Metadata : Dokumente aus den russischen Geheimarchiven.

—_  4  --Die

  russischen  Truppen,  von  denen  der  Punkt  3  handelt  und  die  mit  den
rumänischen  Armeen  gemeinsam  operieren  sollen,  werden  sich  unter  dem  Befehl
des  Oberkommandos  der  rumänischen  Armee  befinden.

Falls  das  Kontingent  der  russischen  Armeen,  die  südlich  der  Donau  operieren,
  bedeutend  verstärkt  werden  sollte,  so  daß  es  numerisch  den  rumänischen
Truppen,  mit  denen  es  gemeinsam  operiert,  gleichkommt  oder  diese  noch  übersteigt,
  so  kann  dieses  Kontingent  nach  Verlassen  des  rumänischen  Territoriums
eine  gesonderte  Operationszone  erbalten  und  vom  russischen  Oberkommando  in
völliger  Übereinstimmung  mit  den  Flänen  beidler  Hauptquartiere,  und  auf  Grund
der  Leitsätze,  die  oben  festgelegt  sind.  geleitet  werden.

Falls  das  gesetzte  Ziel  gemeinsame  Operationen  der  russischen  und  rumänischen
  Streitkräfte  erfordern  sollte.  so  soll  das  Kommando  dieser  Kräfte  durch
die  entsprechende  Öperationszone  bestimmt  werden.  Alle  Befehle  und  Anordnungen
  hezüglich  dieser  Operationen  sollen  in  russischer  und  rumänischer
Sprache  abgefaßt  werden.

ArtikelX.

Im  Prinzip  dürfen  das  nationale  Territorium  und  das  Territorium,  welches
von  der  Armee  einer  der  vertragschließenden  Parteien  besetzt  worden  ist,  von
der  Armee  der  anderen  Partei  nur  betreten  werden,  falls  solches  die  allgemeinen
Interessen  und  Ziele  erfordern  und  nachdem  vorher  in  jedem  einzelnen  Fall  ein
Einvernehmen  auf  schriftlichem  Wege  hergestellt.  worden  ist.

Artikel  XI.

Jedesmal,  wenn  im  Verlauf  der  Operationen  die  verbündeten  Armeen  ge-„wungen
  sein  sollten,  eine  oder  mehrere  Eisenbahnen  auf  dem  Territorium  des
verbündeten  Staates  zu  benutzen,  um  Truppen,  Verpflegungsvorräte  oder
Kriegsinaterial  zu  transportieren,  ist  die  Art  der  Benutzung  durch  die  Delegierten
  der  Hauptquartiere  der  Verbündeten  festzulegen.

Die  Verwaltung  und  Organisation  «der  Zufulr  und  Versorgung  mit  örtlichen
  Mitteln  soll  in  allen  Fällen  den  territorialen  Behörden  obliegen.

Artikel  XI.

Die  Gefangenen,  die  Kriegsbeute  und  die  Trophäen,  die  von  einer  Armee
gemacht  sind,  sollen  dieser  Armee  gehören.

Kriegsbeute,  die  in  gemeinsamem  Kampf  und  auf  ein  und  demselben
Schlachtfelde  gemacht  ist,  soll  proportional  «ler  numerischen  Stärke  der  Heere,
die  am  Kampf  beteiligt  waren,  verteilt  werden.  Um  aber  die  Versorgung  der
rumänischen  Armee  zu  erleichtern,  soll  «las  Kaiserlich  Russische  Kommando
dasjenige  Kriegsmaterial  und  die  Verpileguugsvorräte  aus  dieser  gemeinsamen
Kriegsbeute  der  rumänisehen  Armee  abtreten,  wenn  diese  derselben  notwendig
bedürfen  sollte.

Artikel  XI.

Um  die  Übereinstimmung  der  Operationen  der  rumänischen,  russischen

und  der  verbündeten  Armeen  und  die  Erreichung  der  Kriegsziele  zu  gewähr-