Metadata : Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2.  Theil.  19.  Abschnitt.  Diebstahl  und  Unterschlagung.  69

Wenn  die  Freiheitsentziehung  über  eine  Woche  gedauert

hat,  oder  wenn  eine  schwere  Körperverletzung  des  der  Freieit
  Beraubten  durch  die  Freiheitsentziehung  oder  die  ihm
während  derselben  widerfahrene  Behandlung  verursacht  worden
  ist,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
nicht  unter  Einem  Monat  ein.

Ist  der  Tod  des  der  Febet  Beraubten  durch  die  Freiheitsentziehung
  oder  die  ihm  während  derselben  chdie  Fere
Behandlung  verursacht  worden,  so  ist  auf  Zuchthaus  nicht
unter  drei  Jahren  zu  erkennen.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten  ein.

Abs.  2.  Schwere  Körperverletzung:  §.  224.  —  Vergl.  §.  341

§.  240.

Wer  einen  Anderen  widerrechtlich  durch  Gewalt  oder  durch
Bedrohung  mit  einem  Verbrechen  oder  Vergehen  zu  einer
Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung  nöthigt,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
sechshundert  Mark  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Vergl.  88.  106,  107,  114,  167,  181  à  A.  2,  253——256;  G.  O.  F.  153.

§.  241.
Wer  einen  Anderen  mit  der  Begehung  eines  Verbrechens
bedroht,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.

Neunzehnter  Abschnitt.
Diebstahl  und  Unterschlagung.
Vergl.  Ges.,  betr.  die  Bestrafung  der  Entziehung  elektrischer  Arbeit
vom  9.  April  1900.
8.  242.

Wer  eine  fremde  bewegliche  Sache  einem  Anderen  in  der
Absicht  wegnimmt,  dieselbe  sich  rechtswidrig  zuzueignen,  wird
wegen  Diebstahls  mit  Gefängniß  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Vergl.  §.  370  Z.  5  und  6.