Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

356  Literatur.

Eigenschaft  als  Privatfluß  die  Revisionsklägerin  anerkennt),  zur  Reinigung
und  Erhaltung  des  Flußbetts  die  beklagte  Genossenschaftsabtheilung  als
solche,  als  die  Gesammtheit  der  betheiligten  Grundbesitzer  (Ufereigenthümer)
repräsentirend  für  deren  Unterlassungen  haftbar  gemacht  werden  kann,  alle
diese  Fragen  gehören  zur  Erörterung  darüber,  ob  die  geltend  gemachten
Ansprüche  dem  Grunde  nach  berechtigt  sind,  ob  die  Klage  sachlichen  Erfolg
haben  kann  (Erkenntniß  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  vom
9.  Mai  1900,  Ges.=  u.  V.-Bl.  1900  Beil.  1  S.  4).  Urtheil  vom
18.  März  1901;  Reg.-Nr.  1  12/1901.

Eideszuschiebung.  Die  Rechtsprechung  hat  es  allerdings  für  unstatthaft
  erklärt,  einen  Eid  auf  Geratewohl  zu  dem  Zwecke  zuzuschieben,
um  von  dem  Gegner  Erklärungen  zu  erlangen,  die  zur  Begründung  eines
Angriffsmittels  dienen  sollen  (Seuffert's  Archiv  Bd.  46.  S.  230,
Bd.  49,  S.  62).

Sie  findet  darin  eine  Beeinträchtigung  der  Stellung  des  Geguers  im
Prozesse,  der  die  Angriffe  abwarten  darf,  um  sich  gegen  sie  zu  vertheidigen,
aber  nicht  verpflichtet  ist,  zur  Vorbereitung  der  Angriffe  behülflich  zu  sein.
Diese  Erwägung  trifft  aber  nicht  zu,  wenn  es  sich  um  eine  Auskunft
handelt,  zu  deren  Ertheilung  der  Gegner  verpflichtet  ist  (Struckmann-Koch,
  Komm.  z.  CPO.,  7.  Aufl.  Anm.  1  zu  §  445).  Ein  solche  Verpflichtung
  besteht  hier  für  den  Beklagten.  Sie  ist  in  der  Verpflichtung
zur  Auszeigung  des  Mutterguts  (nach  Bayr.  LR.)  enthalten,  die  ohne
Auskunftsertheilung  über  den  Bestand  des  Rücklasses  nicht  geschehen  kann.
Urtheil  vom  6.  Dezember  1900;  Reg.-Nr.  I  88|/1900.

IV.  Literatur.
I.  J.  J.  Heine's  Verlag  in  Berlin.
Bürgerliches  Nechtslerxikon.  Nach  dem  Birgerlichen  Gesehbuch  unter  Berücksichtigung
  des  Handelsgesetbuchs  und  soustiger  einschlagender  Gesetze  bearbeitet
  von  E.  Chrisliani,  Amtsgerichtsrath.  Zweite  Anflage.  Gr.  8°.  415  S.
In  sehr  reichhaltiger  alphabetischer  Artikelreihe.  Bietet  nach  seiner  ganzen  Anlage
besonders  für  gebildete  Nichtjuristen  im  Geschäftsleben  instruktive  Ausschlüsse.
II.  Verlag  der  Friedr.  Koru'schen  Buchhandlung  in  Nürnberg-Die
  Deutsche  Wechselordnung  von  Dr.  Heinrich  Brentauo.  Neubearbeitet
  in  14.  Auflage  von  S.  Merzbacher,  Justizrath  und  Rechtsanwalt
  in  Nüruberg.  Klein  Oktav.  162  S.
Reproduzirt  in  zeitgemäßer  Neugestaltung  eine  der  ältesten  und  verbreitetsten
Handausgaben  der  Deutschen  Wechselordnung  mit  erläuternden  Anmerkungen  und

Nedaktionsadresse:  München,  Sendlingerstraße  18/11  links.  —

Für  die  Redaktion  verantwortlich:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag  von  Palm  &  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.

Druck  von  U.  E.  Sebald,  Buchdruckerei,  Nürnberg.