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tung des Reichsvermögens, soweit dieselbe
nicht von andern Behörden geführt wird,
unterstellt. Von dem Neichcchatamt res-
sortieren aber folgende Behörden:
1) Die Reichshauptkasse in Berlin,
als welche eine besondere Geschäftsabtei-
lung der Reichsbank fungiert, die als Zen-
tralkassenstelle des Reichs dient.
2) Die Verwaltung des Reichs-
kriesztschaßes in Berlin.
3) Die Reichsschuldenverwaltung
in Berlin. Die Verwaltung der Reichs-
schulden ist der königlich preußischen Ver-
waltung der Staatsschulden übertragen,
welche als s die Bezeichnung »Reichs-
schuldenverwaltung« fuͤhrt und unter die
fortlaufende Aufsicht der Reichsschulden-
kommission (s. 52 gestellt ist.
4) Das Zoll= und Steuerrech-
nungsbüreau in Berlin, welches die
Zoll= und Steuerarbeiten des Reichs und
die Etats und Rechnungssachen der kai-
serlichen Hauptzollämter in den Hanse-
städten zu besorgen hat.
5) Die Hauptzollämter in den
Hansestädten, welche als Amter der deut-
schen Zollgemeinschaft fungieren und auf
deren Rechnung erhalten werden.
6) Die Reichsbevollmächtigten
und Stationskontrolleure der
Zölle und Verbrauchssteuern.
7) Die Reichsrayonkommission
in Berlin, welche endgültig über diejeni-
gen Beschränkungen entscheidet, denen die
Benutzung des Grundeigentums inner-
halb des Rayons der permanenten Be-
festigungen unterliegt, und insbesondere
über Rekurse gegen Anordnungen und
Entscheidungen der Kommandanturen in
Rayonangelegenheiten.
VI. Das Reichseisenbahnamt in
Berlin, welches seine Geschäfte unter der
H#berleitung und Verantwortlichkeit des
Reichskanzlers führt, insofern es sich um
die Wahrnehmung des Aufsichtsrechts über
das Eisenbahnwesen innerhalb des Reichs-
gebiets, um die Ausführung der in der
Reichsverfassung hierüber enthaltenen Be-
stimmungen sowie der sonstigen auf das
Eisenbahnwesen bezüglichen Gesetze und
brfassungemäßigen urk und um
die Abstellung der in Hinsicht auf das
Reichsbehörden.
Eisenbahnwesen hervorgetretenen Mängel
und Mißstände handelt. Wird jedoch gegen
eine von dem Reichseisenbahnamt selbst
verfügte Maßregel Gegenvorstellung auf
Grund der Behauptung erhoben, daß jene
Maßregel in den Gesetzen und rechtsgülti-
en Vorschriften nicht begründet sei, so hat
s durch Hinzusichung von Richterbeam-=
ten zu verstärkende Reichseisenbahnamt
selbständig und unter eigner Verantwort-
lichkeit in kollegialer Beratung und Be-
schlu afung u befinden.
Der Rechnungshof des Deut-
schen Reichs, als welcher die königlich
Preußiich= Oberrechnungskammer in Pots-
am die Kontrolle des gesamten Reichs-
haushalts führt.
VIII. Die Verwaltung des Reichs-
invalidenfonds in Berlin, mit wel-
cher zugleich die Verwaltung des Reichs-
festungsbaufonds und des Fonds für die
Errichtung eines Reichstagsgebäudes ver-
bunden ist.
L. Das Reichspostamt in Berlin,
welches von einem Staatssekretär geleitet
wird. Dem Reichspostamt ist die Post-
und Telegraphenverwaltung des Reichs,
mit Ausnahme von Bayern und Würt-
temberg, übertragen. Die Geschäfte des-
selben zerfallen in drei Hauptgruppen.
Der ersten Abteilung sind nämlich alle
postalischen Einrichtungen und das tech-
nische Postwesen zugeteilt, der zweiten Ab-
teilung ale telegraphischen Einrichtungen
und das technische Telegraphenwesen,
während der dritten Abteilung die orga-
nischen, gesetzlichen und administrativen
Matbregein, Personalwesen, Disziplinar=
fälle, Wertzeichenverwaltung, Statistik
u. dgl. überwiesen sind. In den einzelnen
Sezirien wird die Terwaltung des bor
unb Telegraphenwesens von den Ober
postdirektionen in Aachen, Arnsberg,
Berlin, Braunschwrig, Bremen, Breslau,
Bromberg, Danzig, Darmstadt, Dresden,
Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt a. M,
rankfurt a. O., Gumbinnen, Halle a. S.,
amburg, Hannover, Karlsruhe, Kassel,
iel, Koblenz, Köln, Königsberg i. Pr.,
Köslin, Konstanz Leipzig, Hepuis, Mag-
deburg, Metz, Minden i. W., uster i.
W., Oldenburg, Oppeln, Posen, Potsdam,