Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

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1889.
Nachtrag

zu  dem  Vertrage  vom  8.  April  1869  über  die  Benutzung  der  Irrenheil-  und  Pflegeanstalt

  zu  Hildburghausen.

Zu  dem  Vertrage  vom  8.  April  1869  zwischen  den  Staatsregierungen  von

Schwarzburg-Rudotlstadt,
Sachsen-Meiningen  und
Sachsen-Coburg  und  Gotha

über  die  Benußung  der  Ire#enheil-  und  Pflegeanstalt  zu  Hildburghausen  ist  von  den
unterzeichneten  Bevollmächtigten  dieser  Regierungen  folgender

Nachtrag

vorbehaltlich  landesherrlicher  Ratifikation  Pbonlesa  en  grewen.

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S

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I.  zu  Art.  1  des  Vertrags  vom  8.  April  1
Die  Zahl  50  wird  auf  100,  die  45/5  25  auf  45  für  alle  Verpflegungsklassen
  zusammen  erhöht.

Die  Regierung  von  Sachsen-Meiningen  verpflichtet  sich,  soweit  der
Raum  reicht,  auf  Verlangen  der  beiden  andern  Regierungen  Geisleskranke
über  die  Zahl  von  100  bezw.  45  hinaus  aufzunehmen.

4  zu  Art.  2  daselbst.

Die  Verpflichtung  der  Sachsen-Meiningenschen  Regierung,  in  die
Irren-Anstalt  auf  Verlangen  der  beiden  andern  Regierungen  Jemand
aufzunehmen,  ist  von  dessen  Staatsangehörigkeit  nicht  abhängig.  Ein
Heimathschein  ist  ferner  nicht  beizubringen.

Dagegen  verpflichten  sich  die  Regierungen  von  Sachsen.  Coburg  und
Gotha  und  von  Schwarzburg-Rudolstadt  eine  jede  auf  ihre  Kosten  die
auf  ihr  Verlangen  in  die  Irren-Anstalt  aufgenommenen  Personen  bei  ihrer
Entlassung  und  ebenso  die  von  solchen  etwa  in  der  Anstalt  geborenen
Kinder  ohne  Weiteres  anzunehmen.

I.  zu  Art.  5.

An  Stelle  des  Absatz  2  tritt  folgende  Bestimmung:

Für  Kranke,  welche  über  die  Zahl  50  bezw.  25  verpflegt  werden,
ist  außer  der  in  Art.  6  erwähnten  Vergütng  die  Summe  von  75  M.
in  der  dritien  und  von  120  M.  in  der  zweiten  Klasse  für  den  Kopf  und
das  ganze  Jahr  zu  zahlen.