Contents : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berechtigung

8

1480,

1484

1487

1491

1492

1493

1495

stände  übernehmen,  welche  er  in  die
Gütergemeinschaft  eingebracht  oder
während  der
durch  Erbfolge,  durch  Vermächtnis
  oder  mit  Rücksicht  auf  ein
künftiges  Erbrecht,  durch  Schenkung
  oder  als  Ausstattung  erworben
hat.  1474,  1502,  1546.

1474,  1498,  1504,  1518,  1546  s.
Erbe  1990.

Der  überlebende  Ehegatte  kann  die
Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  ablehnen.


Auf  die  Ablehnung  finden  die  für
die  Ausschlagung  einer  Erbschaft
geltenden  Vorschristen  der  §8  1943
bis  1947,  1950,  1952,  1954—  1957,.
1959  entsprechende  Anwendung.  1518.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
überlebenden  Ehegatten  sowie  der  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  in  Andes

  Gesamtguts  der  f.

sehung

Gütergemeinschaft  bestimmen  sich  nach
den  für  die  eheliche  Gütergemein-=schaft
  geltenden  Vorschriften  der  88

1442—1449,  1455—  1457,  1466;
der  überlebende  Ehegatte  hat  die  rechtliche

  Stellung  des  Mannes,  die  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  haben
die  rechtliche  Stellung  der  Frau.  1518.

Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling
kann  auf  seinen  Anteil  an  dem  Gesamtgut

  der  f.  Gütergemeinschaft  verzichten.
  1518.

Der  überlebende  Ehegatte  kann  die
f.  Gütergemeinschaft  jederzeit  aufheben.
  1518.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  gestatten,
  daß  die  Aufhebung  der  f.
Gütergemeinschaft  bis  zur  Eheschließung
  des  überlebenden  Ehegatten
unterbleibt  und  daß  die  Auseinandersetzung
  erst  später  erfolgt.  1518.

Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling

kann  gegen  den  überlebenden  Ehe-359



Gütergemeinschaft

 

2

1497

1501

Berechtigung

gatten  auf  Aufhebung  der  f.  Gütergemeinschaft

  klagen:

1.  wenn  der  überlebende  Ehegatte
ein  Rechtsgeschäft  der  in  den  88
1444—  1446  bezeichneten  Art  ohne
Zustimmung  des  Abkömmlings  vorgenommen
  hat  und  für  die  Zukunft
  eine  erhebliche  Gefährdung
des  Abkömmlings  zu  besorgen  ist;

2.  wenn  der  überlebende  Ehegatte
das  Gesamtgut  in  der  Absicht,
den  Abkömmling  zu  benachteiligen,
vermindert  hat;

3.  wenn  der  überlebende  Ehegatte
seine  Verpflichtung,  dem  Abkömmling
  Unterhalt  zu  gewähren,  verletzt
  hat  und  für  die  Zukunft  eine
erhebliche  Gefährdung  des  Unterhalts
  zu  besorgen  ist;

4.  wenn  der  überlebende  Ehegatte
wegen  Verschwendung  entmündigt
ist  oder  wenn  er  das  Gesamtgut
durch  Verschwendung  erheblich
gefährdet;

5.  wenn  der  überlebende  Ehegatte
die  elterliche  Gewalt  über  den
Abkömmling  verwirkt  hat  oder,
falls  sie  ihm  zugestanden  hätte,
verwirkt  haben  würde.  1496,
1502,  1518.

Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt

sich  das  Rechtsverhältnis  der  Teilhaber

am  Gesamtgute  der  f.  Gütergemeinschaft

  nach  den  88  1442,  1472,

1473.  1518.

Ist  einem  anteilsberechtigten  Abkömmlinge

  für  den  Verzicht  auf  seinen

Anteil  eine  Abfindung  aus  dem  Gesamtgut

  der  f.  Gütergemeinschaft

gewährt  worden,  so  wird  sie  bei  der

Auseinandersetzung  in  das  Gesamtgut

  eingerechnet  und  auf  die  den  Abkömmlingen

  gebührende  Hälfte  angerechnet.


Der  überlebende  Ehegatte  kann  mit
den  übrigen  anteilsberechtigten  Ab-