Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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erklärt, und der Gläubiger kann ihn nun durch einen 
Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen. Der Vollstreckungsbe- 
fehl steht einem Versäumnißurtheil gleich und kann, wie 
dieses, binnen 14 Tagen — von der Zustellung durch 
den Gerichtsvollzieher an — durch Einspruch angefoch- 
ten werden (s. Formular 14); der Einspruch hemmt 
die Vollstreckung nicht, sondern diese geht ruhig weiter 
so lange, bis auf den Einspruch das Gericht anders 
entschieden oder die Vollstreckbarkeit aufgehoben hat. Ist 
mittlerweile das Geld 2c. vom Gerichtsvollzieher schon bei- 
getrieben worden, dann wird auf Antrag des Beklagten 
der Kläger zur Rückerstattung verurtheilt. 
Erhebt aber der Schuldner innerhalb der ihm im 
Zahlungsbefehl vorgesteckten 14 Tage oder auch nachher, 
so lange der Vollstreckungsbefehl noch nicht erlassen ist, 
Widerspruch (schriftlich oder mündlich, auch durch einen 
Stellvertreter, der in diesem Fall keine Vollmacht braucht) 
gegen den Zahlungsbefehl oder auch nur gegen einen 
Theil desselben, so verliert derselbe seine Kraft, und es 
steht dem Gläubiger frei, seinen Anspruch im Weg der 
ordentlichen Klage vor dem zuständigen Gericht binnen 
sechs Monaten weiter zu verfolgen. Gehört die Sache 
ohnehin vor's Amtsgericht, so braucht nicht mehr beson- 
ders Klage erhoben zu werden, sondern es genügt, den 
Gegner — schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Ge- 
richtschreibers — zur mündlichen Verhandlung zu laden. 
Der Schuldner seinerseits kann das auch thun, wenn es 
ihm darum zu thun ist, daß die Sache sich nicht lang hin- 
zieht, und er kann die Ladung gleich mit dem Widerspruch 
verbinden; thut er es nicht, so genügt es, wenn er auf 
den ihm zugestellten Zahlungebefehl schreibt: „Ich erhebe 
Widerspruch. N. N.“, und diesen, etwa per Post, an das 
Amtsgericht zurückgeschickt. (S. Form. 11.) 
Aus Vorstehendem ist ersichtlich, daß das Mahnver- 
fahren sich für den Gläubiger dann empfiehlt, wenn er 
vom Schuldner keinen Widerspruch zu befürchten hat, in- 
dem er da am raschesten zum Ziel kommt. Ist er für 
den Fall, daß der Schuldner Widerspruch erhebt, seiner 
Sache in allen Punkten vollständig sicher, so wird er da- 
mit nicht schlechter fahren, als im Weg der ordentlichen 
Klage. Ist er aber seiner Sache nicht ganz sicher, so 
riskirt er, wenn er zum Mahnverfahren greift, bei Wi-
	        
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