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gebotsgericht liegt, durch Klage angefochten werden. Die
Civilprozeßordnung enthält in ihrem 9. Buch ausführliche
Bestimmungen, insonderheit für Kraftloserklärung abhanden
gekommener oder vernichteter Wechsel, Inhaberpapiere, in—
dossabler Papiere. — Für das Aufgebotsverfahren bezüg-
lich bayerischer Staatsobligationen ist das Amtsgericht
München!I zuständig, bei welchem die Staatsschuldentilgungs-
Commission ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. — Ueber
die Löschung von Forderungen, die im Hypothekenbuch ein-
getragen sind, im Weg des Aufgebotsverfahrens siehe § 123
des bayerischen Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeß=
ordnung vom 23. Febr. 1879.
8 12.
Ueber die Rechtsmittel sei nur Weniges bemerkt, da
sie in den meisten Fällen nicht beim Amtsgericht eingelegt
werden können, also man sich für dieselben eines Anwalts be—
dienen muß. Dies ist immer der Fall bei der Berufung und
bei der Revision, welche Rechtsmittel gegen Urtheile zu Gebote
stehen. Es kommt sodann die Beschwerde in Betracht; die—
selbe findet nicht gegen Urtheile, sondern gegen sonstige gericht—
liche Verfügungen und Anordnungen statt. Sie wird bei dem
Gericht eingelegt, das oder dessen Vorsitzender die beschwerende
Entscheidung getroffen hat; in dringenden Fällen kann sie auch
beim Beschwerdegericht (d. h. dem im Instanzenzug nächst
höheren Gericht) eingelegt werden. Sie wird eingelegt durch
Einreichung eines Schriftsatzes, oder auch zum Protokoll des
Gerichtschreibers, wenn die Sache bei einem Amtsgericht an—
hängig ist, oder wenn es sich um's Armenrecht handelt, oder
wenn ein Zeuge oder Sachverständiger sie erhebt. Wenn das
Gericht, über das man sich beschwert, die Beschwerde für be—
gründet erachtet, so hat es ihr selbst abzuhelfen; außerdem muß
es sie binnen einer Woche dem Beschwerdegericht vorlegen.
Bei der sog. „sofortigen Beschwerde“ aber, für die eine Noth—
frist von 14 Tagen läuft, ist blos das Beschwerdegericht zur
Abänderung der angegriffenen Verfügung befugt.
Ein anderes Rechtsmittel ist die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen den Ablauf von Nothfristen
d. h. von solchen Fristen, die nicht verlängert werden dürfen.
Diese kann verlangt werden: a) wenn eine Partei durch Na—
turereignisse oder sonstige unabwendbare Zufälle verhindert