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Bundes umgewandelt. Das neue Deutsche
Reich brachte sodann eine kaiserliche Ad-
miralität zur Verwaltung der Marine--
angelegenheiten. Der Erwerb von Elsaß=
Lothringen für das Reich machte ferner
die Errichtung einer besondern Abteilung
des nunmehrigen Reichskanzleramts
für Elsaß-Lothringen nötig. Die Ver-
waltung des Reichsinvalidenfonds, das
Reichseisenbahnamt und die Reichsbank
mit ihren Jweig und Nebenanstalten tra-
ten ins Leben. Dazu kamen dann nament-
lich noch das Reichsjustizamt für die Ju-
stizverwaltung, ferner infolge des Reichs-
patentgesetzes das kasferlice Patentamt in
Berlin und infolge des Seeunfallgesetzes
das Oberseeamt daselbst. Ferner wurden
einzelne Aeige der Reichsverwaltung
von dem Reichskanzleramt losgelöst und
besondern Reichsämtern überwiesen, so
namentlich die Reichspost= und Telegra-
phenverwaltung, welche dem Generalpost-
meister und nachmals dem Reichspostamt
unterstellt ward. Reuerdings ist dann auch
die ganze Finanzwerwaltung des Reichs
dem Reichskanzleramt abgenommen und
einem besondern Reichsschatzamt zuge-
wiesen worden. Für die Verwaltung
der Reichseisenbahnen aber ist ebenfalls
ein besonderes Reichsamt ins Leben ge-
treten. Aus der Abteilung des Reichs-
kanzleramts für Elsaß-Lothringen ging
ein besonderes Reichskanzleramt für El-
saß-Lothringen hervor, und nun ist auch
dies aufgehoben worden, nachdem auf
Grund des Reichsgesetzes vom 4. Juli
1879 ein Statthalter an die Spitze von
Elsaß-Lothringen getreten ist, auf welchen
außer gewissen landesherrlichen Gerecht-
samen auch die dem Reichskanzler in An-
sehung der Landesverwaltung von Elsaß-
Lothringen vordem zustehenden Befug-
nisse und Obliegenheiten sowie die bis da-
in dem Oberpräsidenten in Straßburg
übertragenen außerordentlichen Gewalten
übergegangen sind, indem ihm ein beson-
deres Ministerium für Elsaß-Lothringen
beigegeben worden ist. Das bisherige
Reichskanzleramt aber hat seit 24. Dez.
1879 die offizielle Bezeichnung Reichs-
amt des Innern erhalten, damit die Stel-
lung dieser Behörde zuden übrigen Reichs-
Reichsbehörden.
ämtern und der ihr noch zugewiesene Wir-
kungskreis in ihrer Benennung einen zu-
treffenden Ansdeuak finken Eiheüberftch
über die sämtlichen Reichsämter und R.
s. unten.) Einer Zentralstelle des Reichs
nicht unterstellt ist zur Zeit noch die Reichs-
militärverwaltung. Hier besorgen noch die
Kriegsministerien der Staaten Preußen,
Sachsen und Württemberg die Militär-=
verwaltung der betreffenden Kontingente.
Diese Ministerien und die ihnen unter-
stellten Beamten erscheinen daher, insofern
sie nach der Reichsverfassung den Anord-
nungen des Kaisers olge zu leisten haben,
als mittelbare R. ie übrigen deut-
schen Staaten, mit alleiniger Ausnahme
von Braunschweig, haben mit Preußen
Militärkonventionen abgeschlossen und sich
in diesen der eignen Militärverwaltung
zu Gunsten Preußens begeben.
Außerdem ist hier noch hervorzuheben,
daß auch die Beamten der Reichsbank aus-
drücklich für Reichsbeamte mit allen
Rechten und Pflichten von solchen erklärt
worden sind. Ebendasselbe ist in Ansehung
der von den Reichstagspräsidenten zu er-
nennenden Reichstagsbeamten geschehen.
Dagegen gehören die elsaß-lothringischen
Landesbeamten insofern nicht zu den ei-
gentlichen Reichsbeamten, als sie zwar vom
Kaiser —sn- undihm untergeben sind,
dieser jedoch ihnen gegenüber zunächst
nicht als Reichsoberhaupt, sondern als
Landesherr erscheint und der Gehalt der-
selben aus Landes= und nicht aus Reichs-
mitteln bezahlt wird. Ein Gesetz vom 23.
Dez. 1873 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothrin-
gen, S. 479) hat aber das Reichsbeam=
tengesetz ausdrücklich auch auf die Rechts-
verhälinisfe dieser naiserlichen Landesbe-
amten ausgedehnt. Die Rechte und Pflichten
und die Diensterhältnisse der Reichsbe-
amten überhaupt sind durch das Gesetz,
betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichs-
beamten, vom 31. März 1873 (Reichsge-
etzblatt, S. 61 ff.) normiert, welches je-
n Beamten, der entweder vom Keiser
angestellt, oder nach Vorschrift der Reichs-
verfassung den Anordnungen des Kaisers
Folge zu leisten verpflichtet ist, für einen
eichsbeamten im Sinn des Reichsbe-
amtengesetzes erklärt. Doch bezieht sich