Full text : Sachsen in großer Zeit. Band II. Die Kriegsjahre 1914 und 1915. (2)

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N  19.
Regierungs-Blatt
für  das
Königreich  Würltemberg.
vAusgegeten  Stuttgart  Sanstag  den  21  Jui  1373.

Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Gebühren  für  die  Güterbuchsführung  und  die  Reisekosten  der  Hilfsbeamten.
Vom  17.  Juni  1873.  —  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend
den  Vollzug  der  Art.  11  und  12  des  Gesetzes  vom  17.  April  1873  zu  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über
den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870.  Vom  14.  Juni  1873.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Gebühren  für  die  Güterbuchsführung  und  die  Reisekosten  der
gilfsbeamten.  Vom  17.  Juni  1873.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zur  Vollziehung  der  Art.  6—8  des  Gesetzes  vom  13.  April  1873,  betreffend  die
Führung  der  Güterbücher  durch  Gemeinde-Beamte,  verordnen  Wir,  nach  Anhörung
Unseres  Geheimenraths,  was  folgt:

S.  1.

Für  jede  im  Güterbuch  vorzunehmende  Aenderung  in  den  öffentlichen  oder  Privatverhältnissen
  eines  Grundstücks,  desgleichen  für  jeden  neuen  Eintrag  im  Güterbuch
(§§.  65—70  der  Ministerial-Verfügung  vom  3.  Dezember  1832)  ist,  vorbehältlich  der
gesetzlichen  Ausnahmen  (Art  6  Abs.  4,  Art.  9  des  Gesetzes  vom  13.  April  1873)  die
in  den  §§.  4—7  bestimmte  Gebühr  zu  entrichten.

S.  2.

Bei  Feldgütern  wird  jede  Parzellen-Nummer  besonders  gezählt.  Mehrere  Grundstücke,
  welche  unter  derselben  Parzellen-Nummer  laufen,  aber  durch  Buchstaben  unterschieden
  werden,  sind  nur  zusammen  einfach  zu  zählen,  wenn  die  vorzunehmende  Aenderung
  sich  auf  alle  jene  Grundstücke  erstreckt.  Das  Gleiche  gilt  für  mit  mehreren  Nummern
  bezeichnete  Grundstücke,  deren  Meßgehalt  in  einer  Summe  zusammengefaßt  ist.