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86.
Das Urtheil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb
der gesetzlichen Frist (ein Monat) Berufung dagegen ergriffen
wird, oder wenn die dagegen ergriffenen Rechtsmittel (Beruf-
ung, Revision) erfolglos geblieben sind. Ist ein End-Urtheil
(d. h. ein den Streit ganz oder theilweise definitiv entscheiden-
des Urtheil — zum Unterschied vom Zwischen-Urtheil, das nur
über ein Angriffs= oder Vertheidigungsmittel oder über eine
Zwischenfrage entscheidet) rechtskräftig geworden und leistet der
Schuldner trotzdem das nicht, wozu er verurtheilt ist, so kann
nunmehr der Gläubiger mit der Zwangsvollstreckung
gegen ihn vorgehen. Zu diesem Behuf läßt er sich vom Ge-
richtschreiber eine Abschrift des Urtheils, wenn er sie nicht
schon hat, ausfertigen und die Vollstreckungsclausel darauf-
setzen, d. h. die Bescheinigung, daß diese Ausfertigung zum
Zweck der Zwangsvollstreckung ertheilt ist. Die Zwangsvoll-
streckung erstreckt sich sofort auch auf die durch dieselbe verur-
sachten Kosten. Mit der vollstreckbaren Urtheilsausfertigung
wendet sich der Gläubiger entweder a) an einen Gerichtsvoll-
zieher des Bezirks, in welchem die Zwangsvollstreckung vor sich
gehen soll, wenn er von dem Schuldner Geld zu bekommen hat
und er sich durch bewegliche Sachen des Schuldners befriedigen
oder zu diesem Zweck eine Forderung desselben an einen Dritten
provisorisch mit Beschlag belegen will, oder wenn der
Schuldner ihm irgend eine bewegliche Sache zu geben oder zu
überlassen hat; oder b) an das Amtsgericht, bei welchem der
Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, wenn er Geld
zu fordern hat und er Forderungen oder sonstige Vermögens-
rechte desselben defi nitiv mit Beschlag belegen will; wenn
er aber unbewegliches Vermögen des Schuldners angreifen
will, um sich für seine Geldforderung zu befriedigen, so wendet
er sich an dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk das unbe-
wegliche Vermögen liegt; und wenn der Gläunbiger die
Zwangsvollstreckung gegen eine dem activen Heer oder der acti-
ven Marine angehörige Person des Soldatenstandes in Kaser-
nen oder anderen militärischen Dienstgebäuden oder auf Kriegs-
fahrzeugen betreiben will, so wendet er sich an dasjenige Amts-
gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll“);
*) In den unter lit. b aufgeführten Fällen hat der Gläubiger sich
stets an das betreffende Amtsgericht zu wenden — ganz einerlei, ob der
Prozeß selbst vor demselben oder vor einem andern Amtsgericht oder vor
einem Landgericht des deutschen Reichs geführt worden ist.