Full text : Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Was  für  „höhere“  Schulen  giebt  es  in
Preußen?

Unter  welcher  Behörde  stehen  die  höheren
Schulen?

Wie  wird  das  Schulgeld  von  den  Eltern
oder  sonst  Verpflichteten  eingezogen,
wenn  die  Zahlung  nicht  erfolgt?

Welches  Gesetz  regelt  die  Pensionirung  der
Lehrer?

Voraussetzung  der  Pension  nach  letzterem
Gesetz?
Höhe  der  Pension?

Wer  hat  die  Entscheidung  über  die  Pen—
sionirung?

Wer  zahlt  die  Pension?

Wie  ist  für  die  Wittwen-  und  Waisen  der
Lehrer  gesorgt?

Gymnasien,  Realgymnasien,  Progymnasien,
Realschulen,  höhere  Bürgerschulen.
Unter  dem  Provinzialschulcollegium.

1)  Bei  Volksschulen  wird  es  einfach  im  Verwaltungszwangsverfahren
  beigetrieben,
Cabinetsordre  von  1836,  hiergegen  gilt
nicht  mehr  der  Rechtsweg,  sondern  das
Hoerwoliungestneitverfahmn  nach  §  46
des  Zuständigkeitsgesetzes.

2)  Bei  den  höheren  öffentlichen  Schulen
ebenfalls  Beitreibung  im  Verwaltungszwangsverfahren
  (Cabinctsordre  von
1836  und  Verordnung  von  1879)  und
hier  hat  der  Betheiligte  noch  den  Rechtsweg
  nach  §  15  des  Gesetzes  vom  24.  5.
1861,  mit  dessen  zwei  Modificationen
bedingt  —  unbedingt.

3)  Bei  Privatschulen  muß  geklagt  werden,
um  das  Schulgeld  zu  bekommen  (Civilstreit).


1)  Die  Pensionirung  der  Lehrer  an  höheren
Anstalten  —  Universitäten  ausgeschlossen
—  richtet  sich  nach  dem  Beamtenpensionsgesetz
  vom  27.  3.  1872.

2)  Die  Pensionirung  der  Volksschullehrer
richtet  sich  nach  dem  Gesetz  vom  6.  7.
1885  (der  §  11  ist  durch  Gesetz  vom
26.  4.  1890  umwesentlich]  abgeändert).

Zehn  Jahre  Dienstzeit,  Dienstuntanglichkeit,
abgesehen  von  einem  Alter  von  65  Jahren.

Wie  bei  den  übrigen  Staatsbeamten,  Basis
15/60,  Steigerung  ½60  p.  u.,  und  Maximum
  4500.

Die  Regierung,  Abtheilung  für  Kirchenund
  Schulsachen,  als  Aussichtsbehörde.
Der  Lehrer  hat,  nach  Entscheidung  des
Ministers,  den  Rechtsweg.

Bis  600  c/¾¼  die  Staatskasse,  —  über  diesen
Betrag  hinaus  die  sonst  zur  Aufbringung
  der  Pension  Verpflichteten  bezw.
zur  Unterhaltung  des  Lehrers  in  seiner
Dienstzeit  Verpflichteten.  Hierbei  darf
das  Stelleneinkommen  —  soweit  es  bisher
  statthaft  war  —  nur  soweit  herangezogen
  werden,  daß  es  3/  seiner  Höbe
behält,  und  nicht  unter  das  Mindestgehalt
  sinkt  (wie  solches  festgesetzt  ist).

Die  der  Lehrer  an  höheren  Schulen  richtet
sich  nach  dem  Beamten  Relictengesetz,
—  die  der  Elementarlehrer  nach  dem
Geiet  vom  22.  12.  1869,  welches  vielfach
  abgeändert  ist.