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6) Bei gemeinschaftlichen Geschäften hat diejenige Behörde, in deren Geschäftskreis der
betreffende Gegenstand vorzugsweise gehört, sofort die gemeinschaftliche Verfügung,
beziehungsweise den gemeinschaftlichen Vorlagebericht auszufertigen und der anderen
Behörde behufs der Mitunterzeichnung zuzustellen (vergl. übrigens §. 10 unten).
7) Bei Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Bezirksbehörden hat diejenige Behörde,
welche dem Antrag der anderen Behörde beizutreten Bedenken trägt, nach eingehender
Begründung ihrer entgegenstehenden Ansicht die Akten der antragstellenden
Behörde behufs Vorlage an die Forstdirektion Abtheilung für die Körperschaftswaldungen
wieder zuzustellen.
8) Wenn Seitens der Forstdirektion Abtheilung für die Körperschaftswaldungen eine
gemeinschaftliche Verfügung an die beiden Bezirksbehörden ergeht, so ist solche an
jede der betheiligten Bezirksbehörden auszuschreiben.
Es liegt in der Verpflichtung der Forstämter, durch regelmäßig wiederkehrende Visitationen
der Körperschaftswaldungen sich über den Zustand derselben fortlaufend in
Kenntniß zu erhalten. Zur Theilnahme an denselben sind die Vertreter der Körperschaften
rechtzeitig einzuladen, während der Wirthschaftsführer (vergl. Art. 6 beziehungsweise
Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes) von Amtswegen anzuwohnen hat. Hiebei ist — soweit
nicht die Vorberathung beziehungsweise Prüfung des Wirthschaftsplanes (vergl. F. 10
unten) Zweck der Begehung ist — über die Betriebsplane des nächsten Jahrs, nach Umständen
auch über die für die folgenden Jahre in Aussicht zu nehmenden wirthschaftlichen Maßregeln
Berathung zu pflegen und gleichzeitig der Vollzug der Betriebsplane der Vorjahre
zu kontroliren. Der Aufnahme eines besonderen Protokolls bedarf es nicht; vielmehr
genügt es, erforderlichen Falls die geeigneten Anordnungen in den fortlaufenden Betriebsplanen
oder Vollzugsnachweisungen beizufügen. Soweit jedoch nach den gemachten Wahrnehmungen
Maßregeln angezeigt erscheinen, welche mit dem Haushalt der Körperschaften
im Zusammenhang stehen oder die Verhältnisse des von den Körperschaften angestellten
Personals betreffen, hat sich das Forstamt mit dem Oberamt ins Benehmen zu setzen
und das Ergebniß, sowie die etwa in solchen Fällen aufgenommenen Protokolle der Verwaltungsbehörde
mitzutheilen.
Die Forstmeister beziehungsweise deren Stellvertreter sind gehalten, nicht nur im
Allgemeinen auf die Bewirthschaftung der Körperschaftswaldungen ein wachsames Auge
zu haben, dieselben während der Ausführung wichtigerer Arbeiten (Holzhauereien, Reini-