Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Maßnahmen Anzeige zu machen, und dessen Genehmigung er 
einzuholen hat, wenn durch seine Maßnahmen dem Mündel eine 
Rechtsverbindlichkeit auferlegt werden soll, oder wenn Immobilien 
desselben veräußert, Capitalien angelegt werden sollen und dgl., 
ebenso bei der Wahl eines Berufs. Der Vormund kann, wenn 
er eine Anordnung des Amtsgerichts für unvereinbar mit dem 
Interesse des Mündels erachtet, sich mit einer Beschwerde an 
das Landgericht wenden, um so mehr als er für jede durch ihn, 
wenn auch nur fahrlässigerweise, dem Mündel zugezogene Be- 
nachtheiligung in erster Linie haftet. Ueber die Vermögens- 
verwaltung hat er von Zeit zu Zeit (der Zeitraum ist in den 
verschiedenen Partikularrechten verschieden bestimmt) dem Gericht 
Rechnung zu legen, desgleichen Erziehungsbericht zu erstatten, 
und am Schluß der Vormundschaft Hauptrechnung abzulegen. 
Weiter hier auf seine Verpflichtungen einzugehen, ist ebeslussig 
da sie ihm bei seiner Bestellung durch das Gericht ohnehin aus- 
einandergesetzt werden. 
44. 
Ablehnung einer Vormundschaft. 
An Nöttingen, 17. November 1884. 
das kgl. Amtsgericht Aub. 
Vormundschaft über 2c. betr. 
Durch das Testament meines am 10. ds. hier ver- 
storbenen Bruders, des Kaufmanns Peter O., bin ich zum 
Vormund über dessen vier minderjährige Kinder, Doppel- 
waisen, berufen. So sehr mich das Vertrauen meines 
Bruders ehrt und so lieb mir seine Kinder sind, so glaube 
ich doch, gerade in ihrem Interesse die Vormundschaft ab- 
lehnen zu sollen. Es hat sich nämlich bei mir seit den 
letzten zwei Monaten ein Rückenmarksleiden eingestellt, wel- 
ches nach beiliegendem ärztlichen Zeugniß, wenn es über- 
haupt zu heilen ist, mich voraussichtlich auf Jahre hinaus 
zu sehr vorsichtiger Lebensweise, zur Enthaltung von allen 
anstrengenden und aufregenden Beschäftigungen, überhaupt 
zu großer Schonung nöthigt. Ich kann unter diesen Um- 
ständen meinem eigenen Geschäft nicht in gehöriger Weise 
nachgehen, sondern muß dazu mich fremder Hilfe bedienen, 
und bin natürlich außer Stande, auch noch das verant- 
wortungsvolle Amt eines Vormunds zu übernehmen. Aus
	        
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