Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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6)  Bei  gemeinschaftlichen  Geschäften  hat  diejenige  Behörde,  in  deren  Geschäftskreis  der
betreffende  Gegenstand  vorzugsweise  gehört,  sofort  die  gemeinschaftliche  Verfügung,
beziehungsweise  den  gemeinschaftlichen  Vorlagebericht  auszufertigen  und  der  anderen
Behörde  behufs  der  Mitunterzeichnung  zuzustellen  (vergl.  übrigens  §.  10  unten).

7)  Bei  Meinungsverschiedenheit  zwischen  den  beiden  Bezirksbehörden  hat  diejenige  Behörde,
  welche  dem  Antrag  der  anderen  Behörde  beizutreten  Bedenken  trägt,  nach  eingehender
  Begründung  ihrer  entgegenstehenden  Ansicht  die  Akten  der  antragstellenden
Behörde  behufs  Vorlage  an  die  Forstdirektion  Abtheilung  für  die  Körperschaftswaldungen
  wieder  zuzustellen.

8)  Wenn  Seitens  der  Forstdirektion  Abtheilung  für  die  Körperschaftswaldungen  eine
gemeinschaftliche  Verfügung  an  die  beiden  Bezirksbehörden  ergeht,  so  ist  solche  an
jede  der  betheiligten  Bezirksbehörden  auszuschreiben.

Es  liegt  in  der  Verpflichtung  der  Forstämter,  durch  regelmäßig  wiederkehrende  Visitationen
  der  Körperschaftswaldungen  sich  über  den  Zustand  derselben  fortlaufend  in
Kenntniß  zu  erhalten.  Zur  Theilnahme  an  denselben  sind  die  Vertreter  der  Körperschaften
  rechtzeitig  einzuladen,  während  der  Wirthschaftsführer  (vergl.  Art.  6  beziehungsweise
  Art.  10  Abs.  1  des  Gesetzes)  von  Amtswegen  anzuwohnen  hat.  Hiebei  ist  —  soweit
  nicht  die  Vorberathung  beziehungsweise  Prüfung  des  Wirthschaftsplanes  (vergl.  F.  10
unten)  Zweck  der  Begehung  ist  —  über  die  Betriebsplane  des  nächsten  Jahrs,  nach  Umständen
  auch  über  die  für  die  folgenden  Jahre  in  Aussicht  zu  nehmenden  wirthschaftlichen  Maßregeln
  Berathung  zu  pflegen  und  gleichzeitig  der  Vollzug  der  Betriebsplane  der  Vorjahre
zu  kontroliren.  Der  Aufnahme  eines  besonderen  Protokolls  bedarf  es  nicht;  vielmehr
genügt  es,  erforderlichen  Falls  die  geeigneten  Anordnungen  in  den  fortlaufenden  Betriebsplanen
  oder  Vollzugsnachweisungen  beizufügen.  Soweit  jedoch  nach  den  gemachten  Wahrnehmungen
  Maßregeln  angezeigt  erscheinen,  welche  mit  dem  Haushalt  der  Körperschaften
im  Zusammenhang  stehen  oder  die  Verhältnisse  des  von  den  Körperschaften  angestellten
Personals  betreffen,  hat  sich  das  Forstamt  mit  dem  Oberamt  ins  Benehmen  zu  setzen
und  das  Ergebniß,  sowie  die  etwa  in  solchen  Fällen  aufgenommenen  Protokolle  der  Verwaltungsbehörde
  mitzutheilen.

Die  Forstmeister  beziehungsweise  deren  Stellvertreter  sind  gehalten,  nicht  nur  im
Allgemeinen  auf  die  Bewirthschaftung  der  Körperschaftswaldungen  ein  wachsames  Auge
zu  haben,  dieselben  während  der  Ausführung  wichtigerer  Arbeiten  (Holzhauereien,  Reini-