Full text : Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

130  I.  Organisation  der  Verwaltung.

Da  die  Disziplinarstrafen  nur  Mittel  sind,  um  innerhalb  des
Staatsdienerverhältnisses  den  Pflichtverletzungen  vorzubeugen  und  deren
schädliche  Folgen  zu  beseitigen,  so  hat  der  Staat  kein  berechtigtes  Interesse,
ein  Disziplinarverfahren  fortzusetzen,  wenn  der  Beamte  aus  dem  Dienstverhältnis
  ausgeschieden  ist.  Einige  neuere  Gesetzgebungen  bestimmen  deshalb,
  daß  die  Einstellung  des  Verfahrens  erfolgen  muß,  wenn  der  Angeschuldigte
  seine  Entlassung  aus  dem  Amte  mit  Verzicht  auf  Titel.  Gehalt  und
Pensionsanspruch  nachsucht.)

Nicht  als  Strafe,  sondern  nur  als  eine  provisorische  Maßregel  ist  die
vorläufige  Enthebung  vom  Amte  (uspension)  zulässig,  die  kraft
Gesetzes  einzutreten  hat,  wenn  in  einem  gerichtlichen  Strafverfahren  die
Verhaftung  eines  Beamten  beschlossen  worden  ist,  und  welche  verhängt
werden  kann,  wenn  die  Einleitung  eines  gerichtlichen  Verfahrens  oder  eines
förmlichen  Disziplinarverfahrens  gegen  ihn  verfügt  wird.?

Was  das  Verhältnis  des  Disziplinarverfahrens  zu  dem  öffentlichen
Strafverfahren  betrifft,  so  sind  beide  begrifflich  von  einander  unabhängig.
Um  aber  die  Lage  des  Angeschuldigten  nicht  dadurch  zu  erschweren,  daß  er
gleichzeitig  in  dem  einen  und  dem  anderen  Verfahren  sich  zu  vertheidigen  hat,
bestimmen  die  Gesetze,  daß  im  Laufe  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen
den  Angeklagten  ein  Disziplinarverfahren  wegen  der  nämlichen  Thatsachen
nicht  eingeleitet  oder  gleichzeitig  mit  einer  solchen  weitergeführt  werden  darf.
Hat  das  Strafverfahren  zur  Freisprechung  geführt,  so  kann  zwar  ein  Disziplinarverfahren
  weiterhin  stattfinden.  Aber  die  Disziplinarbehörde  ist  an
den  von  dem  Richter  festgestellten  Thatbestand  gebunden  und  hat  nur  über
die  darin  etwa  enthaltene  Pflichtverletzung  zu  erkennen.  Ist  in  dem  gerichtlichen
  Verfahren  eine  Verurtheilung  ergangen,  so  kann  ein  Disziplinarverfahren
  nachträglich  stattfinden.)

IV.  Zwangsbefugnisse  gegen  Beamte.  Nach  den  Gesetzgebungen
  von  Preußen,  Sachsen  und  Württemberg  ist  den  Behörden
die  Befugnis  ertheilt,  gegen  die  ihnen  untergeordneten  Beamten,  welche  sich
einer  Verletzung  ihrer  Pflicht  zum  Gehorsam  schuldig  machen,  Zwangsmittel

 

Ansehung  der  anderen  Beamten  die  Bezirksregierungen  und  die  anderen  kollegialen  Provinzialbehörden.
Die  zweite  Instanz  bildet  das  Staatsministerium  (§  24.  41).  In  Sachsen  ist  die  Behörde  erster
Instanz  die  Disziplinarkammer,  die  zweiter  Instanz  der  Disziplinarhof  (§  24,  28).  In  Württemberg
  (Art.  83)  besteht  nur  eine  einzige  Instanz,  der  Disziplinarhof,  ebenso  in  Hessen
(Art.  18)  der  Verwaltungsgerichtshof.

1)  Reichsb  Ges.  §100;  Sachsen.  §33;  Württemberg,  Art.  93.  Dagegen  kann  in
Preußen  und  Hessen  auch  nach  der  Entlassung  des  Beamten  das  Verfahren  fongesetzt  werden.

2:  Reichsb  Ges.  §J  125—127;  Preußen,  §  49—54;  Sachsen,  §  37;  Württemberg,
  Art.  108—113;  Hessen.  Art.  39.  40.

3)  Nach  den  Gesetzen  des  Reichs.  Sachsens  und  Württembergs  selbstverständlich  nur,
wenn  der  Amtsverlust  nicht  von  Rechts  wegen  mit  der  Verurtheilung  eintritt.  Siehe  unten  S.  133.
Reichsb  Ges.  5  77,  78;  Preußen,  §&  4.5;  Sachsen.  §34;  Württemberg,  Art.  75,  76;
Hessen,  Art.  12.