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nehmigung zum Verkauf des Hauses in obenerwähnter Weise
ertheilen.
Des kgl. Landgerichts
gehorsamer
N. Vormund.
Das Formular eines Erziehungsberichts siehe unter Nr. 36 der I. Abthlg.
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Eine Vormundschaft über Minderjährige kann auch
bei Lebzeiten der Eltern vorkommen, wenn z. B. den Kindern
von Jemanden Vermögen vermacht worden ist mit dem Beding,
daß dessen Verwaltung den Eltern nicht zufalle, oder wenn die
Kinder der väterlichen Gewalt wegen Mißbrauchs derselben
entzogen werden, oder wenn eines der Eltern gestorben ist und
der überlebende Theil eine neue Ehe eingeht und durch Par-
tikularrecht oder Ehevertrag für einen solchen Fall diesem die
Verwaltung des Vermögens der erstehelichen Kinder entzogen ist.
Eine Vormundschaft findet ferner statt über Entmündigte
(wegen Geisteskrankheit oder Verschwendung). Siehe hierüber
im ersten Abschnitt dieser Abtheilung S 11.
Ferner findet eine vormundschaftliche Vermögensverwaltung
(Pflegschaft) statt für Abwesende, deren Aufenthalt unbekannt
ist, wenn ein Jahr lang keine Nachricht von ihnen eingelaufen
ist, oder deren Aufenthalt zwar bekannt ist, die aber an der
Rückkehr und Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten ver-
hindert sind — natürlich nur insoweit sie zur Besorgung ihrer
Vermögensangelegenheiten einen Bevollmächtigten nicht bestellt
haben oder Umstände eingetreten sind, welche die ertheilte Voll-
macht aufheben oder deren Widerruf zu veranlassen geeignet
sind. Soferne den Eltern oder dem GEhegatten die gesetzliche
Vertretung des Abwesenden zukommt und sie darin nicht behin-
dert sind, ist eine Pflegschaft nicht zu bestellen. Den Antrag
auf Bestellung einer solchen Pflegschaft kann Jeder stellen, wel-
cher dem Vormundschaftsgericht ein Interesse zur Sache darlegt,
und zwar bei dem Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk der
Abwesende seinen letzten Wohnsitz hatte, in Ermanglung eines
solchen bei dem Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk die
Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten des Abwesenden
veranlaßt ist. (Ausführungsgesetz zur Reichscivilprozeßordnung
vom 23. Febr. 1879, Art. 94— 101).