Viertes Buch:
Familienrecht.
1593. Die Unehelichkeit eines
Kindes, das während
der Ehe oder innerhalb dreihundertundzwei
Tagen nach der Auflösung
der Ehe geboren ist, kann nur geltend
gemacht werden, wenn der Mann
die Ehelichkeit angefochten hat oder,
ohne das Anfechtungsrecht verloren
zu haben, gestorben ist.
1594. Die Anfechtung der
Ehelichkeit kann nur
binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
in welchem der Mann die
Geburt des Kindes erfährt.
Auf den Lauf der Frist finden die
für die Verjährung geltenden Vorschriften
der §§ 203, 206 entsprechende
Anwendung.
1595. Die Anfechtung der
Ehelichkeit kann nicht
durch einen Vertreter ersolgen. Ist
der Mann in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so bedarf er nicht der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Für
einen geschäftsunfähigen
Mann kann sein gesetzlicher Vertre- . . .
einer Bedingung oder einer Zeitbe—
ter mit Genehmigung des Vor—
mundschaftsgerichts die Ehelichkeit
anfechten. Hat der gesetzliche Vertreter
die Ehelichkeit nicht rechtzeitig
angefochten, so kann nach dem Wegfalle
der Geschäftsunfähigkeit der
Mann selbst die Ehelichkeit in gleicher
Weise anfechten, wie wenn er
ohne gesetzlichen Vertreter gewesen
wäre.
Die Anfechtung der
1596. Ehelichkeit erfolgt bei
Lebzeiten des Kindes durch Erhebung
der Anfechtungsklage.
1597.
so ist die Anfechtung als nicht erfolgt
anzusehen. Das Gleiche gilt,
wenn der Mann vor der Erledigung
des Rechtsstreits das Kind als das
seinige anerkennt.
Vor der Erledigung des Rechtsstreits
kann die Unehelichkeit nicht
anderweit geltend gemacht werden.
Nach dem Tode des
1597. Kindes erfolgt die Ansechtung
der Ehelichkeit durch Erklärung
gegenüber dem Nachlaßgerichte;
die Erklärung ist in öffentlich
beglaubigter Form abzugeben.
Das Nachlaßgericht soll die Erklärung
sowohl demjenigen mittheilen,
welcher im Falle der Ehelichkeit,
als auch demjenigen, welcher im Falle
der Unehelichkeit Erbe des Kindes ist.
Es hat die Einsicht der Erklärung
Jedem zu gestatten, der ein rechtliches
JInteresse glaubhaft macht.
Die Anfechtung der Ehe-1598.
lichkeit ist ausgeschlossen,
wenn der Mann das Kind nach der
Geburt als das seinige anerkennt.
Die Anerkennung kann nicht unter
stimmung erfolgen.
Für die Anerkennung gelten die
Vorschriften des § 1595 Abs. 1. Die
Anerkennung kann auch in einer Verfügung
von Todeswegen erfolgen.
1599. Ist die Anerkennung
der Ehelichkeit anfechtbar,
so finden die Vorschriften der
§§ 1595 bis 1597 und, wenn die
Anfechtbarkeit ihren Grund in arglistiger
Täuschung oder in Drohung
hat, neben den Vorschriften des § 203
Die Abs. 2 und des § 206 auch die Vor-Klage
ist gegen das Kind zu richten. schrift des § 203 Abs. 1 entsprechende
Wird die Klage zurückgenommen, Anwendung.