Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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genstände; e) bei Personen, welche Landwirthschaft treiben, das 
zum Wirthschaftsbetrieb unentbehrliche Geräthe, Vieh- und 
Feld--Inventar, nebst dem nöthigen Dünger, sowie die land- 
wirthschaftlichen Erzeugnisse, welche zur Fortsetzung der Wirth- 
schaft bis zur nächsten Ernte unentbehrlich sind; 1) bei Offi- 
cieren, Militärärzten, Beamten, Geistlichen und Lehrern an öf- 
fentlichen Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren und 
Aerzten die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des 
Berufes erforderlichen Gegenstände, sowie anständige Kleidung, 
ferner ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unter- 
worfenen Theile des Diensteinkommens oder der Pension bis 
zum nächsten Termin der Gehalts-oder der Pensionszahlung gleich- 
kommt“); 8) die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen 
Geräthe und Waaren; h) Orden und Ehrenzeichen; i) die Bü- 
cher, welche zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie 
in der Kirche oder Schule bestimmt sind. 
Es dürfen ferner nicht gepfändet werden folgende 
Forderungen des Schuldners: a) der Arbeits= und Dienstlohn, 
soweit er nicht schon fällig und verdient ist; b) die auf gesetz- 
licher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen; c) die fort- 
laufenden Einkünfte, die der Schuldner aus Stiftungen oder 
sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten 
bezieht, soweit sie zur Bestreitung des nothwendigen Unterhalts 
der Familie dienen; d) die aus Kranken-, Hilfs= oder Sterbe- 
Kassen zu beziehenden Hebungen; e) der Sold und die Invali= 
denpensionen der Unterofficiere oder Soldaten; f) das Dienst- 
einkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen Trup- 
pentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegs- 
fahrzeugs gehören; g) Wittwen= und Waisenpensionen und Be- 
züge, Erziehungsgelder, Studiengelder, Pensionen invalider Ar- 
beiter; h) das Diensteinkommen sowie die Pensionen und 
Gnadengehalte der Officiere, Militärärzte und Deckofficiere, der 
*) Wenn z. B. ein Beamter einen Jahresgehalt von 2400 M. be- 
zieht, der in monatlichen Raten ausbezahlt wird, so sind 1500 A. von 
vornherein von der Pfändung ausgeschlossen und von dem Rest, 900 -., 
dürfen ½ auch nicht gepfändet werden (siehe weiter unten). Es bleiben 
also 300 á seines Jahresgehalts für Pfändung disponibel; von diesem 
Betrag treffen auf jeden Monat 25 „AX, während die anderen 175 M der 
Monatsrate nicht pfändbar sind. Wird er am 1. Mai gepfändet und er 
hat an diesem Tag baar 220 X, so dürfen also 45 K gepfändet werden: 
wird er am 15. Mai gepfändet, so mindert sich die pfändungsfreie Summe 
(175 JA A.) um die Hälfte.
	        
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