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Auslagen der Rechtsanwälte, Zeugengebühren ꝛc.“) Die Ge-
bühren und Auslagen eines auswärtigen Rechtsanwalts der ob-
siegenden Partei hat die unterliegende jedoch nur dann zu tragen,
wenn nach dem Ermessen des Gerichts es nöthig war, denselben
zuzuziehen. Was eine Partei durch ihr Verschulden veranlaßt,
z. B. wenn sie Verlegung eines Termins fordert, durch nach-
trägliches Vorbringen von Vertheidigungsmitteln Verzögerung
herbeiführt r2c., dafür hat sie die Kosten zu tragen. Die Kosten
hat das Gericht erster Instanz festzusetzen. — Für jede Instanz
hat der, welcher mit einem Antrag (Klage, Berufung 2c.) die
Sache an sie bringt, einen Gebührenvorschuß zu leisten im Be-
trag der höchsten Gebühr, die für einen Akt der Instanz in
Ansatz kommen kann; außerdem ist bei jedem Antrag auf eine
Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden sind, ein
dazu hinreichender Vorschuß vom Antragsteller zu zahlen.
Wer das Armenrecht beansprucht, hat das Gesuch beim
Prozeßgericht schriftlich anzubringen oder zum Protokoll des
Gerichtschreibers zu erklären. Dem Gesuch ist ein vom Armen-
pflegschaftsrath des Wohnsitzes des Gesuchstellers, bezw. von
der Vormundschaftsbehörde ausgestelltes Zeugniß über dessen
Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten beizulegen. Er-
theilt wird das Armenrecht demjenigen, der ohne Beeinträchtig-
ung des für ihn und seine Familie nothwendigen Unterhalts
die Kosten des Prozesses nicht bestreiten könnte — vorausgesetzt
daß der Streit seinerseits nicht muthwillig oder aussichtslos er-
scheint. Durch Bewilligung des Armenrechts erlangt die Partei
a) die einstweilige Befreiung von Zahlung der Gerichtskosten,
der Gebühren der Beamten, der den Zeugen und Sachver-
ständigen zu gewährenden Vergütung, der sonstigen baaren Aus-
lagen, sowie der Stempelsteuer; b) Befreiung von Sicherheits-
leistung für die Prozeßkosten (die unter Umständen vom Gegner
verlangt werden kann); c) Zuweisung eines Gerichtsvollziehers.
und eines Rechtsanwalts zur vorläufig unentgeltlichen Besorgung
ihrer Geschäfte im Rechtsstreit (im amtsgerichtlichen Prozeß
wird ihr kein Anwalt zugewiesen). Die Bewilligung des Armen-
rechts für den Kläger, Berufungskläger oder Revisionskläger
hat auch für den Gegner die einstweilige Befreiung von den
unter a) bezeichneten Kosten zur Folge. Die arme Partei hat
die ihr einstweilen erlassenen Beträge nachzuzahlen, sobald sie
ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nothwendigen.
*) Ueber die Gebührenordnungen siehe Abtheilung VIII.