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derspruch des Schuldners die Kosten des Mahnverfahrens
tragen zu müssen, abgesehen von der möglicherweise sich
ergebenden Verzögerung der Sache.
. Der Urkundenprozeß. Derjenige Gläubiger, welcher eine
bestimmte Geldsumme oder eine bestimmte Menge von
anderen vertretbaren Sachen oder Werthpapieren zu for—
dern hat, kann im Urkundenprozeß klagen, wenn alle zur
Begründung seiner Froderung nöthigen Thatsachen durch
Urkunden bewiesen werden können, andere Beweismittel
hiefür also nicht erforderlich sind. Er muß dann in der
Klage ausdrücklich erklären, daß im Urkundenprozeß ge—
klagt wird, und ihr die Urkunden in Urschrift oder Ab—
schrift beilegen. Der Kläger erreicht dadurch ein beschleu—
nigtes Verfahren, indem der Gegner nur mit solchem Wi—
derspruch und solchen Einreden gehört wird, welche er
auch mit Urkunden oder mit Eideszuschiebung beweisen
kann. Kann der Beklagte mit diesen Beweismitteln seine
Vertheidigung nicht genügend führen, so wird er verur-
theilt, im Urtheil aber wird ihm vorbehalten, daß er seine
Rechte im ordentlichen Prozeß weiter ausführen darf. Das
Urtheil ist „vorläufig vollstreckbar“ (S. § 7). Vor dem
Amtsgericht können nur jene Urkundenprozesse geführt
werden, für die es überhaupt nach § 1 zuständig ist.
mDer Wechselprozeß. Dieser ist eine Unterart des Ur-
kundenprozesses, welche dann Platz greifen kann, wenn der
erhobene Anspruch sich auf einen (oder mehrere) Wechsel
gründet. In der Klage muß erklärt werden, daß im
Wechselprozeß geklagt wird. Für diese Prozeßart gilt ein
noch mehr beschleunigtes Verfahren, indem die zwischen der
Zustellung der Klage und der mündlichen Verhandlung
liegende Zeit (Einlassungsfrist) kürzer bemessen wird:
mindestens 24 Stunden, wenn die Klage am Sitz des
Gerichts zugestellt wird, 3 Tage, wenn an einem andern
Orte des Gerichtsbezirks, 8 Tage, wenn anderswo im
deutschen Reich. — Wechselklagen können sowohl bei dem
Gericht des Zahlungsortes, als auch bei dem Gericht, bei
welchem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtstand hat,
angestellt werden, und zwar beim Amtsgericht, wenn es
sich um einen Betrag von nicht über 300 -. handelt.“)
*) Ueber Form und Arten der Wechsel und Wechselrecht s. Abth. V.
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