310 XI. Reichskriegswesen.
XI. Reichskriegswelen.
Einleitung.
Der Zwiespalt der Meinungen, der in Bezug auf die staatsrechtliche
Natur des deutschen Heeres besteht, ist eine der merkwürdigsten Erscheinungen
in der deutschen Staatswissenschaft. Allerdings ist er nur ein Kampf in den
wissenschaftlichen Wolken; auf dem Boden des wirklichen Lebens weiß man
davon nichts.
Die eine Ansicht geht dahin, daß das deutsche Heer staatsrechtlich ein
Reichsheer in demselben Sinne sei, wie die Marine Reichsmarine ist. Die
andere Ansicht habe ich, Annalen des Deutschen Reichs 1875 S. 1396, in
den Satz zusammengefaßt: „Das deutsche Heer ist nach der Verfassung ein
Contingentsheer.“ Die erste Ansicht, die von einer größeren Zahl von Schriftstellern
verfochten wird (ogl. P. Laband UI S. 484 Anm. 2), hat insbesondere
Fr. Brockhaus in einem eigenen Buche: Das deutsche Heer und die Contingente
der Einzelstaaten, Leipzig 1888, zu vertheidigen unternommen. Meine
Ansicht theilt, mit den Abweichungen, die durch die Verschiedenheit unserer
Grundauffassung des Reiches nothwendig bedingt sind, P. Laband (Staatsrecht
des Deutschen Reichs II S. 480 ff.; Die Einheitlichkeit des deutschen
Heeres und die Contingentsherrlichkeit, Archiv für öffentliches Recht III
S. 491 ff.) Es ist ein sprechender Beweis für die Sachlichkeit der wissenschaftlichen
Auffassung Laband's, daß er, der einer Bundesstaatstheorie
anhängt, in dieser Frage mit mir einig geht. Denn das ist richtig, daß die
gegnerische Lehre sich in das Gebäude einer Bundesstaatstheorie architektonisch
besser einfügt und das Auge mehr befriedigt, als Laband's und meine
Lehre. Aber das darf kein Grund sein, die Dinge anders sehen zu wollen,
als sie sind. Die Verschiedenheit der wissenschaftlichen Auffassung soll immer
die wirklichen Formen der Dinge, nur in verschiedener Beleuchtung, zeigen;
sie darf nicht dazu führen, daß für das Auge des Einen die Formen der
Wirklichkeit sich verzerren.
Laband (II S. 539 Anm. 5) bemerkt einmal gegenüber seinen Gegnern,
„daß sie von dem Standpunkte aus, von welchem sie die Militärverfassung
des Reichs betrachten, Alles verkehrt sehen“. Zur Erzielung dieser Sehwirkung
gibt es bekanntlich zwei Mittel: entweder die Dinge oder sich selbst
auf den Kopf zu stellen. Glücklicher Weise ist die Anwendung des ersten
Mittels uns Theoretikern versagt.
Als ich meine Abhandlung über das Kriegswesen des Deutschen Reiches
schrieb (vgl. Annalen des Deutschen Reichs 1875 S. 1393), erachtete ich es
nicht für nothwendig, den Satz, daß das deutsche Heer ein Contingentsheer
sei, weitläufig zu rechtfertigen. Ich hielt es nicht wohl für möglich, daß er