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N 19.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Würltemberg.
vAusgegeten Stuttgart Sanstag den 21 Jui 1373.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betreffend die Gebühren für die Güterbuchsführung und die Reisekosten der Hilfsbeamten.
Vom 17. Juni 1873. — Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens, betreffend
den Vollzug der Art. 11 und 12 des Gesetzes vom 17. April 1873 zu Ausführung des Reichsgesetzes über
den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. Vom 14. Juni 1873.
Königliche Verordnung, betreffend die Gebühren für die Güterbuchsführung und die Reisekosten der
gilfsbeamten. Vom 17. Juni 1873.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zur Vollziehung der Art. 6—8 des Gesetzes vom 13. April 1873, betreffend die
Führung der Güterbücher durch Gemeinde-Beamte, verordnen Wir, nach Anhörung
Unseres Geheimenraths, was folgt:
S. 1.
Für jede im Güterbuch vorzunehmende Aenderung in den öffentlichen oder Privatverhältnissen
eines Grundstücks, desgleichen für jeden neuen Eintrag im Güterbuch
(§§. 65—70 der Ministerial-Verfügung vom 3. Dezember 1832) ist, vorbehältlich der
gesetzlichen Ausnahmen (Art 6 Abs. 4, Art. 9 des Gesetzes vom 13. April 1873) die
in den §§. 4—7 bestimmte Gebühr zu entrichten.
S. 2.
Bei Feldgütern wird jede Parzellen-Nummer besonders gezählt. Mehrere Grundstücke,
welche unter derselben Parzellen-Nummer laufen, aber durch Buchstaben unterschieden
werden, sind nur zusammen einfach zu zählen, wenn die vorzunehmende Aenderung
sich auf alle jene Grundstücke erstreckt. Das Gleiche gilt für mit mehreren Nummern
bezeichnete Grundstücke, deren Meßgehalt in einer Summe zusammengefaßt ist.