Full text: Staats-Lexikon.

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tung des Reichsvermögens, soweit dieselbe 
nicht von andern Behörden geführt wird, 
unterstellt. Von dem Neichcchatamt res- 
sortieren aber folgende Behörden: 
1) Die Reichshauptkasse in Berlin, 
als welche eine besondere Geschäftsabtei- 
lung der Reichsbank fungiert, die als Zen- 
tralkassenstelle des Reichs dient. 
2) Die Verwaltung des Reichs- 
kriesztschaßes in Berlin. 
3) Die Reichsschuldenverwaltung 
in Berlin. Die Verwaltung der Reichs- 
schulden ist der königlich preußischen Ver- 
waltung der Staatsschulden übertragen, 
welche als s die Bezeichnung »Reichs- 
schuldenverwaltung« fuͤhrt und unter die 
fortlaufende Aufsicht der Reichsschulden- 
kommission (s. 52 gestellt ist. 
4) Das Zoll= und Steuerrech- 
nungsbüreau in Berlin, welches die 
Zoll= und Steuerarbeiten des Reichs und 
die Etats und Rechnungssachen der kai- 
serlichen Hauptzollämter in den Hanse- 
städten zu besorgen hat. 
5) Die Hauptzollämter in den 
Hansestädten, welche als Amter der deut- 
schen Zollgemeinschaft fungieren und auf 
deren Rechnung erhalten werden. 
6) Die Reichsbevollmächtigten 
und Stationskontrolleure der 
Zölle und Verbrauchssteuern. 
7) Die Reichsrayonkommission 
in Berlin, welche endgültig über diejeni- 
gen Beschränkungen entscheidet, denen die 
Benutzung des Grundeigentums inner- 
halb des Rayons der permanenten Be- 
festigungen unterliegt, und insbesondere 
über Rekurse gegen Anordnungen und 
Entscheidungen der Kommandanturen in 
Rayonangelegenheiten. 
VI. Das Reichseisenbahnamt in 
Berlin, welches seine Geschäfte unter der 
H#berleitung und Verantwortlichkeit des 
Reichskanzlers führt, insofern es sich um 
die Wahrnehmung des Aufsichtsrechts über 
das Eisenbahnwesen innerhalb des Reichs- 
gebiets, um die Ausführung der in der 
Reichsverfassung hierüber enthaltenen Be- 
stimmungen sowie der sonstigen auf das 
Eisenbahnwesen bezüglichen Gesetze und 
brfassungemäßigen urk und um 
die Abstellung der in Hinsicht auf das 
Reichsbehörden. 
Eisenbahnwesen hervorgetretenen Mängel 
und Mißstände handelt. Wird jedoch gegen 
eine von dem Reichseisenbahnamt selbst 
verfügte Maßregel Gegenvorstellung auf 
Grund der Behauptung erhoben, daß jene 
Maßregel in den Gesetzen und rechtsgülti- 
en Vorschriften nicht begründet sei, so hat 
s durch Hinzusichung von Richterbeam-= 
ten zu verstärkende Reichseisenbahnamt 
selbständig und unter eigner Verantwort- 
lichkeit in kollegialer Beratung und Be- 
schlu afung u befinden. 
Der Rechnungshof des Deut- 
schen Reichs, als welcher die königlich 
Preußiich= Oberrechnungskammer in Pots- 
am die Kontrolle des gesamten Reichs- 
haushalts führt. 
VIII. Die Verwaltung des Reichs- 
invalidenfonds in Berlin, mit wel- 
cher zugleich die Verwaltung des Reichs- 
festungsbaufonds und des Fonds für die 
Errichtung eines Reichstagsgebäudes ver- 
bunden ist. 
L. Das Reichspostamt in Berlin, 
welches von einem Staatssekretär geleitet 
wird. Dem Reichspostamt ist die Post- 
und Telegraphenverwaltung des Reichs, 
mit Ausnahme von Bayern und Würt- 
temberg, übertragen. Die Geschäfte des- 
selben zerfallen in drei Hauptgruppen. 
Der ersten Abteilung sind nämlich alle 
postalischen Einrichtungen und das tech- 
nische Postwesen zugeteilt, der zweiten Ab- 
teilung ale telegraphischen Einrichtungen 
und das technische Telegraphenwesen, 
während der dritten Abteilung die orga- 
nischen, gesetzlichen und administrativen 
Matbregein, Personalwesen, Disziplinar= 
fälle, Wertzeichenverwaltung, Statistik 
u. dgl. überwiesen sind. In den einzelnen 
Sezirien wird die Terwaltung des bor 
unb Telegraphenwesens von den Ober 
postdirektionen in Aachen, Arnsberg, 
Berlin, Braunschwrig, Bremen, Breslau, 
Bromberg, Danzig, Darmstadt, Dresden, 
Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt a. M, 
rankfurt a. O., Gumbinnen, Halle a. S., 
amburg, Hannover, Karlsruhe, Kassel, 
iel, Koblenz, Köln, Königsberg i. Pr., 
Köslin, Konstanz Leipzig, Hepuis, Mag- 
deburg, Metz, Minden i. W., uster i. 
W., Oldenburg, Oppeln, Posen, Potsdam,