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war, die Frist einzuhalten, b) wenn der Gerichtschreiber oder
Gerichtsvollzieher die Zustellung nicht zeitig genug besorgte,
vorausgesetzt daß das zuzustellende Schriftstück ihnen spätestens
am dritten Tag vor Ablauf der Frist von der Partei zur
Zustellung übergeben worden war. Dies Rechtsmittel muß —
schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtschreibers — innerhalb
14 Tagen nach Behebung des Hindernisses und vor Ablauf
eines Jahres seit dem Ende der versäumten Nothfrist eingelegt
werden, und zwar bei dem Gericht, welchem die Entscheidung
über die nachzuholende Prozeßhandlung zusteht. Mit dem Ge-
such um Wiedereinsetzung sind natürlich die Mittel anzugeben,
wodurch die die Versäumniß entschuldigende Thatsache glaub=
haft gemacht wird, und ist die versäumte Prozeßhandlung
nachzuholen.
Noch ein Rechtsmittel ist die Wiederaufnahme des
Verfahrens, wenn ein bereits rechtskräftiges Urtheil vor-
liegt: sie kann durch Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage
oder durch beide zusammen erstrebt werden. Die Nichtigkeits-
klage findet statt, wenn das’erkennende Gericht nicht vorschrifts-
mäßig besetzt war oder sonst einer der in § 542 der Civil=
prozeßordnung aufgeführten Gründe vorliegt, weßwegen das
Urtheil als nichtig erscheint; die Restitutionsklage findet statt,
wenn eine Partei nachträglich eine Urkunde auffindet, welche
eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde,
oder sonst einer der in § 543 der Civilprozeßordnung ausge-
führten Gründe der Restitution vorliegt. Weiter auf diesen Ge-
genstand hier einzugehen, ist überflüssig, da die Beihilfe eines
Rechtskundigen hiebei ohne Schaden nicht entbehrt werden
kann. — Diese Klagen können nur angestellt werden innerhalb
5 Jahren von eingetretener Rechtskraft des Urtheils an, spä-
ter nicht mehr; länger als einen Monat von dem Tag an, an
welchem die Partei von dem Aufechtungsgrund Kenntuiß be-
kommen hat, darf aber nicht damit gewartet werden. Anzu-
bringen sind die Klagen bei dem Gericht, welches das ange-
fochtene Urtheil erlassen hat; sind sie gegen einen Vollstreck-
ungsbefehl gerichtet, bei dem Amtsgericht, das ihn erlassen hat,
und wenn der Anspruch nicht zur Zuständigkeit des Amtsge-
richts gehört, bei dem für den Anspruch zuständigen Gericht.
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Die Kosten eines Rechtsstreits hat der unterliegende Theil
zu tragen, die Gerichtsgebühron sowohl als die Gebühren und
Der dayer. Sekretär. 8