Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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diesem Fall hat die Partei, welche den Arrestbeschluß erwirkt 
hat, dem Gegner diesen Beschluß zustellen zu lassen. In dem 
Arrestbefehl wird ein Geldbetrag festgestellt, durch dessen Hinter— 
legung die Vollziehung des Arrests gehemmt und der Schuldner 
zum Antrag auf dessen Aufhebung berechtigt wird. Gegen den 
einen Arrest anordnenden Beschluß steht dem Schuldner Wider— 
spruch zu, der aber die Vollziehung des Arrests nicht hemmt; 
über die Rechtmäßigkeit desselben hat dann das Arrestgericht 
zu entscheiden. Ist in der Hauptsache die Klage noch nicht an- 
hängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne vorgängige 
mündliche Verhandlung anzuordnen, daß die Partei, welche den 
Arrest erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage 
zu erheben habe; thut sie das nicht, so wird auf Antrag der 
Arrest wieder aufgehoben. — Arrestbefehle bedürfen der Voll= 
streckungsklausel nur dann, wenn nach ihrer Erlassung eine 
Rechtsnachfolge auf Seite des Gläubigers oder Schuldners ein- 
getreten ist. Der Arrest muß binnen 14 Tagen, von dem 
Tag seiner Verkündung oder Zustellung an die nachsuchende 
Partei an gerechnet, vollzogen sein, widrigenfalls er nicht mehr 
vollzogen werden darf; die Vollziehung hat die nachsuchende 
Partei zu betreiben. 
Weiter dienen zur Sicherung der Zwangsvollstreckung die 
einst weiligen Verfügungen in Bezug auf den Streit- 
gegenstand, wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung 
des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer 
Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könne. Was 
zu diesem Zweck anzuordnen ist, steht im Ermessen des Gerichts. 
Einstweilige Verfügungen sind ferner auch zulässig zur Regel- 
ung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges 
Rechtsverhältniß, wenn dieselbe zur Abwendung wesentlicher 
Nachtheile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus 
anderen Gründen nöthig erscheint. — Zuständig für dieselben 
ist das Gericht der Hauptsache, in dringenden Fällen auch das 
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Streitgegenstand sich befindet. 
Es kann in dringenden Fällen das Gericht auch ohne vor- 
gängige mündliche Verhandlung Beschluß fassen. 
89. 
Hier sei noch die Bemerkung eingefügt, daß Endurtheile 
nicht die einzigen Schuldtitel sind, auf welche hin die Zwangs- 
vollstreckung stattfinden kann; solche Schuldtitel sind viel- 
mehr noch:
	        
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