Brunnen- und Bade-Kuren. 4a
sämmtlicher (Familien- und Vermögens-) Verhältnisse des wirklich leidenden
Patienten verordnet werden können, und dass, wenn sich die Nothwendigkeit
einer solchen Reise herausstellt, als Zielpunkt der Reise, wenn irgend
möglich, ein inländisches und nicht etwa ein sehr weit entferntes, ausländisches,
kostspieliges, aber sonst keinen besondern Nutzen bietendes
Bad gewählt werde; dass unter mehreren geeigneten Bädern immer das
dem Aufenthaltsorte des Kranken nächste auszuwählen sei; dass überhaupt
ausländische Bäder und Wasserheilanstalten, sofern sie nicht entschieden
heilkräftiger sind, als inländische und zur Wiederherstellung des
Kranken nicht unbedingt erforderlich erachtet werden, zu vermeiden sind;
dass die Verordnung von Brunnen- und Badekuren (naınentlich ausserhalb
der Garnison) für die niederen Chargen des Soldatenstandes nur
dann zu erfolgen habe, wenn gegen das vorliegende Uebel der gesammte
medicamentöse Apparat nutzlos in Anwendung gekommen ist, wenn von
der Brunnen- und Badekur, nach reiflichem äfztlichem Ermessen, ein entschiedener
Nutzen zu erwarten steht, sonst aber Leute, bei welchen dieser
Nutzen problematisch ist oder welche solche Kuren früher schon ohne
Erfolg gebraucht haben, nicht in Bäder zu schicken sind; dass endlich
die kompetenten Behörden (für das Militär die Korps-Generalärzte, seitdem
die Intendanturen die Anträge auf Zulassung kranker Soldaten resp.
Officiere zum Gebrauche der Bäder und Brunnen in Schlesien und Aachen
und in den Garnisonorten der Kranken erledigen) die ihnen vorgelegten
Anträge auf das Strengste prüfen und dieselben auf das unumgänglich
nothwendige Mass beschränken möchten. Auch ist darauf zu halten, dass
in allen derartigen Anträgen auch die für erforderlich erachtete Dauer
der Kur angegeben ist. (Instruktion für die Aerzte vom 9. Februar 1800,
erfügung des Ministeriums der geistlichen etc. Angelegenheiten vom
21. Februar 1828, Cirkular an sümmtliche Militärärzte vom 19. Mai 1817,
30. Juli 1819 ad 3, 1. Juni 1828 ad 6, 20. Juni 1843 ad 1, 10. September
1846 ad 1 und 2, 18. August 1842 ad 2, 18. März 1847 ad 4,
31. März 1848 ad 2, Allerh. Kab.-Ord. vom 29. April 1843; Erlass des
Militär-Oekonomie-Departements vom 5. November 1848, Cirkular an die
Generalärzte vom 1. März 1849, 3. Juli 1857.) — Im Uebrigen wird für
die Wiederherstellung im Dienste erkrankter Militärs vom Feldwebel und
Wachtmeister abwärts durch deren kostenfreie Aufnahme in die Garnison-Lazarethe
soweit als möglich gesorgt. Es kommen aber Krankheiten vor,
z.B. chronische Gicht, Rheumatismen, auch Brustübel, welche der beharrlichsten
Kur in den Lazarethen trotzen, und bei denen der Gebrauch
innerer und äusserer Arzneien, der (in den Lazarethen selbst nicht zu
ewährenden) Dampfbäder, und selbst künstlicher Mineral-Bäder und
runnen, (für welche die Kosten nach der Anmerkung zu $. 32 der Instruktion
über die Versorgung der Armee mit Arzneien und Verbandmitteln
von 1837 beim Arzneifonds verausgabt werden, und welche, wenngleich es
den Militärärzten unbenommen bleibt, bei Schwindsüchtigen oder sonstigen
Schwerkranken einige Flaschen Selterser Wasser zur Labung sofort verabreichen
zu lassen, erst mit Genehmigung des Königl. Kriegsministeriums
zu instituiren sind, nachdem sich die Lazareth-Kominissionen, unter Beifügung
eines die Kur motivirenden Attestes des betreffenden Militärarztes,
an den Korps-Generalarzt gewandt haben, der den Antrag, mit seiner
Begutachtung, der Intendantur zur weiteren Veranlassung zustellt. — Erlass
des Chefs des Militär-Medicinal-Wesens vom 31. Oktober 1835, Cirkular
an sämmtliche Militärärzte vom 30. April 1842 ad 4) nicht immer den