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ministeriums die Dispensation nach Befund ertheilt oder ver—
weigert; einzureichen ist es beim Staatsanwalt des Landgerichts,
bei welchem der Ehescheidungsprozeß geführt worden war.
; eber Dispensation vom Mängel der Ehemündigkeit siehe
it.
43.
Formular.
An Regensburg, 10. Septbr. 1884.
das kgl. Staatsministerium
der Justiz.
Betreff:
Im Frühjahr 1880 reiste mein Mann, Richard Alting,
welcher hier nacheinander verschiedene kaufmännische Geschäfte
mit schlechtem Erfolg betrieben hatte, nach dem Capland
in der Erwartung, daselbst ein besseres Fortkommen zu
finden, wozu ihm von dort wohnenden Freunden Aussicht
eröffnet worden war. Mich und mein damals 3 Jahre
altes Kind wollte er nachkommen lassen, sobald er sich dort
eine ausreichende Existenz gegründet hätte. Er machte aber
dazu keine Anstalt, obwohl nach seinen anfänglichen Briefen
der dort von ihm betriebene Häutehandel sich gut rentirte;
seine Briefe wurden vielmehr immer seltener, und seit
16 Monaten hatte ich auf meine wiederholten Anfragen keine
Zeile von ihm erhalten, als auf einmal am 25. v. Mts.
ein Brief an mich von einem ihm befreundeten Kaufmann
in der Capstadt eintraf mit der Meldung, mein Mann sei
am 10. Mai ds. Js. nach kuzer Krankheit an einem Nerven-
fieber gestorben; den amtlichen Todtenschein schickte er mit;
beglaubigte Abschrift davon liegt bei.
Ich war also Wittwe, nachdem ich thatsächlich schon
vier Jahre in Wittwenstand gelebt und ohne Beihilfe von
meinem Mann mich und mein Kind unter mancherlei Ent-
behrungen fortgebracht hatte. Es bietet sich mir nun gegen-
wärtig Gelegenheit, durch eine passende Heirath wieder in
bessere Verhältnisse zu kommen; mein Verlobter drängt auf
baldige Verehelichung, da er, ein Wittwer mit zwei kleinen
Kindern und einem ausgebreiteten Geschäft, eine Hausfrau
nothwendig braucht; nach gesetzlicher Vorschrift aber müßte
ich noch bis in's nächste Frühjahr warten. Da unter den
obwaltenden, von mir wahrheitsgemäß dargelegten und auch
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