Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Auslagen der Rechtsanwälte, Zeugengebühren ꝛc.“) Die Ge- 
bühren und Auslagen eines auswärtigen Rechtsanwalts der ob- 
siegenden Partei hat die unterliegende jedoch nur dann zu tragen, 
wenn nach dem Ermessen des Gerichts es nöthig war, denselben 
zuzuziehen. Was eine Partei durch ihr Verschulden veranlaßt, 
z. B. wenn sie Verlegung eines Termins fordert, durch nach- 
trägliches Vorbringen von Vertheidigungsmitteln Verzögerung 
herbeiführt r2c., dafür hat sie die Kosten zu tragen. Die Kosten 
hat das Gericht erster Instanz festzusetzen. — Für jede Instanz 
hat der, welcher mit einem Antrag (Klage, Berufung 2c.) die 
Sache an sie bringt, einen Gebührenvorschuß zu leisten im Be- 
trag der höchsten Gebühr, die für einen Akt der Instanz in 
Ansatz kommen kann; außerdem ist bei jedem Antrag auf eine 
Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden sind, ein 
dazu hinreichender Vorschuß vom Antragsteller zu zahlen. 
Wer das Armenrecht beansprucht, hat das Gesuch beim 
Prozeßgericht schriftlich anzubringen oder zum Protokoll des 
Gerichtschreibers zu erklären. Dem Gesuch ist ein vom Armen- 
pflegschaftsrath des Wohnsitzes des Gesuchstellers, bezw. von 
der Vormundschaftsbehörde ausgestelltes Zeugniß über dessen 
Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten beizulegen. Er- 
theilt wird das Armenrecht demjenigen, der ohne Beeinträchtig- 
ung des für ihn und seine Familie nothwendigen Unterhalts 
die Kosten des Prozesses nicht bestreiten könnte — vorausgesetzt 
daß der Streit seinerseits nicht muthwillig oder aussichtslos er- 
scheint. Durch Bewilligung des Armenrechts erlangt die Partei 
a) die einstweilige Befreiung von Zahlung der Gerichtskosten, 
der Gebühren der Beamten, der den Zeugen und Sachver- 
ständigen zu gewährenden Vergütung, der sonstigen baaren Aus- 
lagen, sowie der Stempelsteuer; b) Befreiung von Sicherheits- 
leistung für die Prozeßkosten (die unter Umständen vom Gegner 
verlangt werden kann); c) Zuweisung eines Gerichtsvollziehers. 
und eines Rechtsanwalts zur vorläufig unentgeltlichen Besorgung 
ihrer Geschäfte im Rechtsstreit (im amtsgerichtlichen Prozeß 
wird ihr kein Anwalt zugewiesen). Die Bewilligung des Armen- 
rechts für den Kläger, Berufungskläger oder Revisionskläger 
hat auch für den Gegner die einstweilige Befreiung von den 
unter a) bezeichneten Kosten zur Folge. Die arme Partei hat 
die ihr einstweilen erlassenen Beträge nachzuzahlen, sobald sie 
ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nothwendigen. 
*) Ueber die Gebührenordnungen siehe Abtheilung VIII.
	        
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