Brunnen- und Bade-Kuren. 433
forderung an den Militärarzt, es ist vielmehr Privatsache des Leidenden,
sich das erforderliche Zeugniss zu beschaffen; wegen Ausstellung eines
Badeattestes für Soldaten wird jedoch der betreffende Militärarzt Seitens
des Truppentheils requirirt, — Hinsichtlich der Form der Beantragung
eines Bade-Urlaubs mit vollem Gehalte u. s. w. für Militär-Personen im
Officiersrange ist zu beachten, (Instruktion vom 14. März 1822, Allerh.
Kab.-O. vom 18. Juni 1817, kriegsminist. Erlass vom 21. Juni 1817) dass
das Gesuch (in der Regel in Privatbriefform) Grund, Ort und Zeit angeben
muss und von Regimentirten dem Regiments- -Kommandeur, von nicht Regimentirten
dem nächsten Vorgesetzten, in duplo einzureichen ist, und
dass darauf der Kommandeur und die Stabsofficiere des Regiments, für
nicht Regimentirte der Nächstvorgesetzte und 2 Stabsofficiere der Garnison,
am Schluss des ärztlichen Attestes bezeugen sollen, dass „das Leiden,
welches den Gebrauch der verordneten Heilquelle nothwendig macht, nach
ihrer Ueberzeugung Folge des Dienstes sei“.
Gesuchsschreiben und Attest werden alsdann der monatlichen Gesuchsliste
beigefügt.
Die Badegesuche der Militärärzte (Erlass des Allgem. Kriegs-Depart.
vom 5. Oktober 1853, Cirkular an die Generalärzte vom 21. Oktober 1853),
und Zahlmeister sind durch die militärischen Vorgesetzten, die der andern
Militärbeamten durch ihre Berufsvorgesetzten (an das Kriegsministerium)
einzureichen.
(Siehe Wollenhaupt: Beurtheilung der Militärsanität, Abschnitt II,
Kapitel 8. .
b) Militär-Bade-Institut zu Teplitz.
1. (Cirkular an die sämmtlichen Militär-Aerzte vom 12. April 13236 ad 5.) Nach
den Bestimmungen des Königlichen Kriegs-Ministerii vom 5. Februar 1326 sind zur
Aufnahme in das, von des Königs Majestät gegründete Bade- Institut zu Teplitz berechtigt:
die Feldwebel, Wachtmeister, Unterofficiere und Soldaten des Gardekorps,
sowie des ?ten, 3ten und {ten Armeekorps, die sich in Reih’ und Glied bei den
Linien- -Regimentern (den kombinirten Reserve-Bataillonen) und den Landwehrstämmen
befinden, ingleichen der Artillerie- und Pionier-Abtheilungen, welche im Bereiche des
n, 3ten und 4ten Armceekorps disloeirt sind. Wirkliche Invaljden dieser Korps sind
zur in ganz besondern Fällen aufzunehmen. Diejenigen Theile des Gardekorps, welche
ausserhalb des Bezirks des 2ton, 3ten und 4ten Armeekorps sich befinden, ingleichen
die übrigen Armeekorps, können an dieser Begünstigung, theils wegen der weiten Entfernung,
theils wegen Mangel an Raum, nicht theilnchmen. Die Badezeit dauert
4 Monate und in jedem Monate können 2) Mann, überhaupt also jährlich S1) zugelassen
werden. Bei Auswalıl der Leute sollen die Entfernungen der Garnisonorte besonders
berücksichtigt werden. Zum 1. April jeden Jahres sollen dio Korps dem Kriegsministerio
die namentlichen Verzeichnisse der Leute, für welche der Gebrauch des Bades gewünscht
wird, einsenden. Die ärztlichen Attoste, mit welchen diese Eingabe zu begleiten ist,
müssen nicht nur das Krankheitsübel angeben, sondern sich auch darüber aussprechen,
ob die Kur nothwendig oder nur wünschenswoerth ist, ob dem Vorgeschlagenen
das Bad im laufenden Jahre bosonders nöthig ist. oder ob er bis zum nächsten Jahre
zurückgestellt werden kann, und ob für den Kranken der Gebrauch des Bades in den
Monaten Juni und September, wo dasselbe, der abwechselnden Witterung wegen, für
leichtere Kranke zulässig, oder in don Monaten Juli und Angust, wo es für schwere
Kranke geeigneter ist, in Antrag gebracht wird. In der Regel ist die Badezeit auf
1 Monat bestimmt; sollte bei einzelnen Kranken hiermit nicht auszureichen sein, #0
muss dies in dem ärztlichen Atteste ausgesprochen werden, und müsste alsdann ein
dergleichen Kranker 2 Monate in der Austalt verbleiben. Zur Außsicht wird ein Feldwebel,
Wachtmeister oder ein, dem Geschäft ganz gewachsener Unterofficier des Garde-Korps
nach Teplitz kommandirt, der daselbst während der viermonatlichen Badezeit
verbleibt (cfr. $. 399 des Lazar. „Reg! ements).
2. (Kriegeminist. Erlass vom 5. Februar 1320, Auszug.) Das Garde-Korpa participirt
an dem Institut mit 206, jedes der 3 andern Armeekorps mit 138 Mann; doch giebt
dass Bedürfnias die nächste Anleitung für die Vertheilung. — Kranke, die mit der Ruhr
oder mit andern epidemischen Krankheiten behaftet sind, dürfon nicht zum Besuch der
Prager, Mii Med.-Wesen. 283