Reichsbehörden.
ebendies Gesetz nach einer ausdrücklichen
Erklärung desselben auf Personen des
Soldatenstands nur insoweit, als es (§66
134—4480Bestimmungen über Defekte der
Beamten enthält. Im übrigen ist ausdem
Reichsbeamtengesetz namentlich folgende
wichtige Bestimmung (§+ 10) hervorzu-
heben: = Jeder Reichsbeamte hat die Ver-
pflichtung, das ihm übertragene Amt, der
Verfassung und den Gesetzen entsprechend,
ewissenhaft wahrzunehmen und durchsein
erhalten in und außer dem Amteder Ach-
tung, die sein Beruf erfordert, sich würdig
zu zeigen«. Derjenige Reichsbeamte aber,
welcher diese ihm obliegenden Pflichten
verletzt, begeht ein Dienstvergehen und ht
die Disziplinarbestrafung verwirkt. Die
Disziplinarstrafen bestehen in Ordnungs-
5 (Warnung, Verweis und Geld-
strafe) und Entfernung aus dem Amt.
Letztere besteht entweder in Strafversetzung
oder in Dienstentlassung. Als entschei-
dende Disziplinarbehörden, welche je nach
Bedürfnis zusammentreten, fungieren in
erster Instanz die Disziplinarkammern
(s. unten) und in zweiter Instanz der Dis-
merlinrhef in Leipzig. Es finden jedoch
iese Disz plinawoorlcheiften auf die Mit-
Flieder des Reichsgerichts, auf die Mitglie-
der des Bundesamts für das Heimatswe-
sen, auf die Mitglieder des Rechnungshofs
des Deutschen Reichs sowie auf richter-
liche Militärjustizbeamte keine Anwen-
dung; für diese bestehen besondere Be-
stimmungen. Außer dem Reichsbeamten=
gele sind aber namentlich noch folgende
ormen für die Rechtsverhältnisse der R.
von- Wichtiekeit: Verordnung vom 29.
Juni 1871, betreffend den Diensteid der
unmittelbaren Reichsbeamten (Reichsge-
setzblatt, S. 303); Gesetz vom 30. Juni
1873, betreffend die Bewilligung von
Wohnungsgeldzuschüssen, nebst Verord-
nung über die desfallsige Klassifikation
der Reichsbeamten Geichszese blatt, S.
166); Verordnung vom 23. Nov. 1874,
betreffend die Zuständigkeit der R. zur
Ausführung des Gesetzes vom 31. März
1873 und die Anstellung der Reichsbeam-
ten (Reichsgesetzblatt, S. 135); Verord-
nung vom 71. Juni 1875, betreffend die
Tagegelder 2c. der Reichsbeamten (Reichs-
459
esetzblatt, S. 249); Verordnung vom 5.
Fan- 1875, betreffend die Tagegelder 2c.
von Beamten der Reichseisenbahnverwal-
tung und der Postverwaltung insbeson=
dere (Reichsgesetzblatt, S. 253); Verord-
nung, betreffend die Tagegelder 2c. von
Beamtender Reichspost= und Telegraphen-
verwaltung, vom 29. Juni 1877 (Reichs-
geetlet. S. 545); Verordnung vom 19.
ov. 1879, betreffend die Abänderung der
Bestimmungen über die Tagegelder 2c. der
Reichsbeamten (Reichsgesetzblatt, S. 313).
Vgl. Zedlitz-Neukirch, Die Rechtsver-
hältnisseder Reichsbeamten (1873); Kan-
negießer, Das Recht der deutschen
Reichsbeamten (1874); Thudichum,
Das Reichsbeamtenrecht (in Hirths -An-
nalen des Deutschen Reichs 1876, S. 265
ff.). Eine Übersicht über die sämtlichen R.
ist im nachstehenden Verzeichnis enthalten.
Die Pehörden des DHeutschen Reichs.
Der Reichskanzler, der alleinige
verantwortliche Minister des Reichs, wel-
cher im Namen des Kaisers die Ausfüh-
rung der Reichsgesetze zu überwachen, die
Verwaltung und Venussichtigung der An-
gelegenheiten zu leiten hat, welche dem
Reich verfassungsmäßig zugewiesen sind,
und die Verfügungen und Anordnungen
des Kaisers gegenzeichnet, indem er da-
durch die Verantwortung für dieselben
übernimmt. Ihm ist
die Reichskanzlei unmittelbar unter-
stellt, welche als Zentralbüreau des Reichs-
kanzlers den amtlichen Verkehr des letztern
mit den Chefs der einzelnen Ressorts ver-
mittelt. Unter dem Reichskanzler stehen
ferner folgende R.:
I. Das auswärtige Amt des
Deutschen Reichs in Berlin, dessen
Vorsitzender, der Staatssekretär für
die auswürtigen Angelegenheiten,
als ständiger Vertreter des Reichskanzlers
fungiert. Das Amt zerfällt in zwei Ab-
teilungen, von denen die Abteilung I A
von dem Staatssekretär selbst geleitet wird
und sich mit den Angelegenheiten der
höhern Politik beschäftigt während die Ab-
teilung 1B, als deren Dirigent einer der
ältern Räte fungiert, für die kirchlichen
Angelegenheiten, die Generalien, Perso-