Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

—  248  —

bilden,  sondern  dass  sie  auch  die  Grenze  angeben,  bis  wohin  diese
Herrschaft  sich  erstrecken  darf“  (S.  44).

Dass  DE  LAvELEYE  und  TrAvEers  Twıss  den  im  Innern
Afrikas  sich  vorfindenden  Staatswesen  wenigstens  eine  beschränkte
Völkerrershtspersönlichkeit  zuschreiben  und  den  mit  den  Negerfürsten
  abgeschlossenen  Cessionsverträgen  «die  Bedeutung  völkerrechtlicher
  Verträge  beimessen’*),  lässt  sich  schon  aus  unseren
Erörterungen  an  früherer  Stelle  entnehmen.

Selbstverständlich  schliesst  sich  ENGELHARDT  derselben  Theorie
an.  fıa  science  moderne  se  prononcera  sur  la  lögitimite  des
prisc:  de  possession  en  terres  sauvages,  en  reconnaissant
positivement  auxtribusindigä&önes,  entantqu’Etats
ind&pendants,  le  droit  de  signer  des  trait6s,  deconsentir
aı’abandon  total  ou  partiel  de  leur  souverainet6,
sort  par  la  cession  döfinitive  de  leur  territoire,  soit  par  la  stipulation
  d’un  protectorat  (S.  582).

Auch  in  der  deutschen  Literatur  hat  die  Theorie,  ausser
v.  STENGEL,  den  man  kaum  als  konsequenten  Verfechter  derselben
wird  bezeichnen  dürfen,  Anhang  gewonnen.

LaBanD  (S.  781)  theilt  die  Anschauung,  dass  in  ılın  afrikanischen
  Schutzgebieten  einheimische  Staatsgewalten  vorhnden
waren,  mit  welchen  Protektions-  und  Ländererwerbsverträge  abgeschlossen,
  eine  Abgrenzung  zwischen  den  von  diesen  und  den
vom  Reich  auszuübenden  Hoheitsrechten  festgestellt  werden  konnte,
und  baut  LABAND  auf  diesem  Vordersatze  seine  Konstruktion  des
Rechtsverhältnisses  der  Schutzgebiete  zum  deutschen  Reiche  auf.
Auch  ReHMm  lässt,  in  seiner  Kritik  zu  LaABAnD’s  Staatsrecht,
unter  Berufung  auf  die  thatsächliche  Uebung  der  europäischen
Staaten,  welche  Verträge  mit  den  afrikanischen  Stämmen  schliessen,
den  Kechtstitel  völkerrechtlicher  Okkupation  nur  für  die  deutschen

 

"4,  Revue  XV  S.  260:  on  ne  peut  mettre  en  doute  la  validite  des
contrats  conclus  avec  les  chefr  locaux  du  Congo,  u.  ähnlich  S.  555.