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genstände; e) bei Personen, welche Landwirthschaft treiben, das
zum Wirthschaftsbetrieb unentbehrliche Geräthe, Vieh- und
Feld--Inventar, nebst dem nöthigen Dünger, sowie die land-
wirthschaftlichen Erzeugnisse, welche zur Fortsetzung der Wirth-
schaft bis zur nächsten Ernte unentbehrlich sind; 1) bei Offi-
cieren, Militärärzten, Beamten, Geistlichen und Lehrern an öf-
fentlichen Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren und
Aerzten die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des
Berufes erforderlichen Gegenstände, sowie anständige Kleidung,
ferner ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unter-
worfenen Theile des Diensteinkommens oder der Pension bis
zum nächsten Termin der Gehalts-oder der Pensionszahlung gleich-
kommt“); 8) die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen
Geräthe und Waaren; h) Orden und Ehrenzeichen; i) die Bü-
cher, welche zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie
in der Kirche oder Schule bestimmt sind.
Es dürfen ferner nicht gepfändet werden folgende
Forderungen des Schuldners: a) der Arbeits= und Dienstlohn,
soweit er nicht schon fällig und verdient ist; b) die auf gesetz-
licher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen; c) die fort-
laufenden Einkünfte, die der Schuldner aus Stiftungen oder
sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten
bezieht, soweit sie zur Bestreitung des nothwendigen Unterhalts
der Familie dienen; d) die aus Kranken-, Hilfs= oder Sterbe-
Kassen zu beziehenden Hebungen; e) der Sold und die Invali=
denpensionen der Unterofficiere oder Soldaten; f) das Dienst-
einkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen Trup-
pentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegs-
fahrzeugs gehören; g) Wittwen= und Waisenpensionen und Be-
züge, Erziehungsgelder, Studiengelder, Pensionen invalider Ar-
beiter; h) das Diensteinkommen sowie die Pensionen und
Gnadengehalte der Officiere, Militärärzte und Deckofficiere, der
*) Wenn z. B. ein Beamter einen Jahresgehalt von 2400 M. be-
zieht, der in monatlichen Raten ausbezahlt wird, so sind 1500 A. von
vornherein von der Pfändung ausgeschlossen und von dem Rest, 900 -.,
dürfen ½ auch nicht gepfändet werden (siehe weiter unten). Es bleiben
also 300 á seines Jahresgehalts für Pfändung disponibel; von diesem
Betrag treffen auf jeden Monat 25 „AX, während die anderen 175 M der
Monatsrate nicht pfändbar sind. Wird er am 1. Mai gepfändet und er
hat an diesem Tag baar 220 X, so dürfen also 45 K gepfändet werden:
wird er am 15. Mai gepfändet, so mindert sich die pfändungsfreie Summe
(175 JA A.) um die Hälfte.