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daß das vom Kläger beanspruchte Pferd sein Eigenthum
längst nicht mehr war, da er es mir zur Sicherheit für eine
Forderung, welche ich an ihn hatte, unterm 30. März ds.
Is. als Faustpfand gab mit der Ermächtigung, es an
Zahlungsstatt behalten zu dürfen, wenn bis zum 31. Mai
die Forderung nicht bezahlt wäre; letzteres aber ist nicht
geschehen. Ueber dies alles schiebe ich dem Kläger den Eid zu.
Des kgl. Amtsgerichts
gehorsamer
N. N.
34.
Gesuch um einstweilige Verfügung.
(S. & 8.)
An Brückenau, 12. Juli 1884.
das kgl. Amtsgericht Brückenau.
In Sachen des A. zu Brückenau
gegen
K. ebenda.
Mit 2 Abschriften.
Seit vielen Jahren habe ich unbehelligt den Durch-
gang von meinem Hof durch den Obstgarten meines Nach-
barn K. auf meinen an diesen Garten anstoßenden Acker
Plan-Nummer benützt. Dieser Tage aber hat K. mir
die fernere Benützung dieses Wegs untersagt und denselben
durch eine Lattenthüre abgespverrt. Hiegegen habe ich Be-
sitzttörungsklage erhoben. Da mir aber gerade in jetziger
Jahreszeit das häufige Betreten jenes mit Gemüse bepflanzten
Ackers nothwendig ist und ich, wenn erwähnter Durchgang
mir nicht frei steht, nur über anderer Leute Aecker dahin kom-
men könnte, was zu vielfachen Weiterungen und Unannehmlich=
keiten führen würde, so beantrage ich,
kgl. Amtsgericht wolle einstweilige Verfügung dahin
erlassen, daß bis zum Austrag des anhängigen
Rechtsstreits mir die Benützung des Durchgangs
wie bisher zu gestatten sei. »
Zur Unterstützung meines Antrags bitte ich um gericht-
lichen Augenschein und um Vernehmung des Bauern O.
dahier als Zeugen.
Des kal. Amtsgerichts 6
gehorsamer