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und dabei wurde, wie Weinrich angibt, das entliehene
Werk vom Feuer verzehrt. Obwohl er nun offenbar schuldig
ist, mir das zu Grund gegangene Werk zu ersetzen, weigert
er sich dessen hartnäckig. Ich sehe mich daher genöthigt,
ihn zu dem vom k. Amtsgericht anzuberaumenden Verhand-
lungstermin zu laden, in welchem ich beantragen werde,
den Beklagten zu verurtheilen, daß er mir entweder
Göthes Werke in derselben Ausgabe, gebunden
in Pappdeckel, zurückgebe oder den Preis von
15 MA. und 10 /“ Einband mir bezahle.
Buchhändler S. von hier wird bezeugen, daß das
Werk 15 /¼ kostet und der Einband unter 10 J. nicht
zu haben ist. Kaufmann R. dahier ist Zeuge, daß ich das
Werk dem Beklagten lieh, wie auch, daß ich ihn vor dem
16. Mai ds. Irs. an die Rückgabe mahnte.
Der Kostenvorschuß wolle durch Postnachnahme von mir
erhoben, die Zustellung der Klage an den Beklagten durch
den k. Gerichtschreiber besorgt werden.
Des k. Amtsgerichts
gehorsamer
Konrad Sturm, Kaufmann,
Domgasse VNr.
—
D.
Klagebeantwortung.
(Siehe oben §& 3 und Formular 4.)
An Karlstadt, den 19. Oktober 1884.
das königliche Amtsgericht
Karlstadt.
Auf die vom Kaufmann Sturm in Würzburg gegen
mich erhobene Klage habe ich Folgendes zu erwidern. Es
ist richtig, daß ich Göthes Werke in 10 Bänden von ihm
entlieh und ihm nicht zurückgeben konnte, da die Bücher
ein Raub der Flammen wurden; ebenso daß er mich
vor dem 16. Mai ds. Irs. mehrmals mahnte, sie zurück-
zugeben. Dagegen hat er verschwiegen, daß er mir am
Mai ds. Is. auf mein Ansuchen, wie Sekretär M.
Schneider dahier bezeugen kann, mir gestattete, das Werk
noch vier Wochen zu behalten. Für den ohne mein Ver-