4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Verkehrswesen. 83
kommt dabei in eine schiefe Stellung, weil er in Wettbewerb mit Eisenbabngesellschaften
treten, gleichzeitig aber auch als Aufsichtsbehörde
über das Eisenbahnwesen wirken und das Aufsichtsrecht über die Wettbewerbsgesellschaften
ausüben muß. Daß bei dieser Sachlage vielfach
die Staatsgewalt einer gehässigen und ungerechten Beurteilung unterworfen
werden wırd, ıst kaum zu vermeiden.
Wichtiger noch ist die große Unwirtschaftlichkeit des Verfahrens.
Eine gegenseitige Beeinflussung könnte nur eintreten, wenn in allen
wichtigeren Verkehrsrichtungen ein lebhafter Wettbewerb zwischen
den beiderseitigen Gruppen stattfände. Das aber würde — wie nach
dem früher angeführten ohne weiteres klar ist — mit einer ganz außerordentlichen
Verschwendung bei der Anlage, der Verwaltung und dem
Betriebe zusammentreffen. Will man diese Verschwendung vermeiden,
legt man also nicht gewissermaßen zwei vollständige mit einander in
Wettbewerb tretende Netze an, dann treten auch die erwarteten günstigen
Rückwirkungen beider auf einander nicht ein. Vielmehr könnte dann
nur etwa das gute Beispiel der einen Gruppe ın bezug auf Einrichtung
und Ordnung des Betriebs der anderen als Vorbild dienen und zur
Nacheiferung veranlassen. Diese Wirkung würde aber doch verhältnismäßig
teuer erkauft. Denn eine vollkommen wirtschaftliche Einrichtung,
Gliederung und Ordnung der Verwaltung und des Betriebsdienstes würde
auch bei einem beschränkten Nebeneinander von öffentlicher und gesellschaftlicher
Verwaltung nicht zu erreichen sein. Überdies kann man eine
derartige Einwirkung auch haben, ohne die Nachteile des gemischten
Verfahrens auf sich zu nebmen. Denn die guten Vorbilder, die etwa
durch die Verkehrsverwaltungen fremder Läuder gegeben werden, bleiben
nirgends unbeachtet.
Sowohl beim vollständigen Genehmigungsverfahren, als auch beim
gemischten Verfahren spielt die Erwerbsgesellschaft eine erhebliche Rolle
im Verkehrswesen. Diese Gesellschaften übernehmen Aufgaben, die für
die Volkswirtschaft von srößter Bedeutung sind. Aber sie führen desbalb
ihre Verwaltung nicht nach gemeinwirtschaftlichen, sondern nach
sonderwirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Darin liest nichts Auffälliges. Eine Aktiengesellschaft wird der
Natur der Sache nach — von einigen Ausnahmefällen abgesehen —
zu Erwerbszwecken errichtet. Sie verfolgt desbalb auch wie jedes Erwerbsunternehmen
nichtöffentlicher Art in erster Reihe die Absicht,
einen möglichst günstigen Reinertrag zu erzielen. Fördert sie dabei
zugleich die öffentliche Wohlfahrt, so wird sie das gewiß mit Genugtuung
sehen. Findet sie aber, daß ilır Erwerbsstreben in Widerstreit
gerät mit den Öffentlichen Rücksichten, so wird sie das erstere verfolgen,
wenn nicht eine stärkere Macht sie daran bindert. Von allen irgendwie
nennenswerten Aktiengesellschaften auf dem Gebiete des Verkehrswesens
(*