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und als Refraktär kriegsgerichtlich abgeurtheilt wurde, da er
für seine Person durch die Expatriation des Vaters die französische
Nationalität keineswegs verloren habe. Die deutsche
Regierung verwandte sich für seine Begnadigung.
Ill. Der minderjährige Unterthan von B lässt sich
mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters in A
naturalisiren*°, Gleichzeitig bleibt er jedoch Staatsangehöriger
von B‘, da in B die Expatriatlion eines
noch nicht Grossjährigen unstatthaft ist.
Eine weitere Konsequenz des vorhin entwickelten Prinzips
der Individualität der Staatsangehörigkeit ist der von der französischen
Jurisprudenz ausgebildete Grundsatz, dass ein Minderjähriger
(auch nicht der Emancipirte) niemals, selbst nicht mit
Zustimmung seines Vaters oder Vormundes der Nationalität entsagen
kann *°.
# Zu A: Deutsches Reich, $ 8 des Ges. vom 1. Juni 1870: „die
Naturalisationsurkunde darf den Ausländern nur dann ertheilt werden, wenn
sie nach den Gesetzen ihrer hisherigen Heimath dispositionsfähig sind, es
sei denn, dass der Mangel der Dispositionsfähigkeit durch die Zustimmung
des Vaters, des Vormunds oder Kurators des Aufzunehmenden ergänzt wird.
— Ungarn, Ges. vom 20. Dec. 1879, Art. 8: „... so kann dem Ausländer
die Naturalisation nur ertheilt werden: 1. wenn er dispositionsfähig ist,
öder wenn der Mangel der Dispositionsfähigkeit durch die Zustimmung
seiner gesetzlichen Vertreter ergänzt wird“ (Ann. d. 1. €. 1880, S. 352). —
Oesterreich, Hofdekret vom 31. Mai 1831. Nach diesem kann der Unmündige
von der Ablegung des Unterthaneneids dispensirt werden, oder es
kann die Ablegung bis zur Erreichung des erforderlichen Alters aufgeschoben
werden (vgl. PürtLincen a. a. O. 8.94). — Schweiz, das Bundesgesetz
vom 3. Juli 1876 enthält zwar keine Bestimmung darüber, ob die
mangelnde Dispositionsfähigkeit durch die Einwilligung des Vaters oder
Vormunds ersetzt werden könne; allein nach den meisten Kantonalgesetzgebungen
ist eine solche für zulässig erklärt (vgl. Can a. a. O. 1. Aufl. S. 371).
47 Zu B: Frankreich, vgl. Bar a. a. O. S. 235 u. 236. — Weiss
a. 8. O. S. 4983 u. ff. — Cocornan a. a. O. S. 179. — Can a. a. 0. 8.81.
— Cwuser J. d. dr. i. pr. 1878, V, 8. 624. — Belgien, vgl. nächste
Note 48.
48 Wie weit diese Regel auch in andern, dem Gebiet des code civil