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weitere Discussion geschlossen, die Abstimmung
aber, nachdem die Fragen vorgelegt
seyn werden, auf 3 Tage vertagt werden
soll.
§. 33.
Kein Redner soll während seiner Rede
unterbrochen werden, doch steht es dem Minister
und den Königl. Commisserien frey,
im Falle durch dergleichen Vortráge zu elnigen
Erldurerungen und Aufschlüssen Veranlassung
gegeben worden ist, diese sogleich
zu ertheilen.
§. 24.
Die Königl. Staats -Minister, die
Königl. Commissarten und die Berichtserstatter
der Ausschüsse haben allein das Recht,
ihre niedergeschriebenen Reden abzulesen.
III. Abschnitt.
Besondere Ausschüsse der
Kanmern.
S. 285.
Jede der beyden Kammern erwählt gleich
nach ihrer Constitutrung aus ihrer Mitte
fünf besondere Ausschüsse, und zwar
1) für die Gegenstände der Gesetzgebung;
à) für die Steuern;
3) für die übrigen an die Kammer gelan-Jenden
Gegenstände der innern Reichs-Verwaltung;
4) für die Staacs: Schuldeneilgung:
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5) für die Untersuchung der vorkommenden
Beschwerden über die Verletzung
der Staatsverfassung.
Von jedem dieser fünf Ausschüsse ist
ein Mitglied zu der im folgenden S 36. angeordneten
vorläufigen Prüfung der von den
einzelnen Mugliedern der Kammer zu stellenden
Anträge durch die Wahl der Ausschüsse
selbst unter sich zu bestimmen, und dem
Präsidenten hekannt zu machen.
*5
Die Auswahl der Ausschüsse geschiehr
aus der Gesammtzahl der Mieglieder ohne
Unterschied der Regierungs-Bezirke oder
Classen durch absolute Stimmenmchrhett.
—**
Diese Ausschüsse bestehen in der Kammer
der Reichsräthe aus fünf, in der Kammer
der Deputirten aus sieben, höchstens
neun Mitgliedern.
. 28.
Bey den Ausschüssen führt das in Jahren
dlteste Mitglied den Vorsitz. Der Referent
und Secretaimwe wird von ihnen selbst
gewählt.
. 20.
Um die an sie verwiesenen Gegenstände
gehèörig zu bearbeiten, haben die Ausschüsse
alle hiezu erforderlichen Erlduterungen zu
sammeln, und sich hierüber mit den betreffenden
Staats-Ministerien in Benehmen zu