356 Literatur.
Eigenschaft als Privatfluß die Revisionsklägerin anerkennt), zur Reinigung
und Erhaltung des Flußbetts die beklagte Genossenschaftsabtheilung als
solche, als die Gesammtheit der betheiligten Grundbesitzer (Ufereigenthümer)
repräsentirend für deren Unterlassungen haftbar gemacht werden kann, alle
diese Fragen gehören zur Erörterung darüber, ob die geltend gemachten
Ansprüche dem Grunde nach berechtigt sind, ob die Klage sachlichen Erfolg
haben kann (Erkenntniß des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte vom
9. Mai 1900, Ges.= u. V.-Bl. 1900 Beil. 1 S. 4). Urtheil vom
18. März 1901; Reg.-Nr. 1 12/1901.
Eideszuschiebung. Die Rechtsprechung hat es allerdings für unstatthaft
erklärt, einen Eid auf Geratewohl zu dem Zwecke zuzuschieben,
um von dem Gegner Erklärungen zu erlangen, die zur Begründung eines
Angriffsmittels dienen sollen (Seuffert's Archiv Bd. 46. S. 230,
Bd. 49, S. 62).
Sie findet darin eine Beeinträchtigung der Stellung des Geguers im
Prozesse, der die Angriffe abwarten darf, um sich gegen sie zu vertheidigen,
aber nicht verpflichtet ist, zur Vorbereitung der Angriffe behülflich zu sein.
Diese Erwägung trifft aber nicht zu, wenn es sich um eine Auskunft
handelt, zu deren Ertheilung der Gegner verpflichtet ist (Struckmann-Koch,
Komm. z. CPO., 7. Aufl. Anm. 1 zu § 445). Ein solche Verpflichtung
besteht hier für den Beklagten. Sie ist in der Verpflichtung
zur Auszeigung des Mutterguts (nach Bayr. LR.) enthalten, die ohne
Auskunftsertheilung über den Bestand des Rücklasses nicht geschehen kann.
Urtheil vom 6. Dezember 1900; Reg.-Nr. I 88|/1900.
IV. Literatur.
I. J. J. Heine's Verlag in Berlin.
Bürgerliches Nechtslerxikon. Nach dem Birgerlichen Gesehbuch unter Berücksichtigung
des Handelsgesetbuchs und soustiger einschlagender Gesetze bearbeitet
von E. Chrisliani, Amtsgerichtsrath. Zweite Anflage. Gr. 8°. 415 S.
In sehr reichhaltiger alphabetischer Artikelreihe. Bietet nach seiner ganzen Anlage
besonders für gebildete Nichtjuristen im Geschäftsleben instruktive Ausschlüsse.
II. Verlag der Friedr. Koru'schen Buchhandlung in Nürnberg-Die
Deutsche Wechselordnung von Dr. Heinrich Brentauo. Neubearbeitet
in 14. Auflage von S. Merzbacher, Justizrath und Rechtsanwalt
in Nüruberg. Klein Oktav. 162 S.
Reproduzirt in zeitgemäßer Neugestaltung eine der ältesten und verbreitetsten
Handausgaben der Deutschen Wechselordnung mit erläuternden Anmerkungen und
Nedaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 18/11 links. —
Für die Redaktion verantwortlich: Dr. Julius v. Staudinger in München.
Verlag von Palm & Enke (Carl Enke) in Erlangen.
Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.