Full text : Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

310  XI.  Reichskriegswesen.

XI.  Reichskriegswelen.
Einleitung.

Der  Zwiespalt  der  Meinungen,  der  in  Bezug  auf  die  staatsrechtliche
Natur  des  deutschen  Heeres  besteht,  ist  eine  der  merkwürdigsten  Erscheinungen
in  der  deutschen  Staatswissenschaft.  Allerdings  ist  er  nur  ein  Kampf  in  den
wissenschaftlichen  Wolken;  auf  dem  Boden  des  wirklichen  Lebens  weiß  man
davon  nichts.

Die  eine  Ansicht  geht  dahin,  daß  das  deutsche  Heer  staatsrechtlich  ein
Reichsheer  in  demselben  Sinne  sei,  wie  die  Marine  Reichsmarine  ist.  Die
andere  Ansicht  habe  ich,  Annalen  des  Deutschen  Reichs  1875  S.  1396,  in
den  Satz  zusammengefaßt:  „Das  deutsche  Heer  ist  nach  der  Verfassung  ein
Contingentsheer.“  Die  erste  Ansicht,  die  von  einer  größeren  Zahl  von  Schriftstellern
verfochten  wird  (ogl.  P.  Laband  UI  S.  484  Anm.  2),  hat  insbesondere
Fr.  Brockhaus  in  einem  eigenen  Buche:  Das  deutsche  Heer  und  die  Contingente
  der  Einzelstaaten,  Leipzig  1888,  zu  vertheidigen  unternommen.  Meine
Ansicht  theilt,  mit  den  Abweichungen,  die  durch  die  Verschiedenheit  unserer
Grundauffassung  des  Reiches  nothwendig  bedingt  sind,  P.  Laband  (Staatsrecht
  des  Deutschen  Reichs  II  S.  480  ff.;  Die  Einheitlichkeit  des  deutschen
Heeres  und  die  Contingentsherrlichkeit,  Archiv  für  öffentliches  Recht  III
S.  491  ff.)  Es  ist  ein  sprechender  Beweis  für  die  Sachlichkeit  der  wissenschaftlichen
  Auffassung  Laband's,  daß  er,  der  einer  Bundesstaatstheorie
anhängt,  in  dieser  Frage  mit  mir  einig  geht.  Denn  das  ist  richtig,  daß  die
gegnerische  Lehre  sich  in  das  Gebäude  einer  Bundesstaatstheorie  architektonisch
besser  einfügt  und  das  Auge  mehr  befriedigt,  als  Laband's  und  meine
Lehre.  Aber  das  darf  kein  Grund  sein,  die  Dinge  anders  sehen  zu  wollen,
als  sie  sind.  Die  Verschiedenheit  der  wissenschaftlichen  Auffassung  soll  immer
die  wirklichen  Formen  der  Dinge,  nur  in  verschiedener  Beleuchtung,  zeigen;
sie  darf  nicht  dazu  führen,  daß  für  das  Auge  des  Einen  die  Formen  der
Wirklichkeit  sich  verzerren.

Laband  (II  S.  539  Anm.  5)  bemerkt  einmal  gegenüber  seinen  Gegnern,
„daß  sie  von  dem  Standpunkte  aus,  von  welchem  sie  die  Militärverfassung
des  Reichs  betrachten,  Alles  verkehrt  sehen“.  Zur  Erzielung  dieser  Sehwirkung
  gibt  es  bekanntlich  zwei  Mittel:  entweder  die  Dinge  oder  sich  selbst
auf  den  Kopf  zu  stellen.  Glücklicher  Weise  ist  die  Anwendung  des  ersten
Mittels  uns  Theoretikern  versagt.

Als  ich  meine  Abhandlung  über  das  Kriegswesen  des  Deutschen  Reiches
schrieb  (vgl.  Annalen  des  Deutschen  Reichs  1875  S.  1393),  erachtete  ich  es
nicht  für  nothwendig,  den  Satz,  daß  das  deutsche  Heer  ein  Contingentsheer
sei,  weitläufig  zu  rechtfertigen.  Ich  hielt  es  nicht  wohl  für  möglich,  daß  er