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russischen Truppen, von denen der Punkt 3 handelt und die mit den
rumänischen Armeen gemeinsam operieren sollen, werden sich unter dem Befehl
des Oberkommandos der rumänischen Armee befinden.
Falls das Kontingent der russischen Armeen, die südlich der Donau operieren,
bedeutend verstärkt werden sollte, so daß es numerisch den rumänischen
Truppen, mit denen es gemeinsam operiert, gleichkommt oder diese noch übersteigt,
so kann dieses Kontingent nach Verlassen des rumänischen Territoriums
eine gesonderte Operationszone erbalten und vom russischen Oberkommando in
völliger Übereinstimmung mit den Flänen beidler Hauptquartiere, und auf Grund
der Leitsätze, die oben festgelegt sind. geleitet werden.
Falls das gesetzte Ziel gemeinsame Operationen der russischen und rumänischen
Streitkräfte erfordern sollte. so soll das Kommando dieser Kräfte durch
die entsprechende Öperationszone bestimmt werden. Alle Befehle und Anordnungen
hezüglich dieser Operationen sollen in russischer und rumänischer
Sprache abgefaßt werden.
ArtikelX.
Im Prinzip dürfen das nationale Territorium und das Territorium, welches
von der Armee einer der vertragschließenden Parteien besetzt worden ist, von
der Armee der anderen Partei nur betreten werden, falls solches die allgemeinen
Interessen und Ziele erfordern und nachdem vorher in jedem einzelnen Fall ein
Einvernehmen auf schriftlichem Wege hergestellt. worden ist.
Artikel XI.
Jedesmal, wenn im Verlauf der Operationen die verbündeten Armeen ge-„wungen
sein sollten, eine oder mehrere Eisenbahnen auf dem Territorium des
verbündeten Staates zu benutzen, um Truppen, Verpflegungsvorräte oder
Kriegsinaterial zu transportieren, ist die Art der Benutzung durch die Delegierten
der Hauptquartiere der Verbündeten festzulegen.
Die Verwaltung und Organisation «der Zufulr und Versorgung mit örtlichen
Mitteln soll in allen Fällen den territorialen Behörden obliegen.
Artikel XI.
Die Gefangenen, die Kriegsbeute und die Trophäen, die von einer Armee
gemacht sind, sollen dieser Armee gehören.
Kriegsbeute, die in gemeinsamem Kampf und auf ein und demselben
Schlachtfelde gemacht ist, soll proportional «ler numerischen Stärke der Heere,
die am Kampf beteiligt waren, verteilt werden. Um aber die Versorgung der
rumänischen Armee zu erleichtern, soll «las Kaiserlich Russische Kommando
dasjenige Kriegsmaterial und die Verpileguugsvorräte aus dieser gemeinsamen
Kriegsbeute der rumänisehen Armee abtreten, wenn diese derselben notwendig
bedürfen sollte.
Artikel XI.
Um die Übereinstimmung der Operationen der rumänischen, russischen
und der verbündeten Armeen und die Erreichung der Kriegsziele zu gewähr-