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diesem Fall hat die Partei, welche den Arrestbeschluß erwirkt
hat, dem Gegner diesen Beschluß zustellen zu lassen. In dem
Arrestbefehl wird ein Geldbetrag festgestellt, durch dessen Hinter—
legung die Vollziehung des Arrests gehemmt und der Schuldner
zum Antrag auf dessen Aufhebung berechtigt wird. Gegen den
einen Arrest anordnenden Beschluß steht dem Schuldner Wider—
spruch zu, der aber die Vollziehung des Arrests nicht hemmt;
über die Rechtmäßigkeit desselben hat dann das Arrestgericht
zu entscheiden. Ist in der Hauptsache die Klage noch nicht an-
hängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne vorgängige
mündliche Verhandlung anzuordnen, daß die Partei, welche den
Arrest erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage
zu erheben habe; thut sie das nicht, so wird auf Antrag der
Arrest wieder aufgehoben. — Arrestbefehle bedürfen der Voll=
streckungsklausel nur dann, wenn nach ihrer Erlassung eine
Rechtsnachfolge auf Seite des Gläubigers oder Schuldners ein-
getreten ist. Der Arrest muß binnen 14 Tagen, von dem
Tag seiner Verkündung oder Zustellung an die nachsuchende
Partei an gerechnet, vollzogen sein, widrigenfalls er nicht mehr
vollzogen werden darf; die Vollziehung hat die nachsuchende
Partei zu betreiben.
Weiter dienen zur Sicherung der Zwangsvollstreckung die
einst weiligen Verfügungen in Bezug auf den Streit-
gegenstand, wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung
des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer
Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könne. Was
zu diesem Zweck anzuordnen ist, steht im Ermessen des Gerichts.
Einstweilige Verfügungen sind ferner auch zulässig zur Regel-
ung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältniß, wenn dieselbe zur Abwendung wesentlicher
Nachtheile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus
anderen Gründen nöthig erscheint. — Zuständig für dieselben
ist das Gericht der Hauptsache, in dringenden Fällen auch das
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Streitgegenstand sich befindet.
Es kann in dringenden Fällen das Gericht auch ohne vor-
gängige mündliche Verhandlung Beschluß fassen.
89.
Hier sei noch die Bemerkung eingefügt, daß Endurtheile
nicht die einzigen Schuldtitel sind, auf welche hin die Zwangs-
vollstreckung stattfinden kann; solche Schuldtitel sind viel-
mehr noch: