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unsrer nationalen Entwickelung ist, daß
seit der Gründung des Norddeutschen
Bundes und des nunmehrigen Deutschen
Reichs die Angehörigen der einzelnen deutschen
Staaten im Verhältnis zu einander
nicht mehr als Ausländer erscheinen, indem
Art. 3 der Reichsverfassung vom
16. April 1871 ausdrücklich bestimmt, daß
jeder Angehörige eines jeden Bundesstaats
in jedem andern Bundesstaat als Jnländer
und namentlich in Beziehung auf
Rechtsschutz und Rechtsverfolgung demselben
gleich zu behandeln ist (vgl. Bundesindigenat).
Auslegung der Gesetze, s. Interpretieren.
Auslieferung eines Beschuldigten, die
Verabfolgung des einer verbrecherischen
Handlung Beschuldigten von dem Herccht
des Aufenthaltsorts an ein andres Gericht
zum Zweck strafrechtlicher Verfolgung oder
zum Zweckder Strafvollstreckung. Gehören
beide Gerichte, das ersuchende stwohl wie
das ersuchte, ein und demselben Staat
an, so bietet die Sache regelmäßig keine
Schwierigkeiten dar, da die Gerichte eines
Staats einander zur Rechtshilfe und insbesondere
zur Auslieferung verpflichtet sind.
Nötig ist nur, daß das ersuchende Gericht in
der fraglichen Untersuchungssache zuständig
ist, und ebendiese Zuständigkeit bestimmt
sich nach den bestehenden strafprozessualischen
Bestimmungen. Unter mehreren zuständigen
Gerichten gebührt dem prävenierenden,
d. h. demjenigen der Vorzug,
welches die Untersuchung zuerst ebisne
hat. So ist nach der deutschen Strafprozeßordnung
(66 7 ff.) der Gerichtsstand
regelmäßig bei demjenigen Gericht begründet,
in dessen Bezirk die strafbare Handlung
begangen wurde. Daneben besteht
aber auch der Gerichtsstand des Wohnorts,
welcher bei demjenigen Gericht begründet
ist, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur
Zit der Erhebung der Klage seinen Wohnitz
hat. In dem gegebenen Fallist also das
Gericht zuständig, welches zuerst die Untersuchung
eröffnete, und ebendieses Gericht
würde von einem andern Gericht desselben
Staats die Auslieferung verlangen können.
Auders verhält es sich aber, wenn die Auslieferung
von einer Gerichtsbehörde ver-Auslegung
der Gesetze — Auslieferung eines Beschuldigten.
langt wird, welche nicht demjenigen Staat
angehört, in welchemsich der Auszuliefernde
dermalen befindet. Hier gilt zunächst die
Regel, daß Angehörige des eignen Staats
an fremde Staaten nicht ausgeliefert werden,
auch nicht wegen Verbrechen, welche
sie im Ausland begangen haben; so nach
der Gesetzgebung der meisten Staaten
und nementlich nach dem Strafgesetzbuch
des Deutschen Reichs (§ 9), welches ausdrücklich
erklärt: „Ein Deutscher darfeiner
ausländischen Regierung zur Verfolgung
oder Bestrafung nicht überliefert werdene.
Es ist damit ja keineswegs gesagt, daß der
Inländer wegen Verbrechen, die er im
Ausland beging, straflos sein soll.
Gegenteil kann z. B. nach dem deutschen
Strosgesech ein Deutscher nach den
Strafgesetzen des Deutschen Reichs wegen
Verbrechen und Vergehen, die er im Ausland
verübte, regelmäßig zur Strafe gezogen
werden, wofern nur die That nicht
nur nach deutschem Strafrecht, sondern
auch nach den Gesetzen des Orts, an welchem
sie begangen wurde, mit Strafe bedroht
ist; aber ausgeliefert, der fremden
Regierung zum Zweck strafrechtlicher Verfolgung
übergeben, werden darf der Deutsche
schlechterdings nicht. Dieser Grundsatz,
welcher, wie gesagt, nach der Gesetzgebung
der meisten Staaten Rechtens ist, findet
sich jedoch im englischen Recht ebensowenig
wie in der Gesetzgebung von Nordamerika
anerkannt. Ebenso wird nach der Gesetzgebung
der meisten Staaten der Ausläuder,
welcher im Inland eine strafbare Handlung
beging, im Inland bestraft und nicht
etwa zur Bestrafung an die betreffende
ausländische Staatsregierung ausgeliefert.
Dagegen können Ausländer, welche im
Ausland ein Verbrechen begingen, auf
Verlangen der ausländischen Regierung
ausgeliefert werden, und die Verpflichtung
hierzu istin zahlreichen Auslieferungsverträgen,
welche die einzelnen Staaten
miteinander abgeschlossen haben, ausdrücklich
anerkannt. So wurde 16. Juni 1852
zwischen Preußen und einigen deutschen
Bundesstaaten einerseits und den Vereinigten
Staaten von Nordamerika anderseits
ein Auslieferungsvertrag abgeschlossen,
welcher durch Vertrag vom 22. Febr. 1