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bilden, sondern dass sie auch die Grenze angeben, bis wohin diese
Herrschaft sich erstrecken darf“ (S. 44).
Dass DE LAvELEYE und TrAvEers Twıss den im Innern
Afrikas sich vorfindenden Staatswesen wenigstens eine beschränkte
Völkerrershtspersönlichkeit zuschreiben und den mit den Negerfürsten
abgeschlossenen Cessionsverträgen «die Bedeutung völkerrechtlicher
Verträge beimessen’*), lässt sich schon aus unseren
Erörterungen an früherer Stelle entnehmen.
Selbstverständlich schliesst sich ENGELHARDT derselben Theorie
an. fıa science moderne se prononcera sur la lögitimite des
prisc: de possession en terres sauvages, en reconnaissant
positivement auxtribusindigä&önes, entantqu’Etats
ind&pendants, le droit de signer des trait6s, deconsentir
aı’abandon total ou partiel de leur souverainet6,
sort par la cession döfinitive de leur territoire, soit par la stipulation
d’un protectorat (S. 582).
Auch in der deutschen Literatur hat die Theorie, ausser
v. STENGEL, den man kaum als konsequenten Verfechter derselben
wird bezeichnen dürfen, Anhang gewonnen.
LaBanD (S. 781) theilt die Anschauung, dass in ılın afrikanischen
Schutzgebieten einheimische Staatsgewalten vorhnden
waren, mit welchen Protektions- und Ländererwerbsverträge abgeschlossen,
eine Abgrenzung zwischen den von diesen und den
vom Reich auszuübenden Hoheitsrechten festgestellt werden konnte,
und baut LABAND auf diesem Vordersatze seine Konstruktion des
Rechtsverhältnisses der Schutzgebiete zum deutschen Reiche auf.
Auch ReHMm lässt, in seiner Kritik zu LaABAnD’s Staatsrecht,
unter Berufung auf die thatsächliche Uebung der europäischen
Staaten, welche Verträge mit den afrikanischen Stämmen schliessen,
den Kechtstitel völkerrechtlicher Okkupation nur für die deutschen
"4, Revue XV S. 260: on ne peut mettre en doute la validite des
contrats conclus avec les chefr locaux du Congo, u. ähnlich S. 555.