Full text: Staats-Lexikon.

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Bundes umgewandelt. Das neue Deutsche 
Reich brachte sodann eine kaiserliche Ad- 
miralität zur Verwaltung der Marine-- 
angelegenheiten. Der Erwerb von Elsaß= 
Lothringen für das Reich machte ferner 
die Errichtung einer besondern Abteilung 
des nunmehrigen Reichskanzleramts 
für Elsaß-Lothringen nötig. Die Ver- 
waltung des Reichsinvalidenfonds, das 
Reichseisenbahnamt und die Reichsbank 
mit ihren Jweig und Nebenanstalten tra- 
ten ins Leben. Dazu kamen dann nament- 
lich noch das Reichsjustizamt für die Ju- 
stizverwaltung, ferner infolge des Reichs- 
patentgesetzes das kasferlice Patentamt in 
Berlin und infolge des Seeunfallgesetzes 
das Oberseeamt daselbst. Ferner wurden 
einzelne Aeige der Reichsverwaltung 
von dem Reichskanzleramt losgelöst und 
besondern Reichsämtern überwiesen, so 
namentlich die Reichspost= und Telegra- 
phenverwaltung, welche dem Generalpost- 
meister und nachmals dem Reichspostamt 
unterstellt ward. Reuerdings ist dann auch 
die ganze Finanzwerwaltung des Reichs 
dem Reichskanzleramt abgenommen und 
einem besondern Reichsschatzamt zuge- 
wiesen worden. Für die Verwaltung 
der Reichseisenbahnen aber ist ebenfalls 
ein besonderes Reichsamt ins Leben ge- 
treten. Aus der Abteilung des Reichs- 
kanzleramts für Elsaß-Lothringen ging 
ein besonderes Reichskanzleramt für El- 
saß-Lothringen hervor, und nun ist auch 
dies aufgehoben worden, nachdem auf 
Grund des Reichsgesetzes vom 4. Juli 
1879 ein Statthalter an die Spitze von 
Elsaß-Lothringen getreten ist, auf welchen 
außer gewissen landesherrlichen Gerecht- 
samen auch die dem Reichskanzler in An- 
sehung der Landesverwaltung von Elsaß- 
Lothringen vordem zustehenden Befug- 
nisse und Obliegenheiten sowie die bis da- 
in dem Oberpräsidenten in Straßburg 
übertragenen außerordentlichen Gewalten 
übergegangen sind, indem ihm ein beson- 
deres Ministerium für Elsaß-Lothringen 
beigegeben worden ist. Das bisherige 
Reichskanzleramt aber hat seit 24. Dez. 
1879 die offizielle Bezeichnung Reichs- 
amt des Innern erhalten, damit die Stel- 
lung dieser Behörde zuden übrigen Reichs- 
Reichsbehörden. 
ämtern und der ihr noch zugewiesene Wir- 
kungskreis in ihrer Benennung einen zu- 
treffenden Ansdeuak finken Eiheüberftch 
über die sämtlichen Reichsämter und R. 
s. unten.) Einer Zentralstelle des Reichs 
nicht unterstellt ist zur Zeit noch die Reichs- 
militärverwaltung. Hier besorgen noch die 
Kriegsministerien der Staaten Preußen, 
Sachsen und Württemberg die Militär-= 
verwaltung der betreffenden Kontingente. 
Diese Ministerien und die ihnen unter- 
stellten Beamten erscheinen daher, insofern 
sie nach der Reichsverfassung den Anord- 
nungen des Kaisers olge zu leisten haben, 
als mittelbare R. ie übrigen deut- 
schen Staaten, mit alleiniger Ausnahme 
von Braunschweig, haben mit Preußen 
Militärkonventionen abgeschlossen und sich 
in diesen der eignen Militärverwaltung 
zu Gunsten Preußens begeben. 
Außerdem ist hier noch hervorzuheben, 
daß auch die Beamten der Reichsbank aus- 
drücklich für Reichsbeamte mit allen 
Rechten und Pflichten von solchen erklärt 
worden sind. Ebendasselbe ist in Ansehung 
der von den Reichstagspräsidenten zu er- 
nennenden Reichstagsbeamten geschehen. 
Dagegen gehören die elsaß-lothringischen 
Landesbeamten insofern nicht zu den ei- 
gentlichen Reichsbeamten, als sie zwar vom 
Kaiser —sn- undihm untergeben sind, 
dieser jedoch ihnen gegenüber zunächst 
nicht als Reichsoberhaupt, sondern als 
Landesherr erscheint und der Gehalt der- 
selben aus Landes= und nicht aus Reichs- 
mitteln bezahlt wird. Ein Gesetz vom 23. 
Dez. 1873 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothrin- 
gen, S. 479) hat aber das Reichsbeam= 
tengesetz ausdrücklich auch auf die Rechts- 
verhälinisfe dieser naiserlichen Landesbe- 
amten ausgedehnt. Die Rechte und Pflichten 
und die Diensterhältnisse der Reichsbe- 
amten überhaupt sind durch das Gesetz, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichs- 
beamten, vom 31. März 1873 (Reichsge- 
etzblatt, S. 61 ff.) normiert, welches je- 
n Beamten, der entweder vom Keiser 
angestellt, oder nach Vorschrift der Reichs- 
verfassung den Anordnungen des Kaisers 
Folge zu leisten verpflichtet ist, für einen 
eichsbeamten im Sinn des Reichsbe- 
amtengesetzes erklärt. Doch bezieht sich