Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

155 
nehmigung zum Verkauf des Hauses in obenerwähnter Weise 
ertheilen. 
Des kgl. Landgerichts 
gehorsamer 
N. Vormund. 
Das Formular eines Erziehungsberichts siehe unter Nr. 36 der I. Abthlg. 
* * 
* 
Eine Vormundschaft über Minderjährige kann auch 
bei Lebzeiten der Eltern vorkommen, wenn z. B. den Kindern 
von Jemanden Vermögen vermacht worden ist mit dem Beding, 
daß dessen Verwaltung den Eltern nicht zufalle, oder wenn die 
Kinder der väterlichen Gewalt wegen Mißbrauchs derselben 
entzogen werden, oder wenn eines der Eltern gestorben ist und 
der überlebende Theil eine neue Ehe eingeht und durch Par- 
tikularrecht oder Ehevertrag für einen solchen Fall diesem die 
Verwaltung des Vermögens der erstehelichen Kinder entzogen ist. 
Eine Vormundschaft findet ferner statt über Entmündigte 
(wegen Geisteskrankheit oder Verschwendung). Siehe hierüber 
im ersten Abschnitt dieser Abtheilung S 11. 
Ferner findet eine vormundschaftliche Vermögensverwaltung 
(Pflegschaft) statt für Abwesende, deren Aufenthalt unbekannt 
ist, wenn ein Jahr lang keine Nachricht von ihnen eingelaufen 
ist, oder deren Aufenthalt zwar bekannt ist, die aber an der 
Rückkehr und Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten ver- 
hindert sind — natürlich nur insoweit sie zur Besorgung ihrer 
Vermögensangelegenheiten einen Bevollmächtigten nicht bestellt 
haben oder Umstände eingetreten sind, welche die ertheilte Voll- 
macht aufheben oder deren Widerruf zu veranlassen geeignet 
sind. Soferne den Eltern oder dem GEhegatten die gesetzliche 
Vertretung des Abwesenden zukommt und sie darin nicht behin- 
dert sind, ist eine Pflegschaft nicht zu bestellen. Den Antrag 
auf Bestellung einer solchen Pflegschaft kann Jeder stellen, wel- 
cher dem Vormundschaftsgericht ein Interesse zur Sache darlegt, 
und zwar bei dem Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk der 
Abwesende seinen letzten Wohnsitz hatte, in Ermanglung eines 
solchen bei dem Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk die 
Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten des Abwesenden 
veranlaßt ist. (Ausführungsgesetz zur Reichscivilprozeßordnung 
vom 23. Febr. 1879, Art. 94— 101).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.