Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Bereicherung

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Rechtsgeschäfts  als  möglich  angesehen
wurde,  erfolgt  ist  und  der  Rechtsgrund
  wegfällt.

Zinsen  hat  der  Empfänger  erst  von
dem  Zeitpunkt  an  zu  entrichten,  in
welchem  er  erfährt,  daß  der  Erfolg
nicht  eingetreten  oder  daß  der  Rechtsgrund
  weggefallen  ist;  zur  Herausgabe
  von  Nutzungen  ist  er  insoweit
nicht  verpflichtet,  als  er  zu  dieser  Zeit
nicht  mehr  bereichert  ist.

Wer  ohne  rechtlichen  Grund  eine  Verbindlichkeit
  eingeht,  kann  die  Erfüllung
auch  dann  verweigern,  wenn  der  Anspruch
  auf  Befreiung  von  der  Verbindlichkeit
  verjährt  ist.

Wendet  der  Empfänger  das  Erlangte
unentgeltlich  einem  Dritten  zu,  so  ist,
wenn  infolge  dessen  die  Verpflichtung
des  Empfängers  zur  Herausgabe  der
B.  ausgeschlossen  ist,  der  Dritte  zur
Herausgabe  verpflichtet,  wie  wenn  er
die  Zuwendung  von  dem  Gläubiger

ohne  rechtlichen  Grund  erhalten  hätte.

Dienstvertrag.
Ist  im  Falle  der  Kündigung  eines
Dienstverhältnisses  die  Vergütung  für
eine  spätere  Zeit  im  voraus  entrichtet,
so  hat  der  Verpflichtete  sie  nach  Maßgabe
  des  §  347  oder,  wenn  die
Ründigung  wegen  eines  Umstandes
erfolgt,  den  er  nicht  zu  vertreten  hat,
nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
  einer  ungerechtfertigten  Beleicherung
  zurückzuerstatten.

Ehescheidung  s.  Schenkung  531.

Eigentum.
Wer  infolge  der  Vorschriften  der  §8
946—  950  einen  Rechtsverlust  erleidet,
kann  von  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten
die  Rechtsänderung  eintritt,  Vergütung
in  Geld  nach  den  Vorschriften  über
die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
B.  fordern.  Die  Wiederherstellung
des  früheren  Zustandes  kann  nicht
verlangt  werden.

394

 

8
977

988

Bereicherung

Wer  infolge  der  Vorschriften  der  88
973,  974,  976  einen  Rechtsverlust
erleidet,  kann  in  den  Fällen  der  88
973,  974  von  dem  Finder,  in  den
Fällen  des  §  976  von  der  Gemeinde
des  Fundorts  die  Herausgabe  des
durch  die  Rechtsänderung  Erlangten
nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
  einer  ungerechtfertigten  B.  fordern.
Der  Anspruch  erlischt  mit  dem  Ablaufe
  von  drei  Jahren  nach  dem  Übergange
  des  Eigentums  auf  den  Finder
oder  die  Gemeinde,  wenn  nicht  die
gerichtliche  Geltendmachung  vorher
erfolgt.  978.

Hat  ein  Besitzer,  der  die  Sache  als
ihm  gehörig  oder  zum  Zwecke  der
Ausübung  eines  ihm  in  Wirklichkeit
nicht  zustehenden  Nutzungsrechts  an
der  Sache  besitzt,  den  Besitz  unentgeltlich
  erlangt,  so  ist  er  dem  Eigentümer
  gegenüber  zur  Herausgabe  der
Nutzungen,  die  er  vor  dem  Eintritte
der  Rechtshängigkeit  zieht,  nach  den
Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  B.  verpflichtet.  993,
1007.

993  Liegen  die  in  den  §§  987—992  be-1973



zeichneten  Voraussetzungen  nicht  vor,
so  hat  der  Besitzer  die  gezogenen
Früchte,  soweit  sie  nach  den  Regeln
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
nicht  als  Ertrag  der  Sache  anzusehen
sind,  nach  den  Vorschriften  über  die
Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  B.
herauszugeben;  im  übrigen  ist  er
weder  zur  Herausgabe  von  Nutzungen
noch  zum  Schadensersatze  verpflichtet.

Für  die  Zeit,  für  welche  dem  Besitzer
  die  Nutzungen  verbleiben,  finden
auf  ihn  die  Vorschriften  des  §  101
Anwendung.  1007.

Erbe.
Einen  Überschuß  nach  der  Befriedigung
der  nicht  ausgeschlossenen  Nachlaßgläubiger
  hat  der  Erbe  zum  Zwecke