Contents : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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und  als  Refraktär  kriegsgerichtlich  abgeurtheilt  wurde,  da  er
für  seine  Person  durch  die  Expatriation  des  Vaters  die  französische
  Nationalität  keineswegs  verloren  habe.  Die  deutsche
Regierung  verwandte  sich  für  seine  Begnadigung.

Ill.  Der  minderjährige  Unterthan  von  B  lässt  sich
mit  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters  in  A
naturalisiren*°,  Gleichzeitig  bleibt  er  jedoch  Staatsangehöriger
  von  B‘,  da  in  B  die  Expatriatlion  eines
noch  nicht  Grossjährigen  unstatthaft  ist.

Eine  weitere  Konsequenz  des  vorhin  entwickelten  Prinzips
der  Individualität  der  Staatsangehörigkeit  ist  der  von  der  französischen
  Jurisprudenz  ausgebildete  Grundsatz,  dass  ein  Minderjähriger
  (auch  nicht  der  Emancipirte)  niemals,  selbst  nicht  mit
Zustimmung  seines  Vaters  oder  Vormundes  der  Nationalität  entsagen
  kann  *°.

#  Zu  A:  Deutsches  Reich,  $  8  des  Ges.  vom  1.  Juni  1870:  „die
Naturalisationsurkunde  darf  den  Ausländern  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn
sie  nach  den  Gesetzen  ihrer  hisherigen  Heimath  dispositionsfähig  sind,  es
sei  denn,  dass  der  Mangel  der  Dispositionsfähigkeit  durch  die  Zustimmung
des  Vaters,  des  Vormunds  oder  Kurators  des  Aufzunehmenden  ergänzt  wird.
—  Ungarn,  Ges.  vom  20.  Dec.  1879,  Art.  8:  „...  so  kann  dem  Ausländer
die  Naturalisation  nur  ertheilt  werden:  1.  wenn  er  dispositionsfähig  ist,
öder  wenn  der  Mangel  der  Dispositionsfähigkeit  durch  die  Zustimmung
seiner  gesetzlichen  Vertreter  ergänzt  wird“  (Ann.  d.  1.  €.  1880,  S.  352).  —
Oesterreich,  Hofdekret  vom  31.  Mai  1831.  Nach  diesem  kann  der  Unmündige
  von  der  Ablegung  des  Unterthaneneids  dispensirt  werden,  oder  es
kann  die  Ablegung  bis  zur  Erreichung  des  erforderlichen  Alters  aufgeschoben
  werden  (vgl.  PürtLincen  a.  a.  O.  8.94).  —  Schweiz,  das  Bundesgesetz
  vom  3.  Juli  1876  enthält  zwar  keine  Bestimmung  darüber,  ob  die
mangelnde  Dispositionsfähigkeit  durch  die  Einwilligung  des  Vaters  oder
Vormunds  ersetzt  werden  könne;  allein  nach  den  meisten  Kantonalgesetzgebungen
  ist  eine  solche  für  zulässig  erklärt  (vgl.  Can  a.  a.  O.  1.  Aufl.  S.  371).

47  Zu  B:  Frankreich,  vgl.  Bar  a.  a.  O.  S.  235  u.  236.  —  Weiss
a.  8.  O.  S.  4983  u.  ff.  —  Cocornan  a.  a.  O.  S.  179.  —  Can  a.  a.  0.  8.81.
—  Cwuser  J.  d.  dr.  i.  pr.  1878,  V,  8.  624.  —  Belgien,  vgl.  nächste
Note  48.

48  Wie  weit  diese  Regel  auch  in  andern,  dem  Gebiet  des  code  civil