Object: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stellv. Generallommando 
X. Armeeforps. Hannoner, den 12. Saı. 1916. 
Abt. Id. Nr. 96044/240. 
Befanntmachung. 
Auf Grund des $ Ib des preußischen Gejeges über dei 
Belagerungszuftand vom 4. Juni 1851 und deö Reichögefeßes 
vom 11. Dezember 1915 verbiete ih im SSutereffe der öffent: 
lichen Sicherheit für den Bezirk des X. Armeeforps: 
1. Daß, wenn auch in verjchleierter Form erfolgende 
Angebot und den Verkauf von Abtreibemitteln, in3- 
beijondere von ftielförmigen Pefjaren (Sterilett3) 
und von Offlufiv-Beflaren fowie von Mutterfprigen 
mit langem Anja, fofern nicht der Verkauf durch) 
Apothefen oder Bandagiften auf fchriftliche ärztliche 
Verordnung erfolgt, 
2. die Anwendung jolcher Mittel bei Frauen und 
Mädchen durch Nichtärzte, 
3. da Angebot von „diskreten Nat” an Frauen und 
Mädchen, oder von „Nat und Hilfe bei Franenleiden, 
Menftruationd= oder Kegelftörungen” und dal., 
4. die Hffentliche Ankiindigung, Anpreifung oder Zur: 
Ihauftelung von empfängnisverhindernden Mitteln 
und den Vertrieb diefer Wiittel im Umbherziehen. 
Zumwiderhandlungen werden, wenn die beftehenden Gejeße 
feine Höhere Strafe beftimmen, mit Gefängnis bis zu 1 SIahr, 
bei Vorliegen mildernder Umftände mit Haft oder Geldftrafe 
bi3 1500 Mark beftraft. 
Der Fommandierende General. 
gez. dv. Linde-Suden, General der Infanterie,
	        
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