Full text: Staats-Lexikon.

Reichsbehörden. 
ebendies Gesetz nach einer ausdrücklichen 
Erklärung desselben auf Personen des 
Soldatenstands nur insoweit, als es (§66 
134—4480Bestimmungen über Defekte der 
Beamten enthält. Im übrigen ist ausdem 
Reichsbeamtengesetz namentlich folgende 
wichtige Bestimmung (§+ 10) hervorzu- 
heben: = Jeder Reichsbeamte hat die Ver- 
pflichtung, das ihm übertragene Amt, der 
Verfassung und den Gesetzen entsprechend, 
ewissenhaft wahrzunehmen und durchsein 
erhalten in und außer dem Amteder Ach- 
tung, die sein Beruf erfordert, sich würdig 
zu zeigen«. Derjenige Reichsbeamte aber, 
welcher diese ihm obliegenden Pflichten 
verletzt, begeht ein Dienstvergehen und ht 
die Disziplinarbestrafung verwirkt. Die 
Disziplinarstrafen bestehen in Ordnungs- 
5 (Warnung, Verweis und Geld- 
strafe) und Entfernung aus dem Amt. 
Letztere besteht entweder in Strafversetzung 
oder in Dienstentlassung. Als entschei- 
dende Disziplinarbehörden, welche je nach 
Bedürfnis zusammentreten, fungieren in 
erster Instanz die Disziplinarkammern 
(s. unten) und in zweiter Instanz der Dis- 
merlinrhef in Leipzig. Es finden jedoch 
iese Disz plinawoorlcheiften auf die Mit- 
Flieder des Reichsgerichts, auf die Mitglie- 
der des Bundesamts für das Heimatswe- 
sen, auf die Mitglieder des Rechnungshofs 
des Deutschen Reichs sowie auf richter- 
liche Militärjustizbeamte keine Anwen- 
dung; für diese bestehen besondere Be- 
stimmungen. Außer dem Reichsbeamten= 
gele sind aber namentlich noch folgende 
ormen für die Rechtsverhältnisse der R. 
von- Wichtiekeit: Verordnung vom 29. 
Juni 1871, betreffend den Diensteid der 
unmittelbaren Reichsbeamten (Reichsge- 
setzblatt, S. 303); Gesetz vom 30. Juni 
1873, betreffend die Bewilligung von 
Wohnungsgeldzuschüssen, nebst Verord- 
nung über die desfallsige Klassifikation 
der Reichsbeamten Geichszese blatt, S. 
166); Verordnung vom 23. Nov. 1874, 
betreffend die Zuständigkeit der R. zur 
Ausführung des Gesetzes vom 31. März 
1873 und die Anstellung der Reichsbeam- 
ten (Reichsgesetzblatt, S. 135); Verord- 
nung vom 71. Juni 1875, betreffend die 
Tagegelder 2c. der Reichsbeamten (Reichs- 
459 
esetzblatt, S. 249); Verordnung vom 5. 
Fan- 1875, betreffend die Tagegelder 2c. 
von Beamten der Reichseisenbahnverwal- 
tung und der Postverwaltung insbeson= 
dere (Reichsgesetzblatt, S. 253); Verord- 
nung, betreffend die Tagegelder 2c. von 
Beamtender Reichspost= und Telegraphen- 
verwaltung, vom 29. Juni 1877 (Reichs- 
geetlet. S. 545); Verordnung vom 19. 
ov. 1879, betreffend die Abänderung der 
Bestimmungen über die Tagegelder 2c. der 
Reichsbeamten (Reichsgesetzblatt, S. 313). 
Vgl. Zedlitz-Neukirch, Die Rechtsver- 
hältnisseder Reichsbeamten (1873); Kan- 
negießer, Das Recht der deutschen 
Reichsbeamten (1874); Thudichum, 
Das Reichsbeamtenrecht (in Hirths -An- 
nalen des Deutschen Reichs 1876, S. 265 
ff.). Eine Übersicht über die sämtlichen R. 
ist im nachstehenden Verzeichnis enthalten. 
Die Pehörden des DHeutschen Reichs. 
Der Reichskanzler, der alleinige 
verantwortliche Minister des Reichs, wel- 
cher im Namen des Kaisers die Ausfüh- 
rung der Reichsgesetze zu überwachen, die 
Verwaltung und Venussichtigung der An- 
gelegenheiten zu leiten hat, welche dem 
Reich verfassungsmäßig zugewiesen sind, 
und die Verfügungen und Anordnungen 
des Kaisers gegenzeichnet, indem er da- 
durch die Verantwortung für dieselben 
übernimmt. Ihm ist 
die Reichskanzlei unmittelbar unter- 
stellt, welche als Zentralbüreau des Reichs- 
kanzlers den amtlichen Verkehr des letztern 
mit den Chefs der einzelnen Ressorts ver- 
mittelt. Unter dem Reichskanzler stehen 
ferner folgende R.: 
I. Das auswärtige Amt des 
Deutschen Reichs in Berlin, dessen 
Vorsitzender, der Staatssekretär für 
die auswürtigen Angelegenheiten, 
als ständiger Vertreter des Reichskanzlers 
fungiert. Das Amt zerfällt in zwei Ab- 
teilungen, von denen die Abteilung I A 
von dem Staatssekretär selbst geleitet wird 
und sich mit den Angelegenheiten der 
höhern Politik beschäftigt während die Ab- 
teilung 1B, als deren Dirigent einer der 
ältern Räte fungiert, für die kirchlichen 
Angelegenheiten, die Generalien, Perso-