Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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1) Hienach bleiben die früheren Vorschriften, welche die 
Form der an Seine Mojestät den König zu richtenden Vorstell- 
ungen betreffen, in Kraft. (Siehe die ersten Formulare der 
erstern Abtheilung. 
2) In Eingaben von Privaten und Rechtsanwälten an 
öffentliche Behörden und Stellen ist auf der ersten, halbge- 
brochenen Blattseite anstatt einer Anrede am oberen Rande links 
die Adresse (die ebenso auf dem Umschlag zu lauten hat, hier 
mit Beifügung des Sitzes der Behörde), z. B. „An das kfol. 
Staatsministerium des Innern,“ und der kurz zu fassende Be- 
treff nebst der Zahl und Art etwaiger Beilagen, am obern 
Rande rechts der Wohnort und das Datum anzugeben. Rechts 
unterhalb des Datums, in gleicher Höhe mit dem Schluß des 
Betreffs ist sofort mit dem sachlichen Vortrag zu beginnen. 
Auf der zweiten und den folgenden Seiten 8 die ganze 
Breite des Bogens mit Ausnahme eines gegen die Mitte des- 
selben frei zu lassenden mäßigen Raumes beschrieben werden. 
Auf den Schluß des sachlichen Vortrags hat unmittelbar die 
Namensunterschrift des Verfassers mit der im Nachstehenden 
bezeichneten Beifügung zu folgen, und zwar: 
a) in Eingaben an die Staatsministerien, dann an das 
oberste Landesgericht und den Verwaltungsgerichtshof: 
„Ehrerbietigst gehorsamst“ 
b) in Eingaben an die Central= und Kreisstellen: 
„gehorsamst“ 
0) in Eingaben an die übrigen Behörden: 
„gehorsam“. 
Doppelschriften (Duplikate) sind nur dann beizulegen, wenn 
deren Vorlage durch besondere Umstände geboten ist. Die Ein- 
gaben an den Staatsrath werden an Se. Mazjestät stylisirt mit 
dem Zusatz „zum Staatsrath“, ähnlich wie in dem unten folgen- 
den Fromular 5 der ersten Abtheilung. 
3) Die nämlichen Vorschriften gelten für die Form der 
amtlichen Berichte an vorgesetzte Behörden und Stellen, und ist 
bei diesen außerdem noch oberhalb der Adresse der Name des 
berichtenden Amts, dann unterhalb des Betreffs das Datum 
und die Geschäftsnummer des etwaigen veranlassenden Auftrags 
und der Name des Referenten anzugeben, falls der Berichter- 
statter nicht selbst der Referent ist. 
Amtliche Vorlagen an vorgesetzte Behörden und Stellen 
mittels Randberichts sind in allen Fällen zulässig, in welchen
	        
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