Object: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 49 
den Präsidenten, für eine längere Zeitdauer durch den Landtag erteilt. 
Urlaubsgesuche auf unbestimmte Zeit sind unstatthaft. 
Mitglieder, welche dem Reichstag angehören, bedürfen zur Teil- 
nahme an dessen Verhandlungen eines Urlaubs nicht, haben aber diesen 
Behinderungsgrund dem Präsidenten anzuzeigen. 
ZBeurlaubungen und Abwesenheitsfälle werden vom Schriftführer 
in ein Verzeichnis eingetragen. 
J5. Die Abgeordneten haben beim Beginne jeder Landtagstagung 
ihren Namen, Geburtstag und Wohnort sowie die Wohnung, die sie 
während der Tagung beziehen, in ein im Geschäftszimmer des Landtags 
ausliegendes Buch unverzüglich einzutragen. 
5* 6. Ein gewähltes Mitglied des Landtags (51 3. 2 bis 9 des Land- 
tagswahlgesetzes vom 27. April 1913 — Nr. 1372 der Gesetz-Sammlung —), 
welches den Sitzungen des Landtags längere Zeit ohne Urlaub fernbleibt 
oder den erhaltenen Urlaub überschreitet, auch auf zweimalige Auf- 
forderung des Präsidenten weder seiner Verpflichtung zum Erscheinen 
nachkommt, noch sein Ausbleiben durch genügend dargelegte Gründe 
rechtfertigt, kann auf Antrag des Landtagsvorstandes seines Abgeordneten- 
itzes durch Landtagsbeschluß verlustig erklärt werden. Ein Beschluß des 
Landtags muß herbeigeführt werden, wenn die Staatsregierung oder 
12 Mitglieder darauf antragen. 
Zwischen der zweiten Aufforderung des Präsidenten und der Be- 
schlußfassung des Landtags soll eine Frist von einer Woche liegen. Hält 
sich der Abgeordnete außerhalb des Deutschen Reichs auf oder ist sein 
Aufenthalt unbekannt, so ist die Aufforderung dem Gemeindevorstande 
es Ortes, wo der Abgeordnete zuletzt im Inlande seinen Wohnsitz hatte, 
zur Weiterbeförderung an den Abwesenden zuzustellen; diese Zustellung 
at die Wirkung der Zufertigung an den abwesenden Abgeordneten. In 
gleicher Weise ist in solchem Falle der Beschluß des Landtags zuzustellen. 
XI 7. Die Verabfolgung von Akten des Landtags an Abgeordnete 
lindet nur zum Gebrauch innerhalb der Landtagsräume und nur insoweit 
statt, als dadurch die Arbeiten des Landtags und der Ausschüsse, ins- 
besondere der Berichterstatter, nicht verzögert werden. Ausnahmen hier- 
von bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Präsidenten. 
§. Die Niederlegung des Landtagsmandats erfolgt durch schrift- 
liche Erklärung gegenüber dem Präsidenten des Landtags. 
§5 9. Der Präsident hat jede Erledigung eines Landtagsmandats 
unverzüglich dem Staatsministerium zum Zwecke der Anberaumung einer 
Ersatzwahl anzuzeigen. 
B. Prüfung der Wahlen der Abgeordneten. 
8 10. Der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen (3 29 Abs.2 
des Gesetzes Nr. 1372) geht eine Vorprüfung durch den zuständigen Aus- 
schuß (8 29) voraus. » 
Wahlprüfungsangelegenheiten sind als dringlich zu behandeln. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, an allen Verhandlungen über 
die Gültigkeit der Wahlen teilzunehmen. 
v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesetze. 4
	        
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