Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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verfahren  nicht  erscheinen  könnte,  in  welchem  Falle  auf  den  Antrag  des  Beleidigten  oder  des
Beklagten  dessen  Beeidigung  schon  jetzt  erfolgen  kann:  unbeschadet  der  nochmaligen  Vernehmung
  im  Hauptverfahren,  falls  solche  thunlich  seyn  sollte.

Art.  41.

Zu  einem  gältigen  Beschlusse  des  Bezirksgerichts  ist  vie  Anwesenheit  des  Bezirksrichters
und  von  wenigstens  vier  Beisttzern  erforderlich.

Art.  42.

Nach  geschlossener  Voruntersuchung  hat  der  Untersuchungsrichter  die  Akten  mit  seinem
Antrage  dem  Bezirksrichter  vorzulegen,  welcher  entweder  die  Vervollständigung  der  Untersuchung
  anordnen  kann,  oder  solche  dem  Bezirksgerichte  binnen  der  nächsten  acht  Tage  vorzulegen

  hat.

Dieses  hat  sofort  zu  entscheiden,  ob  Grund  zur  gerichtlichen  Verfolgung  des  Vergehens
vorhanden  sei,  oder  nicht.  Im  ersteren  Falle  ist  binnen  gleicher  Zeit  der  Beleidigte  zur
Uebergabe  seiner  Anklageschrift  aufzufordern.

Der  Beleivigte  hat  die  Anklageschrift  innerhalb  acht  Tagen  dem  Bezirkerichter  zu  übergeben,
  in  welcher  ein  Antrag  auf  Bestrafung  gestellt  und  die  vorzuführenden  Beweiemittel,
insbesondere  die  zu  vernehmenden  Zeugen  und  Sachverständigen,  bezeichnet  seyn  müssen.
Der  unbenützte  Ablauf  dieser  Frist  gilt  als  Verzicht  auf  vie  Klage.

Art.  43.

Die  Anklageschrift  wird  dem  Angeklagten,  welchem  ein  Rekurs  gegen  die  Versetzung  in
den  Anschulvigungsstand  nicht  zusteht,  in  Abschrift  mitgetheilt  und  demselben  eine  kurze  Frist
zu  Bezeichnung  derjenigen  Zeugen  und  Sachverständigen,  welche  er  für  sich  und  auf  seine  Kosten
  abgehört  wünscht,  anberaumt.

Dem  Kläger  und  Angeklagten  steht  die  Einsicht  der  Untersuchungsakten  offen,  von  welchen
  sie  zu  jeder  Zeit  Abschriften  im  Ganzen  oder  von  einzelnen  Theilen  auf  ihre  Kosten  verlangen
  können.

Art.  44.

Der  Kläger  over  Angeklagte  haben,  falls  sie  bei  der  Verhandlung  sich  vertreten  lassen
oder  einen  Beistand  zuziehen  wollen,  einen  geprüften  Rechtsgelehrten  (Art.  253  der  Straf-Prozeßordnung)
  zu  wählen.

Art.  45.
Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  der  K.  Verordnung  vom  25.  Juli  1848  (Neg.-