Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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derspruch des Schuldners die Kosten des Mahnverfahrens 
tragen zu müssen, abgesehen von der möglicherweise sich 
ergebenden Verzögerung der Sache. 
. Der Urkundenprozeß. Derjenige Gläubiger, welcher eine 
bestimmte Geldsumme oder eine bestimmte Menge von 
anderen vertretbaren Sachen oder Werthpapieren zu for— 
dern hat, kann im Urkundenprozeß klagen, wenn alle zur 
Begründung seiner Froderung nöthigen Thatsachen durch 
Urkunden bewiesen werden können, andere Beweismittel 
hiefür also nicht erforderlich sind. Er muß dann in der 
Klage ausdrücklich erklären, daß im Urkundenprozeß ge— 
klagt wird, und ihr die Urkunden in Urschrift oder Ab— 
schrift beilegen. Der Kläger erreicht dadurch ein beschleu— 
nigtes Verfahren, indem der Gegner nur mit solchem Wi— 
derspruch und solchen Einreden gehört wird, welche er 
auch mit Urkunden oder mit Eideszuschiebung beweisen 
kann. Kann der Beklagte mit diesen Beweismitteln seine 
Vertheidigung nicht genügend führen, so wird er verur- 
theilt, im Urtheil aber wird ihm vorbehalten, daß er seine 
Rechte im ordentlichen Prozeß weiter ausführen darf. Das 
Urtheil ist „vorläufig vollstreckbar“ (S. § 7). Vor dem 
Amtsgericht können nur jene Urkundenprozesse geführt 
werden, für die es überhaupt nach § 1 zuständig ist. 
mDer Wechselprozeß. Dieser ist eine Unterart des Ur- 
kundenprozesses, welche dann Platz greifen kann, wenn der 
erhobene Anspruch sich auf einen (oder mehrere) Wechsel 
gründet. In der Klage muß erklärt werden, daß im 
Wechselprozeß geklagt wird. Für diese Prozeßart gilt ein 
noch mehr beschleunigtes Verfahren, indem die zwischen der 
Zustellung der Klage und der mündlichen Verhandlung 
liegende Zeit (Einlassungsfrist) kürzer bemessen wird: 
mindestens 24 Stunden, wenn die Klage am Sitz des 
Gerichts zugestellt wird, 3 Tage, wenn an einem andern 
Orte des Gerichtsbezirks, 8 Tage, wenn anderswo im 
deutschen Reich. — Wechselklagen können sowohl bei dem 
Gericht des Zahlungsortes, als auch bei dem Gericht, bei 
welchem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtstand hat, 
angestellt werden, und zwar beim Amtsgericht, wenn es 
sich um einen Betrag von nicht über 300 -. handelt.“) 
*) Ueber Form und Arten der Wechsel und Wechselrecht s. Abth. V. 
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