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48.
Beschwerde.
An Zeil, den 7. November 1884.
das kgl. Landgericht
Schweinfurt.
Vormundschaft rc. betr.
Meinen Mündeln gehört eigenthümlich ein Wohnhaus
hier in der Hauptstraße Nr . . .. . , welches, in zwei Wohn-
ungen getheilt, bisher um 540 Mk. jährlich vermiethet war.
Nun hat der eine Miether, Seilermeister M., Lust, dasselbe
zu kaufen und bietet dafür 13,000 Mk, wovon 7000 Mk.
sofort bezahlt werden, die restigen 6000 Mk. aber, zu 4%
verzinslich, als erste Hypothek auf dem Haus stehen bleiben
sollen. Der Mann ist gut, hat ein blühendes Geschäft und
ist ein solider, angesehener Bürger, bietet also auch persönlich
volle Garantie. Ich erachte es nun im Irnteresse meiner
Mündel geboten, diese Gelegenheit zum Verkauf des Hauses
zu benützen, da sie nicht so bald wiederkehren dürfte und
der Besitz des Hauses ihnen später eine Last werden kann;
der ältere meiner zwei Mündel studirt nämlich die Rechte,
hat also keine Aussicht, je hier zu wohnen; seine ein Jahr
jüngere Schwester ist mit einem Müller in O. im Badischen
verlobt, zieht also auch von hier fort. Das k. Amtsgericht
Eltmann aber will die Genehmigung zu dem Verkauf nicht
geben, weil der bei der Nachlaß-Regulirung angenommene
Schätzungswerth von 13,800 Mk. nicht erreicht ist. Wenn
man nun aber bedenkt, daß die Miethe nur 20 Mk. über
den 4% igen Zins von 13,000 Mk. erträgt, daß diese
Mk. zum größeren Theil durch ab und zu nothwendig
werdende Reparaturen aufgezehrt werden, daß an dem nicht
mehr neuen Haus über kurz oder lang eine kostspielige
Hauptreparatur vorzunehmen sein wird, daß das Gebot mit
den Preisen, welche dermalen hier für Häuser bezahlt
werden, im Einklang steht, und daß ein Steigen der Häuser-
preise hier nicht zu erwarten ist, so muß meiner Ansicht
nach, besonders in Betracht der persönlichen Verhältnisse
meiner Mündel, welche auch mit dem Verkauf einverstanden
sind, das Bedenken des k. Amtsgerichts als ungerechtfertigt
erscheinen, und ich glaube mich daher zu der Bitte berech-
tigt, kgl. Landgericht wolle die obervormundschaftliche Ge-