— 190 —
Jc) Ausschließliche Berechtigung des Einzelstaates.
Soweit das Reich überhaupt keine Zuständigkeit besitzt, können
auch Verträge nur vom Einzelstaate abgeschlossen werden (Beispiele:
Wechselseitige Anerkennung der Prüfungszeugnisse der Lehrer, ander-
weite Abgrenzung der Diözesangrenzen nach den Landesgrenzen).
II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
1. Organe.
a) Gesandte. Das Gesandtschaftsrecht des Reiches bewegt
sich in den üblichen völkerrechtlichen Formen.
b) Konsuln. Das Reich unterhält Berufskonsulate und er-
gänzend Wahlkonsulate. Die Organisation der Konsulate beruht
auf Gesetz vom 8. November 1867, die Konsulargerichtsbarkeit, so-
weit sie völkerrechtlich zulässig ist, auf Gesetz vom 7. April 1900.
c) Das Auswärtige Amt (vgl. § 46) verwaltet die aus-
wärtigen Angelegenheiten des Reiches und Preußens als einheit-
lichen Verwaltungszweig.
2. Rechtsakte.
Der Kaiser ist der alleinige Vertreter des Reiches im
völkerrechtlichen Verkehre und diese seine Befugnis unterliegt keinen
völkerrechtlichen Beschränkungen. Wohl aber ist er mehrfach staats-
rechtlich nach innen gebunden.
a) Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reiches ist
die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, es sei denn, daß
ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt (RB.
Art. 11 Abs. 2). Der Satz, der, der norddeutschen Bundesver-
fassung noch fremd, den Versailler Verträgen entstammt, ist wenig
praktisch. In Betracht kommen nur Kriege im völkerrechtlichen
Sinne, nicht militärische Unternehmungen, die diesen Charakter nicht
haben (China 1900, Südwestafrika 1904—1907) und die der Kaiser
selbständig anordnen kann. Verteidigungskriege kann der Kaiser selb-
ständig erklären. Es ist aber immer Aufgabe einer geschickten
Politik, den anderen Teil als Angreifer erscheinen zu lassen. Da-
mit wird die Beschränkung des Kaisers gegenstandlos.
b) Verträge. Soweit die Verträge mit fremden Staaten sich
auf solche Gegenstände beziehen, die nach Art. 4 in den Bereich
der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschlusse die Zu-