Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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86. 
Das Urtheil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb 
der gesetzlichen Frist (ein Monat) Berufung dagegen ergriffen 
wird, oder wenn die dagegen ergriffenen Rechtsmittel (Beruf- 
ung, Revision) erfolglos geblieben sind. Ist ein End-Urtheil 
(d. h. ein den Streit ganz oder theilweise definitiv entscheiden- 
des Urtheil — zum Unterschied vom Zwischen-Urtheil, das nur 
über ein Angriffs= oder Vertheidigungsmittel oder über eine 
Zwischenfrage entscheidet) rechtskräftig geworden und leistet der 
Schuldner trotzdem das nicht, wozu er verurtheilt ist, so kann 
nunmehr der Gläubiger mit der Zwangsvollstreckung 
gegen ihn vorgehen. Zu diesem Behuf läßt er sich vom Ge- 
richtschreiber eine Abschrift des Urtheils, wenn er sie nicht 
schon hat, ausfertigen und die Vollstreckungsclausel darauf- 
setzen, d. h. die Bescheinigung, daß diese Ausfertigung zum 
Zweck der Zwangsvollstreckung ertheilt ist. Die Zwangsvoll- 
streckung erstreckt sich sofort auch auf die durch dieselbe verur- 
sachten Kosten. Mit der vollstreckbaren Urtheilsausfertigung 
wendet sich der Gläubiger entweder a) an einen Gerichtsvoll- 
zieher des Bezirks, in welchem die Zwangsvollstreckung vor sich 
gehen soll, wenn er von dem Schuldner Geld zu bekommen hat 
und er sich durch bewegliche Sachen des Schuldners befriedigen 
oder zu diesem Zweck eine Forderung desselben an einen Dritten 
provisorisch mit Beschlag belegen will, oder wenn der 
Schuldner ihm irgend eine bewegliche Sache zu geben oder zu 
überlassen hat; oder b) an das Amtsgericht, bei welchem der 
Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, wenn er Geld 
zu fordern hat und er Forderungen oder sonstige Vermögens- 
rechte desselben defi nitiv mit Beschlag belegen will; wenn 
er aber unbewegliches Vermögen des Schuldners angreifen 
will, um sich für seine Geldforderung zu befriedigen, so wendet 
er sich an dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk das unbe- 
wegliche Vermögen liegt; und wenn der Gläunbiger die 
Zwangsvollstreckung gegen eine dem activen Heer oder der acti- 
ven Marine angehörige Person des Soldatenstandes in Kaser- 
nen oder anderen militärischen Dienstgebäuden oder auf Kriegs- 
fahrzeugen betreiben will, so wendet er sich an dasjenige Amts- 
gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll“); 
*) In den unter lit. b aufgeführten Fällen hat der Gläubiger sich 
stets an das betreffende Amtsgericht zu wenden — ganz einerlei, ob der 
Prozeß selbst vor demselben oder vor einem andern Amtsgericht oder vor 
einem Landgericht des deutschen Reichs geführt worden ist.
	        
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