Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XVIII. Band. (18)

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Hat  eine  Musterung  nicht  slangefunden,  so  wird  über  diese  Pferde  gleichfalls
ein  National  nach  Anlage  C  angeferligt.

Die  als  Reserve  auögewählten  Pferde  werden  indessen  zunächst  nicht  abgenommen
  sondern  nur  von  den  Besihzern  auf  drei  Wochen,  vom  Tage  der  Abnahme  des  Komtingents
  an  gerechnet,  disponibel  gehalten.

8.  28.

Bei  der  Abschätzung,  die  von  dem  Civil-Kommissarins  geleitet  wird,  ist  nur
der  Wereh  der  Pferde  in  gewöhnlichen  Friedenszeiten  in  s  Auge  zu  fassen  und  von  der
reiissteigerung  in  Folge  der  eingetreienen  Mobilmachung  abzusehen.

Jeder  Tarator  giebt  vor  der  Aushebungs-Rommission  besonders  seine  Tare  an,
welche  in  die  betreffende  Kolonne  des  Nationals  C  (§  27)  einzutragen  ist.

Aus  diesen  drei  Taren  wird  der  Durchschnitt  gezogen  und  dem  Eigemhümer  sofort
  befannt  gemacht,  während  die  einzelnen  Taren  geheim  bleiben.  Dieser  Durchschnint
bildet  die  den  Besitzern  der  Pferde  nach  erfolgter  Abnahme  zu  zahlende  Tarsumme.

Sind  Pferde  abzuschätzen,  welche  einem  Tarator  gehören,  so  hat  derselbe  sich
der  Abschätzung  zu  enthalten.  Statt  seiner  tritt  einer  der  gewählten  Stellvektreter  ein.

8.  29.
Bei  der  Abnahme  müssen  die  Pferde  Seitens  des  Eigenthümers  versehen  sein  mit:
Halfter,
Trense,

zwei  Stricken  und
gurem  Hufbeschlag.

Diese  Stücke  sind  in  der  Tare  mitenthalten.

Bis  zur  förmlichen  Abnahme  der  Pferde  haben  die  Besitzer  oder  deren  Beauftragte
die  Pferde  zu  beaussichtigen  und  auf  cigene  Kosten  zu  verpflegen.  Wenn  die  Brüitzer
den  in  diesem  Paragraphen  ihnen  aumferlegten  Verpflichtungen  nicht  genügen,  so  werden
die  dadurch  entstehenden  Kosten  ihnen  bei  Auszahlung  der  Tarsumme  in  Abzug  gebracht.

Das  dieserhalb  Erforderliche  hat  der  Givil-Commissar  zu  veranlassen.

8.  30.
Sollten  Besither  ausgehobener  Pferde  wuünschen,  an  deren  Stelle  andere
diensttaugliche  Pferde  zu  stellen,  so  kann  hierauf  in  Ausnahmefaͤllen  von  der  Aushebungs-Kommission
  eingegangen  werden,  wenn  sofort  au  Ort  und  Stelle  die  zum  Ersat  bestimmten

  Pferde  vorgeführt  werden.
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