Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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48. 
Beschwerde. 
An Zeil, den 7. November 1884. 
das kgl. Landgericht 
Schweinfurt. 
Vormundschaft rc. betr. 
Meinen Mündeln gehört eigenthümlich ein Wohnhaus 
hier in der Hauptstraße Nr . . .. . , welches, in zwei Wohn- 
ungen getheilt, bisher um 540 Mk. jährlich vermiethet war. 
Nun hat der eine Miether, Seilermeister M., Lust, dasselbe 
zu kaufen und bietet dafür 13,000 Mk, wovon 7000 Mk. 
sofort bezahlt werden, die restigen 6000 Mk. aber, zu 4% 
verzinslich, als erste Hypothek auf dem Haus stehen bleiben 
sollen. Der Mann ist gut, hat ein blühendes Geschäft und 
ist ein solider, angesehener Bürger, bietet also auch persönlich 
volle Garantie. Ich erachte es nun im Irnteresse meiner 
Mündel geboten, diese Gelegenheit zum Verkauf des Hauses 
zu benützen, da sie nicht so bald wiederkehren dürfte und 
der Besitz des Hauses ihnen später eine Last werden kann; 
der ältere meiner zwei Mündel studirt nämlich die Rechte, 
hat also keine Aussicht, je hier zu wohnen; seine ein Jahr 
jüngere Schwester ist mit einem Müller in O. im Badischen 
verlobt, zieht also auch von hier fort. Das k. Amtsgericht 
Eltmann aber will die Genehmigung zu dem Verkauf nicht 
geben, weil der bei der Nachlaß-Regulirung angenommene 
Schätzungswerth von 13,800 Mk. nicht erreicht ist. Wenn 
man nun aber bedenkt, daß die Miethe nur 20 Mk. über 
den 4% igen Zins von 13,000 Mk. erträgt, daß diese 
Mk. zum größeren Theil durch ab und zu nothwendig 
werdende Reparaturen aufgezehrt werden, daß an dem nicht 
mehr neuen Haus über kurz oder lang eine kostspielige 
Hauptreparatur vorzunehmen sein wird, daß das Gebot mit 
den Preisen, welche dermalen hier für Häuser bezahlt 
werden, im Einklang steht, und daß ein Steigen der Häuser- 
preise hier nicht zu erwarten ist, so muß meiner Ansicht 
nach, besonders in Betracht der persönlichen Verhältnisse 
meiner Mündel, welche auch mit dem Verkauf einverstanden 
sind, das Bedenken des k. Amtsgerichts als ungerechtfertigt 
erscheinen, und ich glaube mich daher zu der Bitte berech- 
tigt, kgl. Landgericht wolle die obervormundschaftliche Ge-
	        
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