Full text : Das Völkerrecht.

8  42.  Die  Rechtsstellung  der  neutralen  Mächte.  367

letzteren  mündlich  und  auf  sein  Ehrenwort  versichert,  dass  die
unter  seinen  Schutz  und  seine  bewaffnete  Bedeckung  gestellten
Schiffe  dem  Lande  angehören,  dessen  Flagge  sie  führen,  und  dass
er,  wenn  diese  Schiffe  nach  einem  feindlichen  Hafen  bestimmt  sind,
ferner  erklärt,  dass  sie  keine  Kriegskontrebande  an  Bord  haben.“
Dieselbe  Ansicht  vertraten  Frankreich  während  des  Krieges  von
1870/71  und  das  Institut  für  Völkerrecht  1887.

Das  aufbringende  Kriegsschiff  hat  das  aufgebrachte  Handelsschiff
  vor  das  nationale  Prisengericht  zu  stellen,  welches  über  die
Berechtigung  der  Wegnahme  entscheidet.  Das  Verfahren  ist  meist
als  Reklameprozeß  gestaltet;  d.  h.  der  Eigentümer  der  weggenommenen
  Güter  hat  als  „Reklamant“  den  negativen  Beweis
zu  führen.

Wird  die  Wegnahme  für  gerechtfertigt  erklärt,  ’  so  verfällt
die  Konterbande;  das  Schiff  selbst  nur  dann,  wenn  dessen  Eigentümer
  mitschuldig  ist.

Mit  dem  Abschluß  des  Friedens,  also  mit  dem  Aufhören
des  Kriegszustandes  fällt  auch  das  Prisenrecht  hinweg.  Neue
Wegnahmen  dürfen  nicht  erfolgen;  die  bereits  erfolgten  können
aber  abgeurteilt  werden  (oben  $  41  V  7).?

9.  Nach  den  Grundsätzen,  die  für  die  Beförderung  von  Konterbande
  gelten,  wird  auch  die  Beförderung  von  Kriegsmannschaften  oder
von  Briefen  und  Depeschen  behandelt  (Quasikonterbande,  eontrebande
par  analogle,  transports  interdits,  unneutral  services).

Neutrale  Schiffe,  welche  solche  die  Neutralität  verletzende
Dienste  leisten,  unterliegen  der  Wegnahme  ganz  so,  als  wenn  sie
Konterbande  geführt  hätten.  Postschiffe,  die  den  regelmäßigen
Postverkehr  vermitteln,  sind  nicht  von  der  Durchsuchung,  wohl
aber  von  der  Wegnahme  befreit;  die  Vereinigten  Staaten  haben
1898  auch  auf  die  Durchsuchung  von  Briefschaften  verzichtet.®
Der  Beförderung  von  Kriegsmannschaften  wird  auch  die  von  Kriegagenten
  gleichgestellt  (Trent-Fall  1861).

 

7)  Vergl.  Brusa,  R.G.  IV  157  gegen  Fedozzi,  R.  J.  XXIX  64.
8)  Vergl.  Scholz  (Lit.  zu  89  Note  3)  8.  95.