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Was für „höhere“ Schulen giebt es in
Preußen?
Unter welcher Behörde stehen die höheren
Schulen?
Wie wird das Schulgeld von den Eltern
oder sonst Verpflichteten eingezogen,
wenn die Zahlung nicht erfolgt?
Welches Gesetz regelt die Pensionirung der
Lehrer?
Voraussetzung der Pension nach letzterem
Gesetz?
Höhe der Pension?
Wer hat die Entscheidung über die Pen—
sionirung?
Wer zahlt die Pension?
Wie ist für die Wittwen- und Waisen der
Lehrer gesorgt?
Gymnasien, Realgymnasien, Progymnasien,
Realschulen, höhere Bürgerschulen.
Unter dem Provinzialschulcollegium.
1) Bei Volksschulen wird es einfach im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben,
Cabinetsordre von 1836, hiergegen gilt
nicht mehr der Rechtsweg, sondern das
Hoerwoliungestneitverfahmn nach § 46
des Zuständigkeitsgesetzes.
2) Bei den höheren öffentlichen Schulen
ebenfalls Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren
(Cabinctsordre von
1836 und Verordnung von 1879) und
hier hat der Betheiligte noch den Rechtsweg
nach § 15 des Gesetzes vom 24. 5.
1861, mit dessen zwei Modificationen
bedingt — unbedingt.
3) Bei Privatschulen muß geklagt werden,
um das Schulgeld zu bekommen (Civilstreit).
1) Die Pensionirung der Lehrer an höheren
Anstalten — Universitäten ausgeschlossen
— richtet sich nach dem Beamtenpensionsgesetz
vom 27. 3. 1872.
2) Die Pensionirung der Volksschullehrer
richtet sich nach dem Gesetz vom 6. 7.
1885 (der § 11 ist durch Gesetz vom
26. 4. 1890 umwesentlich] abgeändert).
Zehn Jahre Dienstzeit, Dienstuntanglichkeit,
abgesehen von einem Alter von 65 Jahren.
Wie bei den übrigen Staatsbeamten, Basis
15/60, Steigerung ½60 p. u., und Maximum
4500.
Die Regierung, Abtheilung für Kirchenund
Schulsachen, als Aussichtsbehörde.
Der Lehrer hat, nach Entscheidung des
Ministers, den Rechtsweg.
Bis 600 c/¾¼ die Staatskasse, — über diesen
Betrag hinaus die sonst zur Aufbringung
der Pension Verpflichteten bezw.
zur Unterhaltung des Lehrers in seiner
Dienstzeit Verpflichteten. Hierbei darf
das Stelleneinkommen — soweit es bisher
statthaft war — nur soweit herangezogen
werden, daß es 3/ seiner Höbe
behält, und nicht unter das Mindestgehalt
sinkt (wie solches festgesetzt ist).
Die der Lehrer an höheren Schulen richtet
sich nach dem Beamten Relictengesetz,
— die der Elementarlehrer nach dem
Geiet vom 22. 12. 1869, welches vielfach
abgeändert ist.