Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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A. Großjährig-Erklärungen 2c. 
Die Großjährigkeit tritt gesetzlich mit dem vollendeten 
21. Lehensjahr ein; dem König steht es aber zu, aus be- 
sonderen Gründen Jemanden schon früher für großjährig zu 
erklüren. Das Gesuch, an Se. Mojestät gerichtet, wird bei 
jenem Amtsgericht eingereicht (entweder persönlich oder schrift- 
lich mittelst einer an das Amtsgericht gerichteten Eingabe, 
welcher das Gesuch beigelegt wird), bei welchem der, welcher 
für großjährig erklärt sein will, seinen allgemeinen Gerichts- 
stand hat; außer dem Geburtszeugniß (Taufschein) ist die Be- 
scheinigung über alles das beizulegen, was für die Bewilligung 
des Gesuchs spricht, also Zeugnisse über genossene Schulbildung, 
bezirksärztliches Zeugniß über körperliche und geistige Reife, 
Zeugniß der Gemeindebehörde über Verhalten, Familien= 
Verhältnisse 2c. 
Nicht zu verwechseln mit der Großjährigkeit ist die Ehe- 
mündigkeit, d. h. die rechtliche Fähigkeit, eine Ehe einzu- 
nehen! diese tritt bei dem männlichen Geschlecht mit dem vol- 
endeten 20., beim weiblichen Geschlecht mit dem vollendeten 
16. Lebensjahr ein. (Reichsgesetz über die Beurkundung des 
Personenstandes 2c. vom 6. Februar 1875 § 28). Auch die 
Ehemündigkeit kann durch königlichen Dispens früher ertheilt 
werden; die Gesuche sind, mit den nöthigen Zeugnissen belegt, 
gleichfalls beim Amtsgericht einzureichen. 
Die mit der Minderjährigkeit verbundene rechtliche Hand- 
lungsunfähigkeit fällt durch die Eheschließung hinweg; dafür, 
daß hiedurch die für die Großjährigkeit gesteckte Altersgrenze 
nicht illusorisch gemacht werde, ist gesorgt durch die Vorschrift, 
daß Söhne bis zum vollenden 25., Töchter bis zum vollendeten 
24. Lebensjahr zur Eheschließung die Einwilligung des Vaters 
(nach dessen Tod der Mutter und, wenn minderjährig, auch des 
Vormunds) bedürfen. 
41. 
Formular. 
Allerdurchlauchtigster 2c. 
Betreff: 
Seit dem im Januar 1882 erfolgten Tod meines 
Vaters habe ich für meine Mutter, welche dessen Schnitt- 
waarengeschäft fortsetzte, und in deren Namen dasselbe 
dahier betrieben, wozu ich auch, da ich die Lehre in einem
	        
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