130 I. Organisation der Verwaltung.
Da die Disziplinarstrafen nur Mittel sind, um innerhalb des
Staatsdienerverhältnisses den Pflichtverletzungen vorzubeugen und deren
schädliche Folgen zu beseitigen, so hat der Staat kein berechtigtes Interesse,
ein Disziplinarverfahren fortzusetzen, wenn der Beamte aus dem Dienstverhältnis
ausgeschieden ist. Einige neuere Gesetzgebungen bestimmen deshalb,
daß die Einstellung des Verfahrens erfolgen muß, wenn der Angeschuldigte
seine Entlassung aus dem Amte mit Verzicht auf Titel. Gehalt und
Pensionsanspruch nachsucht.)
Nicht als Strafe, sondern nur als eine provisorische Maßregel ist die
vorläufige Enthebung vom Amte (uspension) zulässig, die kraft
Gesetzes einzutreten hat, wenn in einem gerichtlichen Strafverfahren die
Verhaftung eines Beamten beschlossen worden ist, und welche verhängt
werden kann, wenn die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens oder eines
förmlichen Disziplinarverfahrens gegen ihn verfügt wird.?
Was das Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu dem öffentlichen
Strafverfahren betrifft, so sind beide begrifflich von einander unabhängig.
Um aber die Lage des Angeschuldigten nicht dadurch zu erschweren, daß er
gleichzeitig in dem einen und dem anderen Verfahren sich zu vertheidigen hat,
bestimmen die Gesetze, daß im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung gegen
den Angeklagten ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen Thatsachen
nicht eingeleitet oder gleichzeitig mit einer solchen weitergeführt werden darf.
Hat das Strafverfahren zur Freisprechung geführt, so kann zwar ein Disziplinarverfahren
weiterhin stattfinden. Aber die Disziplinarbehörde ist an
den von dem Richter festgestellten Thatbestand gebunden und hat nur über
die darin etwa enthaltene Pflichtverletzung zu erkennen. Ist in dem gerichtlichen
Verfahren eine Verurtheilung ergangen, so kann ein Disziplinarverfahren
nachträglich stattfinden.)
IV. Zwangsbefugnisse gegen Beamte. Nach den Gesetzgebungen
von Preußen, Sachsen und Württemberg ist den Behörden
die Befugnis ertheilt, gegen die ihnen untergeordneten Beamten, welche sich
einer Verletzung ihrer Pflicht zum Gehorsam schuldig machen, Zwangsmittel
Ansehung der anderen Beamten die Bezirksregierungen und die anderen kollegialen Provinzialbehörden.
Die zweite Instanz bildet das Staatsministerium (§ 24. 41). In Sachsen ist die Behörde erster
Instanz die Disziplinarkammer, die zweiter Instanz der Disziplinarhof (§ 24, 28). In Württemberg
(Art. 83) besteht nur eine einzige Instanz, der Disziplinarhof, ebenso in Hessen
(Art. 18) der Verwaltungsgerichtshof.
1) Reichsb Ges. §100; Sachsen. §33; Württemberg, Art. 93. Dagegen kann in
Preußen und Hessen auch nach der Entlassung des Beamten das Verfahren fongesetzt werden.
2: Reichsb Ges. §J 125—127; Preußen, § 49—54; Sachsen, § 37; Württemberg,
Art. 108—113; Hessen. Art. 39. 40.
3) Nach den Gesetzen des Reichs. Sachsens und Württembergs selbstverständlich nur,
wenn der Amtsverlust nicht von Rechts wegen mit der Verurtheilung eintritt. Siehe unten S. 133.
Reichsb Ges. 5 77, 78; Preußen, §& 4.5; Sachsen. §34; Württemberg, Art. 75, 76;
Hessen, Art. 12.