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Maßnahmen Anzeige zu machen, und dessen Genehmigung er
einzuholen hat, wenn durch seine Maßnahmen dem Mündel eine
Rechtsverbindlichkeit auferlegt werden soll, oder wenn Immobilien
desselben veräußert, Capitalien angelegt werden sollen und dgl.,
ebenso bei der Wahl eines Berufs. Der Vormund kann, wenn
er eine Anordnung des Amtsgerichts für unvereinbar mit dem
Interesse des Mündels erachtet, sich mit einer Beschwerde an
das Landgericht wenden, um so mehr als er für jede durch ihn,
wenn auch nur fahrlässigerweise, dem Mündel zugezogene Be-
nachtheiligung in erster Linie haftet. Ueber die Vermögens-
verwaltung hat er von Zeit zu Zeit (der Zeitraum ist in den
verschiedenen Partikularrechten verschieden bestimmt) dem Gericht
Rechnung zu legen, desgleichen Erziehungsbericht zu erstatten,
und am Schluß der Vormundschaft Hauptrechnung abzulegen.
Weiter hier auf seine Verpflichtungen einzugehen, ist ebeslussig
da sie ihm bei seiner Bestellung durch das Gericht ohnehin aus-
einandergesetzt werden.
44.
Ablehnung einer Vormundschaft.
An Nöttingen, 17. November 1884.
das kgl. Amtsgericht Aub.
Vormundschaft über 2c. betr.
Durch das Testament meines am 10. ds. hier ver-
storbenen Bruders, des Kaufmanns Peter O., bin ich zum
Vormund über dessen vier minderjährige Kinder, Doppel-
waisen, berufen. So sehr mich das Vertrauen meines
Bruders ehrt und so lieb mir seine Kinder sind, so glaube
ich doch, gerade in ihrem Interesse die Vormundschaft ab-
lehnen zu sollen. Es hat sich nämlich bei mir seit den
letzten zwei Monaten ein Rückenmarksleiden eingestellt, wel-
ches nach beiliegendem ärztlichen Zeugniß, wenn es über-
haupt zu heilen ist, mich voraussichtlich auf Jahre hinaus
zu sehr vorsichtiger Lebensweise, zur Enthaltung von allen
anstrengenden und aufregenden Beschäftigungen, überhaupt
zu großer Schonung nöthigt. Ich kann unter diesen Um-
ständen meinem eigenen Geschäft nicht in gehöriger Weise
nachgehen, sondern muß dazu mich fremder Hilfe bedienen,
und bin natürlich außer Stande, auch noch das verant-
wortungsvolle Amt eines Vormunds zu übernehmen. Aus