115
Unterhalts es thun kann. Die dem Gegner erwachsenden Kosten
hat sie ihm aber, wenn er obsiegt, ohne weiteres zu ersetzen.
Wird der Gegner verurtheilt, so hat er die der armen Partei
einstweilen nachgelassenen Beträge zu zahlen.
8 14.
Wenn ein Schuldner die Mittel zur Befriedigung seiner
Gläubiger nicht mehr beschaffen kann, also zahlungsunfähighist,
insbesondere wenn er seine Zahlungen eingestellt hat, kann-so-
wohl er wie jeder Gläubiger bei dem Amtsgericht, bei welchem
der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Er-
öffnung des Konkurses beantragen zum Zweck der Vertheilung
des schuldnerischen Vermögens unter die Gläubiger. Stellt der
Schuldner den Antrag, so hat er gleichzeitig dem Gericht ein
Verzeichniß seiner Gläubiger und Schuldner und der Vermögens-
masse einzureichen; stellt ein Gläubiger den Antrag, so hat er
sowohl seine eigene Forderung wie die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners glaubhaft zu machen, und in diesem Fall muß das
Gericht, bevor es den Konkurs eröffnet, den Schuldner erst
hören. Es kann aber auch, selbst bei nachgewiesener Zahlungs-
unfähigkeit des Schuldners, die Eröffnung des Konkurses ver-
weigern, wenn es dafür hält, daß eine den Kosten des Ver-
fahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist. Will-
fahrt das Gericht dem Antrag, so erläßt es den Eröffnungss=
befehl und verfügt zugleich offenen Arrest, wodurch Allen,
welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache besitzen oder zur
Konkursmasse etwas schulden, aufgegeben wird, nichts an den
Gemeinschuldner zu zahlen oder zu leisten, sondern dem Konkurs-
verwalter hievon Anzeige zu machen. Gegen den Eröffnungs-
beschluß kann der Gemeinschuldner binnen 14 Tagen „sofortige
Beschwerde“ beim Landgericht einlegen, die aber das Verfahren
nicht hemmt, so lange das Landgericht nicht anders entschieden
hat. Konkursmasse, d. h. zur Vertheilung an die Gläu-
biger bestimmt, ist das ganze Vermögen des Gemeinschuldners,
das er zur Zeit der Konkurseröffnung hat (später erworbenes
nicht). Zu verwalten hat die Konkursmasse einstweilen ein vom
Gericht bei Eröffnung des Konkurses zu ernennender Konkurs-
verwalter. In dem Eröffnungsbefehl wird auch eine Frist
bestimmt, innerhalb welcher die Gläubiger ihre Forderungen
zum Konkurs anzumelden haben. (Spätere Anmeldung, wenn
hiefür noch ein besonderer Prüfungstermin angesetzt werden
kann, schließt vom Konkurs nicht aus, zieht aber Tragung der
8“