Full text : Staats-Lexikon.

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unsrer  nationalen  Entwickelung  ist,  daß
seit  der  Gründung  des  Norddeutschen
Bundes  und  des  nunmehrigen  Deutschen
Reichs  die  Angehörigen  der  einzelnen  deutschen
  Staaten  im  Verhältnis  zu  einander
nicht  mehr  als  Ausländer  erscheinen,  indem
  Art.  3  der  Reichsverfassung  vom
16.  April  1871  ausdrücklich  bestimmt,  daß
jeder  Angehörige  eines  jeden  Bundesstaats
in  jedem  andern  Bundesstaat  als  Jnländer
  und  namentlich  in  Beziehung  auf
Rechtsschutz  und  Rechtsverfolgung  demselben
  gleich  zu  behandeln  ist  (vgl.  Bundesindigenat).


Auslegung  der  Gesetze,  s.  Interpretieren.


Auslieferung  eines  Beschuldigten,  die
Verabfolgung  des  einer  verbrecherischen
Handlung  Beschuldigten  von  dem  Herccht
des  Aufenthaltsorts  an  ein  andres  Gericht
zum  Zweck  strafrechtlicher  Verfolgung  oder
zum  Zweckder  Strafvollstreckung.  Gehören
beide  Gerichte,  das  ersuchende  stwohl  wie
das  ersuchte,  ein  und  demselben  Staat
an,  so  bietet  die  Sache  regelmäßig  keine
Schwierigkeiten  dar,  da  die  Gerichte  eines
Staats  einander  zur  Rechtshilfe  und  insbesondere
  zur  Auslieferung  verpflichtet  sind.
Nötig  ist  nur,  daß  das  ersuchende  Gericht  in
der  fraglichen  Untersuchungssache  zuständig
ist,  und  ebendiese  Zuständigkeit  bestimmt
sich  nach  den  bestehenden  strafprozessualischen
  Bestimmungen.  Unter  mehreren  zuständigen
  Gerichten  gebührt  dem  prävenierenden,
  d.  h.  demjenigen  der  Vorzug,
welches  die  Untersuchung  zuerst  ebisne
hat.  So  ist  nach  der  deutschen  Strafprozeßordnung
  (66  7  ff.)  der  Gerichtsstand
regelmäßig  bei  demjenigen  Gericht  begründet,
  in  dessen  Bezirk  die  strafbare  Handlung
  begangen  wurde.  Daneben  besteht
aber  auch  der  Gerichtsstand  des  Wohnorts,
welcher  bei  demjenigen  Gericht  begründet
ist,  in  dessen  Bezirk  der  Angeschuldigte  zur
Zit  der  Erhebung  der  Klage  seinen  Wohnitz
  hat.  In  dem  gegebenen  Fallist  also  das
Gericht  zuständig,  welches  zuerst  die  Untersuchung
  eröffnete,  und  ebendieses  Gericht
würde  von  einem  andern  Gericht  desselben
Staats  die  Auslieferung  verlangen  können.
Auders  verhält  es  sich  aber,  wenn  die  Auslieferung
  von  einer  Gerichtsbehörde  ver-Auslegung

  der  Gesetze  —  Auslieferung  eines  Beschuldigten.

langt  wird,  welche  nicht  demjenigen  Staat
angehört,  in  welchemsich  der  Auszuliefernde
dermalen  befindet.  Hier  gilt  zunächst  die
Regel,  daß  Angehörige  des  eignen  Staats
an  fremde  Staaten  nicht  ausgeliefert  werden,
  auch  nicht  wegen  Verbrechen,  welche
sie  im  Ausland  begangen  haben;  so  nach
der  Gesetzgebung  der  meisten  Staaten
und  nementlich  nach  dem  Strafgesetzbuch
des  Deutschen  Reichs  (§  9),  welches  ausdrücklich
  erklärt:  „Ein  Deutscher  darfeiner
ausländischen  Regierung  zur  Verfolgung
oder  Bestrafung  nicht  überliefert  werdene.
Es  ist  damit  ja  keineswegs  gesagt,  daß  der
Inländer  wegen  Verbrechen,  die  er  im
Ausland  beging,  straflos  sein  soll.
Gegenteil  kann  z.  B.  nach  dem  deutschen
Strosgesech  ein  Deutscher  nach  den
Strafgesetzen  des  Deutschen  Reichs  wegen
Verbrechen  und  Vergehen,  die  er  im  Ausland
  verübte,  regelmäßig  zur  Strafe  gezogen
  werden,  wofern  nur  die  That  nicht
nur  nach  deutschem  Strafrecht,  sondern
auch  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  an  welchem
  sie  begangen  wurde,  mit  Strafe  bedroht
  ist;  aber  ausgeliefert,  der  fremden
Regierung  zum  Zweck  strafrechtlicher  Verfolgung
  übergeben,  werden  darf  der  Deutsche
  schlechterdings  nicht.  Dieser  Grundsatz,
welcher,  wie  gesagt,  nach  der  Gesetzgebung
der  meisten  Staaten  Rechtens  ist,  findet
sich  jedoch  im  englischen  Recht  ebensowenig
wie  in  der  Gesetzgebung  von  Nordamerika
anerkannt.  Ebenso  wird  nach  der  Gesetzgebung
  der  meisten  Staaten  der  Ausläuder,
  welcher  im  Inland  eine  strafbare  Handlung
  beging,  im  Inland  bestraft  und  nicht
etwa  zur  Bestrafung  an  die  betreffende
ausländische  Staatsregierung  ausgeliefert.
Dagegen  können  Ausländer,  welche  im
Ausland  ein  Verbrechen  begingen,  auf
Verlangen  der  ausländischen  Regierung
ausgeliefert  werden,  und  die  Verpflichtung
hierzu  istin  zahlreichen  Auslieferungsverträgen,
  welche  die  einzelnen  Staaten
miteinander  abgeschlossen  haben,  ausdrücklich
  anerkannt.  So  wurde  16.  Juni  1852
zwischen  Preußen  und  einigen  deutschen
Bundesstaaten  einerseits  und  den  Vereinigten
  Staaten  von  Nordamerika  anderseits
ein  Auslieferungsvertrag  abgeschlossen,
welcher  durch  Vertrag  vom  22.  Febr.  1