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das dafür angeordnete Buch erwirbt. Nur unbewegliche Sachen
und fruchtbringende dingliche Rechte, welche mit dem Tode des
Berechtigten nicht erlöschen, können Gegenstand einer Hypothek
sein; diese kann sich aber auch auf die als Zugehörungen einer
unbeweglichen Sache zu betrachtenden beweglichen Sachen erstrecken.
Oeffentlichkeit des Hypothekenbuchs besteht in so ferne,
daß jeder Besitzer einer unbeweglichen Sache, jeder darauf einge-
tragene Gläubiger und jeder Andere, welcher wegen eines mit
dem Besitzer oder Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses ein
Interesse glaubhaft nachweist, Einsicht von denjenigen Stellen
des Hypothekenbuches nehmen kann, worauf sich sein Interesse
bezieht. Er kann auch hievon Auszüge verlangen. Unwissenheit
dessen, was im Hypothekenbuche eingetragen ist, zu seiner Ent-
schuldigung, zu seinem Vortheil anzuführen, ist daher erfolglos.
Das dem Hypothekenwesen zu Grund liegende Prinzip der
Spezialität der Hypotheken beruht darauf, daß jeder Ein-
trag in das Hypothekenbuch niemals anders, als für eine der
Summe nach bestimmte Forderung auf bestimmte Im-
mobilien geschehen kann.
Zu einer Hypothek wird erfordert: 1. ein Rechtstitel zu.
deren Erwerbung, welcher entweder in einer Bestimmung des
Gesetzes oder in dem erklärten Privatwillen beruht, und 2. die
Eintragung der Forderung im Hypothekenbuch.
Die Beurkundung von Verträgen und Schuldbekenntnissen,
auf deren Grund ein Eintrag oder eine Vormerkung im Hypo-
thekenbuch stattzufinden hat, oder eine Aenderung eines Eintrags
vorzunehmen ist, oder durch welche die gänzliche oder theilweise
Löschung eines Eintrags bedungen wird, ist ausschließlich
dem Wirkungskreise der Notare zugewiesen. Die Hypotheken-
bücher werden von den Amtsgerichten geführt.
Außer den wirklichen Hypotheken können in das Hypotheken-
buch auch eingetragen werden Protestationen (Verwahrungen
der sich nicht sogleich zur Eintragung eignenden Rechte und deren.
Vortrag in dem Hypothekenbuch) und Vormerkungen, wenn
eine Forderung vorliegt, wodurch der Rechtstitel zur Erwerbung
einer Hypothek begründet und durch unverdächtige Urkunden be-
scheinigt ist, während die Eintragung der Hypothek selbst wegen
Mangels an einer noch zu ergänzenden und die Wesenheit oder
Giltigkeit der Handlung nicht betreffenden Formalität noch nicht
zulässig ist.
Wer Gelder gegen Hypothek ausleiht, wird wohl thun, sich
zuvor durch Einsicht des Hypothekenbuchs zu überzeugen, welche