesetzliche  Vertreter
  die  Ehelichkeit  nicht  rechtzeitig
angefochten,  so  kann  nach  dem  Wegfalle
  der  Geschäftsunfähigkeit  der
Mann  selbst  die  Ehelichkeit  in  gleicher
  Weise  anfechten,  wie  wenn  er
ohne  gesetzlichen  Vertreter  gewesen

wäre.
Die  Anfechtung  der

1596.  Ehelichkeit  erfolgt  bei

Lebzeiten  des  Kindes  durch  Erhebung
  der  Anfechtungsklage.

1597.

so  ist  die  Anfechtung  als  nicht  erfolgt
  anzusehen.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  der  Mann  vor  der  Erledigung
des  Rechtsstreits  das  Kind  als  das

seinige  anerkennt.

Vor  der  Erledigung  des  Rechtsstreits
  kann  die  Unehelichkeit  nicht
anderweit  geltend  gemacht  werden.

Nach  dem  Tode  des
1597. Kindes  erfolgt  die  Ansechtung
  der  Ehelichkeit  durch  Erklärung
  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte;
  die  Erklärung  ist  in  öffentlich
beglaubigter  Form  abzugeben.

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung
  sowohl  demjenigen  mittheilen,
  welcher  im  Falle  der  Ehelichkeit,
als  auch  demjenigen,  welcher  im  Falle
der  Unehelichkeit  Erbe  des  Kindes  ist.
Es  hat  die  Einsicht  der  Erklärung
Jedem  zu  gestatten,  der  ein  rechtliches

JInteresse  glaubhaft  macht.

Die  Anfechtung  der  Ehe-1598.
  lichkeit  ist  ausgeschlossen,

wenn  der  Mann  das  Kind  nach  der
Geburt  als  das  seinige  anerkennt.

Die  Anerkennung  kann  nicht  unter

stimmung  erfolgen.

Für  die  Anerkennung  gelten  die
Vorschriften  des  §  1595  Abs.  1.  Die
Anerkennung  kann  auch  in  einer  Verfügung
  von  Todeswegen  erfolgen.

1599.  Ist  die  Anerkennung

der  Ehelichkeit  anfechtbar,
  so  finden  die  Vorschriften  der
§§  1595  bis  1597  und,  wenn  die
Anfechtbarkeit  ihren  Grund  in  arglistiger
  Täuschung  oder  in  Drohung
hat,  neben  den  Vorschriften  des  §  203

Die  Abs.  2  und  des  §  206  auch  die  Vor-Klage

  ist  gegen  das  Kind  zu  richten.  schrift  des  §  203  Abs.  1  entsprechende
Wird  die  Klage  zurückgenommen,  Anwendung.