Metadata: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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dung durch die Gewerbetreibenden zu schirmen, und aus der hieraus sich 
ergebenden Nothwendigkeit eines Kompromisses der kollidirenden Interessen 
in der Weise, dass der Betrieb von solchen Gewerben, deren Ausübung die 
angeführten Öffentlichen Interessen gefährden könnte, von Ertheilung einer 
die Zulässigkeit des Betriebes aussprechenden obrigkeitlichen Genehmigung 
abhängig gemacht wird, und zwar unter gleichzeitiger Aufstellung von Vor- 
aussetzungen, bei deren Vorhandensein allein die Genehmigung gewährt werden 
darf. An der Hand der einschlägigen Vorschriften der Gew.-Ord., nament- 
lich über die Stellvertretung im Gewerberecht sowie über die Vererblichkeit 
und Uebertragbarkeit des letzeren zeigt der Verfasser in klarer und über- 
zeugender Darstellung, wie das Gesetz die von ihm aufgestellte polizeiliche 
Tendenz verwirklicht hat, und wie sich der Inhalt der betreffenden Gesetzes- 
bestimmungen vollkommen ergreifen lässt, auch wenn man von jeder privat- 
rechtlichen Bedeutung derselben absieht und sie lediglich als das öffentlichrecht- 
liche Gewerbeverhältniss betreffende Rechtsnormen betrachtet. Daude. 
Rosm’s Handbibliothek Badischer Gesetze II. Band, enthaltend die 
Gesetze über die direkten Steuern mit Einleitung, Anmerkungen 
und Register. Herausgegeben von Dr. E. Philippovich von Philipps- 
berg, Professor an der Universität Freiburg. — Freiburg, Akademische 
Verlagsbuchhandlung von J. ©. B. Mohr 1888. (XII. 70 und 269 S.) 
Während in dem ersten Bande dieser vortreffllichen und dankenswerthen 
Sammlung die Badischen Verfassungsgesetze von der kundigen Hand 
Rosın’s zusammengestellt und erläutert sind, enthält der vorliegende zweite 
Band eine ähnlich mustergültige Zusammenstellung aller badischen Gesetze 
über die direkten Steuern nebst den dazu ergangenen Ministerial-Verord- 
nungen und Instruktionen. — 
In einer vortrefflich disponirten umd klar geschriebenen Einleitung 
(S. 1-70) ist dem Texte des Gesetzes eine systematische Darstellung des 
badischen direkten Steuerwesens vorausgeschickt, welche in äusserst über- 
sichtlicher Weise in das Studium der Gesetze einführt. — 
Die Einleitung zerfällt in zwei Abschnitte, von welchen der erste (S. 1—30) 
den Umfang der badischen Steuergesetzgebung, der zweite „die 
SteuernvomErtragundEinkommen (sog.direkteSteuern)“ behandelt. 
Der erste Abschnitt erörtert zunächst das Verhältniss der Finanzgewalt 
des Reiches zu dem der Bundesstaaten (I S. 1—7); sodann das System der 
badischen Steuern in Verbindung mit den Reichssteuern (II S. 7—15); und 
endlich in der letzten Abtheilung (III S. 15-30) die steuerpflichtigen 
Personen (Steuersubjekte). — 
Im zweiten Abschnitt sind unter I (S. 31—46) die einzelnen Steuer- 
objekte (bei der Grundsteuer, Häusersteuer, Gewerbesteuer, Kapitalrenten- 
steuer, Einkommensteuer) einer Betrachtung unterzogen; in der zweiten Ab- 
theilung sind in gleicher Weise die Steuersubjekte behandelt (S. 4649);
	        
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