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Ist aber im Testament ein Testamentsvollzieher (Testa—
mentar) bestimmt, oder einigen sich die Erbberechtigten, einen
solchen zu bestellen, so wird dieser vom Gericht beauftragt, an
dessen Stelle die Auseinandersetzung des Nachlasses vorzunehmen,
also die Erklärungen der Erben und Erbberechtigten zu erheben
und den Nachlaß nach Maßgabe des Testaments (soferne es
rechtsbeständig ist), zu vertheilen; nach Erledigung seines Auf-
trags hat er dem Gericht die Rechnung (einschließlich der Rech-
nung über die Vermögensverwaltung in der Zwischenzeit) vor-
zulegen; er steht somit dem Gericht gegenüber in ähnlicher Stell-
ung, wie ein Vormund, hat also vor Allem ein Inventar des
Nachlasses zu errichten und fernerhin Sorge zu tragen, daß er
über alle in Sachen des Nachlasses von ihm vorgenommene
Handlungen sich gehörig ausweisen kann. Ueber die Testaments-
verkündung an anwesende Erben hat er ein Protokoll aufzu-
nehmen.
49.
Testamentsverkündung durch den Testamentar an abwesende Erben 2c.
An Miltenberg, 6. Septbr. 1884.
das kgl. Amtsgericht Eltmann.
Verlassenschaft des Privatier Lud-
wig Hartmann von hier.
Durch das in beglaubigter Abschrift anliegende Testa-
ment des verlebten Privatiers Ludwig Hartmann dahier
mit dem Vollzug desselben beauftragt, ersuche ich kgl. Amts-
gericht, der in Zeil wohnhaften, an den Seilermeister Nik.
Hufschmidt daselbst verheiratheten Großnichte des Verlebten,
Maria Hufschmidt, geborne Hartmann, dasselbe zu verkündigen,
sie zur Erklärung darüber, ob sie das Testament anerkennt
und ob sie die Erbschaft bedingt oder unbedingt antritt, zu
veranlassen und das hierüber aufgenommene Protokoll mir
durch die Post, welche ich als Insinuationsmandatar benenne,
zukommen zu lassen, die Kosten aber durch Postnachnahme
von mir zu erheben.
Des kgl. Amtsgerichts
gehorsamer
N., Testamentar.