Metadata : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VII. Band. Das Verkehrswesen (1_7)

4.  Kapitel.  Die  Aufgaben  der  öffentl.  Gewalt  gegenüber  dem  Verkehrswesen.  83

kommt  dabei  in  eine  schiefe  Stellung,  weil  er  in  Wettbewerb  mit  Eisenbabngesellschaften
  treten,  gleichzeitig  aber  auch  als  Aufsichtsbehörde
über  das  Eisenbahnwesen  wirken  und  das  Aufsichtsrecht  über  die  Wettbewerbsgesellschaften
  ausüben  muß.  Daß  bei  dieser  Sachlage  vielfach
die  Staatsgewalt  einer  gehässigen  und  ungerechten  Beurteilung  unterworfen
werden  wırd,  ıst  kaum  zu  vermeiden.

Wichtiger  noch  ist  die  große  Unwirtschaftlichkeit  des  Verfahrens.
Eine  gegenseitige  Beeinflussung  könnte  nur  eintreten,  wenn  in  allen
wichtigeren  Verkehrsrichtungen  ein  lebhafter  Wettbewerb  zwischen
den  beiderseitigen  Gruppen  stattfände.  Das  aber  würde  —  wie  nach
dem  früher  angeführten  ohne  weiteres  klar  ist  —  mit  einer  ganz  außerordentlichen
  Verschwendung  bei  der  Anlage,  der  Verwaltung  und  dem
Betriebe  zusammentreffen.  Will  man  diese  Verschwendung  vermeiden,
legt  man  also  nicht  gewissermaßen  zwei  vollständige  mit  einander  in
Wettbewerb  tretende  Netze  an,  dann  treten  auch  die  erwarteten  günstigen
Rückwirkungen  beider  auf  einander  nicht  ein.  Vielmehr  könnte  dann
nur  etwa  das  gute  Beispiel  der  einen  Gruppe  ın  bezug  auf  Einrichtung
und  Ordnung  des  Betriebs  der  anderen  als  Vorbild  dienen  und  zur
Nacheiferung  veranlassen.  Diese  Wirkung  würde  aber  doch  verhältnismäßig
  teuer  erkauft.  Denn  eine  vollkommen  wirtschaftliche  Einrichtung,
Gliederung  und  Ordnung  der  Verwaltung  und  des  Betriebsdienstes  würde
auch  bei  einem  beschränkten  Nebeneinander  von  öffentlicher  und  gesellschaftlicher
  Verwaltung  nicht  zu  erreichen  sein.  Überdies  kann  man  eine
derartige  Einwirkung  auch  haben,  ohne  die  Nachteile  des  gemischten
Verfahrens  auf  sich  zu  nebmen.  Denn  die  guten  Vorbilder,  die  etwa
durch  die  Verkehrsverwaltungen  fremder  Läuder  gegeben  werden,  bleiben
nirgends  unbeachtet.

Sowohl  beim  vollständigen  Genehmigungsverfahren,  als  auch  beim
gemischten  Verfahren  spielt  die  Erwerbsgesellschaft  eine  erhebliche  Rolle
im  Verkehrswesen.  Diese  Gesellschaften  übernehmen  Aufgaben,  die  für
die  Volkswirtschaft  von  srößter  Bedeutung  sind.  Aber  sie  führen  desbalb
  ihre  Verwaltung  nicht  nach  gemeinwirtschaftlichen,  sondern  nach
sonderwirtschaftlichen  Gesichtspunkten.

Darin  liest  nichts  Auffälliges.  Eine  Aktiengesellschaft  wird  der
Natur  der  Sache  nach  —  von  einigen  Ausnahmefällen  abgesehen  —
zu  Erwerbszwecken  errichtet.  Sie  verfolgt  desbalb  auch  wie  jedes  Erwerbsunternehmen
  nichtöffentlicher  Art  in  erster  Reihe  die  Absicht,
einen  möglichst  günstigen  Reinertrag  zu  erzielen.  Fördert  sie  dabei
zugleich  die  öffentliche  Wohlfahrt,  so  wird  sie  das  gewiß  mit  Genugtuung
  sehen.  Findet  sie  aber,  daß  ilır  Erwerbsstreben  in  Widerstreit
gerät  mit  den  Öffentlichen  Rücksichten,  so  wird  sie  das  erstere  verfolgen,
wenn  nicht  eine  stärkere  Macht  sie  daran  bindert.  Von  allen  irgendwie

nennenswerten  Aktiengesellschaften  auf  dem  Gebiete  des  Verkehrswesens
(*