Bereicherung
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Rechtsgeschäfts als möglich angesehen
wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund
wegfällt.
Zinsen hat der Empfänger erst von
dem Zeitpunkt an zu entrichten, in
welchem er erfährt, daß der Erfolg
nicht eingetreten oder daß der Rechtsgrund
weggefallen ist; zur Herausgabe
von Nutzungen ist er insoweit
nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit
nicht mehr bereichert ist.
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit
eingeht, kann die Erfüllung
auch dann verweigern, wenn der Anspruch
auf Befreiung von der Verbindlichkeit
verjährt ist.
Wendet der Empfänger das Erlangte
unentgeltlich einem Dritten zu, so ist,
wenn infolge dessen die Verpflichtung
des Empfängers zur Herausgabe der
B. ausgeschlossen ist, der Dritte zur
Herausgabe verpflichtet, wie wenn er
die Zuwendung von dem Gläubiger
ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
Dienstvertrag.
Ist im Falle der Kündigung eines
Dienstverhältnisses die Vergütung für
eine spätere Zeit im voraus entrichtet,
so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe
des § 347 oder, wenn die
Ründigung wegen eines Umstandes
erfolgt, den er nicht zu vertreten hat,
nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Beleicherung
zurückzuerstatten.
Ehescheidung s. Schenkung 531.
Eigentum.
Wer infolge der Vorschriften der §8
946— 950 einen Rechtsverlust erleidet,
kann von demjenigen, zu dessen Gunsten
die Rechtsänderung eintritt, Vergütung
in Geld nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten
B. fordern. Die Wiederherstellung
des früheren Zustandes kann nicht
verlangt werden.
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8
977
988
Bereicherung
Wer infolge der Vorschriften der 88
973, 974, 976 einen Rechtsverlust
erleidet, kann in den Fällen der 88
973, 974 von dem Finder, in den
Fällen des § 976 von der Gemeinde
des Fundorts die Herausgabe des
durch die Rechtsänderung Erlangten
nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten B. fordern.
Der Anspruch erlischt mit dem Ablaufe
von drei Jahren nach dem Übergange
des Eigentums auf den Finder
oder die Gemeinde, wenn nicht die
gerichtliche Geltendmachung vorher
erfolgt. 978.
Hat ein Besitzer, der die Sache als
ihm gehörig oder zum Zwecke der
Ausübung eines ihm in Wirklichkeit
nicht zustehenden Nutzungsrechts an
der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich
erlangt, so ist er dem Eigentümer
gegenüber zur Herausgabe der
Nutzungen, die er vor dem Eintritte
der Rechtshängigkeit zieht, nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten B. verpflichtet. 993,
1007.
993 Liegen die in den §§ 987—992 be-1973
zeichneten Voraussetzungen nicht vor,
so hat der Besitzer die gezogenen
Früchte, soweit sie nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
nicht als Ertrag der Sache anzusehen
sind, nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten B.
herauszugeben; im übrigen ist er
weder zur Herausgabe von Nutzungen
noch zum Schadensersatze verpflichtet.
Für die Zeit, für welche dem Besitzer
die Nutzungen verbleiben, finden
auf ihn die Vorschriften des § 101
Anwendung. 1007.
Erbe.
Einen Überschuß nach der Befriedigung
der nicht ausgeschlossenen Nachlaßgläubiger
hat der Erbe zum Zwecke