Berechtigung
8
1480,
1484
1487
1491
1492
1493
1495
stände übernehmen, welche er in die
Gütergemeinschaft eingebracht oder
während der
durch Erbfolge, durch Vermächtnis
oder mit Rücksicht auf ein
künftiges Erbrecht, durch Schenkung
oder als Ausstattung erworben
hat. 1474, 1502, 1546.
1474, 1498, 1504, 1518, 1546 s.
Erbe 1990.
Der überlebende Ehegatte kann die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.
Auf die Ablehnung finden die für
die Ausschlagung einer Erbschaft
geltenden Vorschristen der §8 1943
bis 1947, 1950, 1952, 1954— 1957,.
1959 entsprechende Anwendung. 1518.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtigten
Abkömmlinge in Andes
Gesamtguts der f.
sehung
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach
den für die eheliche Gütergemein-=schaft
geltenden Vorschriften der 88
1442—1449, 1455— 1457, 1466;
der überlebende Ehegatte hat die rechtliche
Stellung des Mannes, die anteilsberechtigten
Abkömmlinge haben
die rechtliche Stellung der Frau. 1518.
Ein anteilsberechtigter Abkömmling
kann auf seinen Anteil an dem Gesamtgut
der f. Gütergemeinschaft verzichten.
1518.
Der überlebende Ehegatte kann die
f. Gütergemeinschaft jederzeit aufheben.
1518.
Das Vormundschaftsgericht kann gestatten,
daß die Aufhebung der f.
Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung
des überlebenden Ehegatten
unterbleibt und daß die Auseinandersetzung
erst später erfolgt. 1518.
Ein anteilsberechtigter Abkömmling
kann gegen den überlebenden Ehe-359
Gütergemeinschaft
2
1497
1501
Berechtigung
gatten auf Aufhebung der f. Gütergemeinschaft
klagen:
1. wenn der überlebende Ehegatte
ein Rechtsgeschäft der in den 88
1444— 1446 bezeichneten Art ohne
Zustimmung des Abkömmlings vorgenommen
hat und für die Zukunft
eine erhebliche Gefährdung
des Abkömmlings zu besorgen ist;
2. wenn der überlebende Ehegatte
das Gesamtgut in der Absicht,
den Abkömmling zu benachteiligen,
vermindert hat;
3. wenn der überlebende Ehegatte
seine Verpflichtung, dem Abkömmling
Unterhalt zu gewähren, verletzt
hat und für die Zukunft eine
erhebliche Gefährdung des Unterhalts
zu besorgen ist;
4. wenn der überlebende Ehegatte
wegen Verschwendung entmündigt
ist oder wenn er das Gesamtgut
durch Verschwendung erheblich
gefährdet;
5. wenn der überlebende Ehegatte
die elterliche Gewalt über den
Abkömmling verwirkt hat oder,
falls sie ihm zugestanden hätte,
verwirkt haben würde. 1496,
1502, 1518.
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt
sich das Rechtsverhältnis der Teilhaber
am Gesamtgute der f. Gütergemeinschaft
nach den 88 1442, 1472,
1473. 1518.
Ist einem anteilsberechtigten Abkömmlinge
für den Verzicht auf seinen
Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgut
der f. Gütergemeinschaft
gewährt worden, so wird sie bei der
Auseinandersetzung in das Gesamtgut
eingerechnet und auf die den Abkömmlingen
gebührende Hälfte angerechnet.
Der überlebende Ehegatte kann mit
den übrigen anteilsberechtigten Ab-