Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Jc) Ausschließliche Berechtigung des Einzelstaates. 
Soweit das Reich überhaupt keine Zuständigkeit besitzt, können 
auch Verträge nur vom Einzelstaate abgeschlossen werden (Beispiele: 
Wechselseitige Anerkennung der Prüfungszeugnisse der Lehrer, ander- 
weite Abgrenzung der Diözesangrenzen nach den Landesgrenzen). 
II. Auswärtige Verwaltung des Reiches. 
1. Organe. 
a) Gesandte. Das Gesandtschaftsrecht des Reiches bewegt 
sich in den üblichen völkerrechtlichen Formen. 
b) Konsuln. Das Reich unterhält Berufskonsulate und er- 
gänzend Wahlkonsulate. Die Organisation der Konsulate beruht 
auf Gesetz vom 8. November 1867, die Konsulargerichtsbarkeit, so- 
weit sie völkerrechtlich zulässig ist, auf Gesetz vom 7. April 1900. 
c) Das Auswärtige Amt (vgl. § 46) verwaltet die aus- 
wärtigen Angelegenheiten des Reiches und Preußens als einheit- 
lichen Verwaltungszweig. 
2. Rechtsakte. 
Der Kaiser ist der alleinige Vertreter des Reiches im 
völkerrechtlichen Verkehre und diese seine Befugnis unterliegt keinen 
völkerrechtlichen Beschränkungen. Wohl aber ist er mehrfach staats- 
rechtlich nach innen gebunden. 
a) Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reiches ist 
die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, es sei denn, daß 
ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt (RB. 
Art. 11 Abs. 2). Der Satz, der, der norddeutschen Bundesver- 
fassung noch fremd, den Versailler Verträgen entstammt, ist wenig 
praktisch. In Betracht kommen nur Kriege im völkerrechtlichen 
Sinne, nicht militärische Unternehmungen, die diesen Charakter nicht 
haben (China 1900, Südwestafrika 1904—1907) und die der Kaiser 
selbständig anordnen kann. Verteidigungskriege kann der Kaiser selb- 
ständig erklären. Es ist aber immer Aufgabe einer geschickten 
Politik, den anderen Teil als Angreifer erscheinen zu lassen. Da- 
mit wird die Beschränkung des Kaisers gegenstandlos. 
b) Verträge. Soweit die Verträge mit fremden Staaten sich 
auf solche Gegenstände beziehen, die nach Art. 4 in den Bereich 
der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschlusse die Zu-
	        
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