Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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weitere  Discussion  geschlossen,  die  Abstimmung
  aber,  nachdem  die  Fragen  vorgelegt
seyn  werden,  auf  3  Tage  vertagt  werden
soll.

§.  33.

Kein  Redner  soll  während  seiner  Rede
unterbrochen  werden,  doch  steht  es  dem  Minister
  und  den  Königl.  Commisserien  frey,
im  Falle  durch  dergleichen  Vortráge  zu  elnigen
  Erldurerungen  und  Aufschlüssen  Veranlassung
  gegeben  worden  ist,  diese  sogleich
zu  ertheilen.

§.  24.

Die  Königl.  Staats  -Minister,  die
Königl.  Commissarten  und  die  Berichtserstatter
  der  Ausschüsse  haben  allein  das  Recht,
ihre  niedergeschriebenen  Reden  abzulesen.

III.  Abschnitt.

Besondere  Ausschüsse  der
Kanmern.

S.  285.

Jede  der  beyden  Kammern  erwählt  gleich
nach  ihrer  Constitutrung  aus  ihrer  Mitte
fünf  besondere  Ausschüsse,  und  zwar

1)  für  die  Gegenstände  der  Gesetzgebung;

à)  für  die  Steuern;

3)  für  die  übrigen  an  die  Kammer  gelan-Jenden
  Gegenstände  der  innern  Reichs-Verwaltung;


4)  für  die  Staacs:  Schuldeneilgung:

 

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5)  für  die  Untersuchung  der  vorkommenden
  Beschwerden  über  die  Verletzung
der  Staatsverfassung.

Von  jedem  dieser  fünf  Ausschüsse  ist
ein  Mitglied  zu  der  im  folgenden  S  36.  angeordneten
  vorläufigen  Prüfung  der  von  den
einzelnen  Mugliedern  der  Kammer  zu  stellenden
  Anträge  durch  die  Wahl  der  Ausschüsse
selbst  unter  sich  zu  bestimmen,  und  dem
Präsidenten  hekannt  zu  machen.

*5
Die  Auswahl  der  Ausschüsse  geschiehr
aus  der  Gesammtzahl  der  Mieglieder  ohne
Unterschied  der  Regierungs-Bezirke  oder
Classen  durch  absolute  Stimmenmchrhett.

—**

Diese  Ausschüsse  bestehen  in  der  Kammer
  der  Reichsräthe  aus  fünf,  in  der  Kammer
  der  Deputirten  aus  sieben,  höchstens
neun  Mitgliedern.

.  28.

Bey  den  Ausschüssen  führt  das  in  Jahren
  dlteste  Mitglied  den  Vorsitz.  Der  Referent
  und  Secretaimwe  wird  von  ihnen  selbst
gewählt.

.  20.

Um  die  an  sie  verwiesenen  Gegenstände
gehèörig  zu  bearbeiten,  haben  die  Ausschüsse
alle  hiezu  erforderlichen  Erlduterungen  zu
sammeln,  und  sich  hierüber  mit  den  betreffenden
  Staats-Ministerien  in  Benehmen  zu